Mehrwertsteuerpaket 2010

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Hallo an alle Umsatzsteueränderungsgeplagten,

bin gerade damit beschäftigt, die Änderungen für meine Kollegen im Vertrieb umzusetzen, damit die Rechnungserstellung den Anforderungen entspricht. Da der Steuerberater in Urlaub ist, bleibt mir als einzige Hilfe ein Schriftsatz einer Informationsveranstaltung der IHK. Diese verwirrt mich zwar etwas, aber ich bin zu folgendem Schluss gekommen, den ich eigentlich nur noch bestätigt und ein paar Unsicherheiten geklärt haben möchte.

1. Warenlieferungen in EG und Drittländer werden weiter steuerfrei berechnet (EG natürlich mit geprüfter und gültiger USt-Id) mit dem Hinweis auf steuerfrei aufgrund § 4 Nr. 1 a oder b und § 6 oder 6 a
2. Werkslieferungen und Leistungen an Leistungsempfänger in EG (mit USt-Id) steuerfrei mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 b = Reverse-Charge-Verfahren
2a. Wie heißt das Verfahren in anderen Sprachen?      englisch = reverse charge system
     französich = ?                  spanisch = ?                polnisch = ?
3. Werkslieferungen und Leistungen an Leistungsempfänger in Drittland auch steuerfrei (Empfängersitzprinzip) - aber aufgrund welches Paragraphen - wie bei Warenlieferungen?
4. Bezieht sich der Ausweis der Dienstleistung in der neuen Zeile 42 nur auf EG oder auch auf D ?
5. Sonstige Leistungen gelten nun an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und werden wie Nr. 2 resp. 3 behandelt ?

Das war's eigentlich schon - vielleicht kann mich ein Schon-Kenner unterstützen.
Vielen Dank im voraus
Tina
Hallo Tina,

also meiner Meinung nach solltest Du warten bis Euer StBer aus dem Urlaub zurück ist. Alles andere geht hier mE ins Beinkleid. Folgendes Grobraster:

1. Warenlieferungen in EG und Drittländer werden weiter steuerfrei berechnet (EG natürlich mit geprüfter und gültiger USt-Id) mit dem Hinweis auf steuerfrei aufgrund § 4 Nr. 1 a oder b und § 6 oder 6 a [color=#FF0000]Für Warenlieferungen / innergemeinschaftliche Erwerbe hat sich durch das MwSt-Paket nichts geändert, da dieses nur den Ort der sonstigen Leistungen berührt[/color]


2. Werkslieferungen und Leistungen an Leistungsempfänger in EG (mit USt-Id) steuerfrei mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 b = Reverse-Charge-Verfahren
[color=#FF0000]Für Werklieferung hat sich ebenfalls nichts geändert. Bei sonstigen Leistungen kommt's drauf an, was Inhalt der Leistung ist. § 3a Abs. 2 UStG gilt nur nachrangig.[/color]

2a. Wie heißt das Verfahren in anderen Sprachen? englisch = reverse charge system
französich = ? spanisch = ? polnisch = ?
[color=#FF0000]Leider keine Ahnung[/color]

3. Werkslieferungen und Leistungen an Leistungsempfänger in Drittland auch steuerfrei (Empfängersitzprinzip) - aber aufgrund welches Paragraphen - wie bei Warenlieferungen?
[color=#FF0000]siehe 2.[/color]


4. Bezieht sich der Ausweis der Dienstleistung in der neuen Zeile 42 nur auf EG oder auch auf D ?
[color=#FF0000]Zeile 42 der UStVA 2010 (???) bezieht sich auf alle Leistungen, die nicht in D erbracht wurden, also in einem anderen MS oder dem Drittland[/color]


5. Sonstige Leistungen gelten nun an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt und werden wie Nr. 2 resp. 3 behandelt ?
[color=#FF0000]§ 3a Abs. 2 gilt wie gesagt nur nachrangig. Entscheidend ist der Leistungsinhalt[/color]

Gruß
Gustav
Hallo TinaK hier mal meine Sicht/Meinung zu den Dingen:

Zitat
TinaK quote:


2. Werkslieferungen und Leistungen an Leistungsempfänger in EG (mit USt-Id) steuerfrei mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 b = Reverse-Charge-Verfahren

§13b bezieht sich nach alter und neuer Regelung nur auf einen im AUSLAND ansässigen Unternehmer.
Hat aber nichts mit einer sonstigen Leistung zu tun die wir ins Ausland liefern

Zitat §13b
1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1.Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;


-------------

Die sonstigen Leistung die wir ins Ausland lieferten, galt nach altem Recht nur für bestimmte aufgeführte sonstige Leistungen (z.B Katalogleisten z.B  Rechtsberatung) das Empfängerortsprinzip.

Und da gibts jetzt die Neuregelung:

§3a (2) USTG
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Da gibts jetzt weiterhin Ausnahmen z.B Grundstücke, Fahrzeugvermietung etc. aber es gilt jetzt erstmal §3a (2) als Grundregel im B2B.

Das ist aber nur meine Sichtweise :-)

LG

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo,

hier gibts noch einen Beitrag mit verweisenden Links zum Thema: Mehrwertsteuerpaket 2010

Gruß, Buchi
Danke an Gustav, Maik und Buchi

musste mich aufgrund der Dringlichkeit entscheiden - der Verkauf kann sonst keine Lieferungen verschicken - Warenlieferungen bleiben ja wie gehabt § 4 und 6. Mir ist schon klar, dass die Neuerungen sich nur auf die Leistungen beziehen. Dieses werde ich wohl erst nächste Woche endgültig mit dem StB abklären, wobei ich bei unseren Reparaturen und sonstigen Leistungen weiterhin zu § 13 tendiere.

@Gustav: bei Nr 4 habe ich mich wohl unverständlich ausgedrückt. Mit D meinte ich Drittland, natürlich nicht Deutschland. Die UStVA Pos ist 21 ab 2010. Ich denke aber, entgegen deiner Aussage, dass hier nur die Dienstleistung der EG angegeben wird, da diese in der ZM nun auch separat gemeldet werden müssen. Dies schliesse ich aus einem Hinweis unserer EDV Firma, dass bei Artikeln im Leistungsbereich die Schlüsselung von 41 auf 21 zu ändern ist.

LG - Tina
Hallo Tina,

ich bin etwas verunsichert, worüber wir reden. Über die Zeilen oder die Kennziffer der UStVA 2010? Du hattest von Zeile "gesprochen".

In Zeile 21 (Kennziffer 41): Nur Warenlieferungen an EU-Abnehmer einzutragen, da "innergemeinschaftliche" Lieferungen einen solchen voraussetzen.

In Zeile 41 (Kennziffer 21): Nur Dienstleistungen EU-Abnehmer, die die Steuer in ihrem Mitgliedstaat schulden.

Zeile 42 (Kennziffer 45): Leistungen in anderen Mitgliedstaaten und im Drittland.


Gruß
Gustav
Vielleicht hilft das ja auch weiter:

Für sonstige Leistungen gelten für die gesamte EU jetzt weitgehend einheitliche Regeln. So gilt eine Leistung in den meisten Fällen an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Der Leistungsempfänger muss in diesen Fällen die Umsatzsteuer abführen. In den Dokumenten wird deshalb als Grund für die Steuerbefreiung jetzt 'Steuerschuld beim Leistungsempfänger' ausgegeben statt bisher 'In Deutschland nicht steuerbar'.

Die Datev hat zwei neue Konten eingeführt, die ab 2010 gültig sind:

SKR03/SKR04
8336/4336 Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Voranmeldung Feld  21 / ZM Ja  
8742/4742 Gewährte Skonti aus Erlöse aus im anderen EG-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Voranmeldung Feld  21 / ZMJa  

Wie bisher auch schon für innergemeinschaftliche Lieferungen, ist jetzt auch bei sonstigen Leistungen die UStId des Kunden als Nachweis erforderlich. Ab 2010 spielt das Kennzeichen 'Privatperson' im Kunden keine Rolle mehr, d.h. nur bei Kunden mit einer UStId sind ab 2010 sonstige Leistungen steuerfrei. Beim Buchen von Rechnungen werden ab 2010 automatisch die neuen Konten angesprochen. Die neuen Konten sind mit dem Feld 21 der Umsatzsteuervoranmeldung verknüpft und die Umsätze werden in der zusammenfassenden Meldung ausgewiesen.


http://www.collmex.de/neues.html


Lg

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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