Ort der Lieferung abhängig von Incoterms?

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Ort der Lieferung abhängig von Incoterms?, Es geht um die zeitlich richtige Erfassung von Eingangsrechnungen innerdeutscher Lieferanten
Hallo,

mein Chef hat mich auf der gestrigen Besprechung komplett aus dem Konzept gebracht, daher brauche ich Eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:

Innerdeutscher Lieferant versendet Ware an uns. Liefertag: 30.06.
Ware kommt bei uns an am 02.07.

Ort der Lieferung nach §3(6) da, wo die Lieferung beginnt. Dachte ich jedenfalls bis jetzt immer :|  Hieß für mich bisher: Voranmeldungszeitraum für die Erfassung der Rechnung ist der Juni.

So, jetzt kommt mein Chef und behauptet: Stimmt nicht. Kommt auf die Incoterms an. Wenn der Lieferant 'ex works' liefert, dann ist es der Juni und wenn er 'frei Haus' liefert, dann muss die Rechnung erst für den Voranmeldungszeitraum Juli erfasst werden  :denk:  Hab ich so, ehrlich gesagt, noch nie gehört.

Die Incoterms klären meines Erachtens doch 'nur' Fragen des Haftungsübergangs, Zahlung Beförderungsweg usw. Mit dem UStG haben die doch eigentlich nichts zu tun. Ich bin echt verwirrt. Aber er ist der Chef, vielleicht weiß er Dinge, die ich nicht weiß.

Über Aufklärung würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank
Bianca
Hi Bianca,

ich geb dir Recht! Kenn ich so auch nicht!
Hab da mal was gefunden... anscheinend gibt's da sogar ein BMF-Schreiben dazu...

2.2.5. Lieferzeitpunkt

Das UStG enthält keine Aussage zur Frage des Zeitpunkts der Lieferung. Das BMF-Schreiben vom 26.9.2005 (BStBl I 2005, 937) nimmt zum Leistungszeitpunkt Stellung. Die Angabe des Leistungszeitpunkts ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG Bestandteil der ordnungsgemäßen Rechnung. Das BMF führt Folgendes aus: In den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Soweit es sich um eine Lieferung handelt, für die der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung anzugeben. Dieser Tag ist auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Nach dem BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 24/05, BStBl II 2009, 490 unter II.1.b.) regeln die Abs. 6 und 7 des § 3 UStG den Leistungsort und zugleich auch den Zeitpunkt der Leistung (s.a. Abschn. 13.1 Abs. 2 Satz 5 und Abschn. 3.12 Abs. 7 UStAE).

Hoffe, das hilft dir weiter!

Liebe Grüße

die drei ?
noch ein kleiner Nachtrag...  :D

Die Incoterms sind gar nicht sooooo egal - zumindest, wenn du mit Reihengeschäften was zu tun hast!
Dann musst du nämlich belegen, dass DEINER Firma die bewegte Lfg zuzuschreiben ist (naja, falls du die Steuerfreiheit als Lieferant für deine Firma beanspruchen möchtest  ;) ). Dies passiert dann sehr wohl über die Incoterms. Ein FCA wär da ziemlich schädlich...

Liebe Grüße

die drei ?
Hallo 'die drei ?',

vielen Dank für die schnelle Antwort... und die Bestätigung  :D

Zum Glück haben wir mit Reihengeschäften nichts zu tun. Bis jetzt jedenfalls nicht. Falls das aber mal kommt, bin ich jetzt vorgewarnt.

LG Bianca
:klatschen:
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