Personalgestellung im Drittland

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Personalgestellung im Drittland, Rechnung über Personalgestellung mit oder ohne Ust?
Hallo,
wir haben einen Vertrag mit einem dt.Unternehmen über Subunternehmer-Leistungen. Darunter fällt z.B. die Personalgestellung für die weltweite Inbetriebnahme und Begutachtung von Maschinen und Anlagen.
Wie müssen die Rechnungen an das dt.Unternehmen ausgestellt werden? Mit oder ohne Ust?
Das Unternehmen selbst meint ohne Steuer und bezieht sich dabei auf § 3a Abs.8 UstG.
Ich werde daraus aber nicht schlau. Kann mir jemand weiter helfen?
Danke vielmals.
Hallo,

der angesprochene Absatz 8 ist eine Sonderform mit der der Ort ins Drittland verlegt wird und der Standardfall nach 3a(2) UStG nicht in Betracht kommt. Damit ist der Ort der Leistung im Drittland. In Deutschland also nicht steuerbar. Deshalb die Rechnung ohne Umsatzsteuer. Eventuell ist aber der Vorgang im Drittlansd steuerbar. Viele Drittländer haben nicht so ein verkorkstes Umsatzsteuerecht wie es im Gemeinschaftsgebiet vorhanden ist. Deshalb sagen viele Drittlander, der Ort für sonstige Leistungen ist, wenn sie im Inland ausgeführt werden, auch im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Also müsst ihr euch darum kümmern, ob in dem Drittland eventuell Steuerpflicht besteht.  

Wenn nun wie im beschriebene Fall ein deutsche Unternehmer an einen deutschen Unternehmer eine sonstige Leistung §3(9a) UStG ausführt und der Standardfall genommen werden würde 3a(2) UStG, liegt der Ort bei dem Leistungsempfänger § 3a(2) UStG. Damit wäre der Vorgang auch in Deutschland steuerbar und es würde zu einer Doppelbesteuerung kommen. Darum ist § 3a (8) UStG eigentlich ganz gut für Unternehmen wie eure.

Grüße
Bearbeitet: gws - 26.03.2013 15:49:50
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Beinhaltet denn der § 3a (8) UStG auch Personalgestellung?  :denk:
Grüße
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