Podologen (medizinsche Fusspfleger) und Umsatzsteuer

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Podologen (medizinsche Fusspfleger) und Umsatzsteuer
Hallo liebe Kolleginnen,

und erstmal guten Abend allerseits.

Ich habe mal eine Frage bezüglich der Umsatzbesteuerung bei Podologen (medizinische FusspflegerInnen).

Seit Anfang dieses Jahres wurde ich mit der Betreuung der laufenden Buchhaltung einer Podologin betraut, die zum 01.01.20016 eine selbständige Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt angemeldet hat.
Zuvor hatte sie seit 2008 ein Gewerbe  für  Massagetätigkeiten und Fusspflege im kosmetischen Bereich angemeldet.
(Soll bzw. kann Sie dieses Gewerbe nun abmelden?. .... Da Sie ja diese  Leistungen ja nun im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als staatliche anerkannte Podologin ausführt.?)



Im steuerlichen Erfassungsbogen hat sie sich entschlossen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Da sie aber ja für medizinische Fusspflegeleistungen, welche Sie auf Rezept ausübt bzw. für welche eine Verordnung oder eine Empfehlung eines Arztes vorliegt nach

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a
PodG § 3
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c  

umsatzsteuerbefreit ist

siehe auch...........


BFH: Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch Podologen


1.Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen i.S. des § 3 PodG, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während "selbstindizierte" Behandlungen keine Heilbehandlungen sind.

2.Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind.

3.Der Nachweis des therapeutischen Zwecks einer Leistung muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden.


........stellt sich für mich folgende Frage:

Soll Sie in Ihren Rechnungen Ihre Leistungen nun gesondert nach:


umsatzsteuerbefreiten  Leistungen nach § 4 Abs. 14 Buchstabe a und

nach Leistungen  für die sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt

ausweisen und jeweils auf den jeweiligen Paragraph  hinweisen.

Oder soll Sie grundsätzlich für die zwei verschieden umsatzsteuerlich zu behandelnden Leistungen eine eigene Rechnung schreiben. Also unter Umständen für einen Kunden dann zwei Rechnungen schreiben.

Oder reicht es, solange Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, alle Leistungen mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft nach § 19UStG

in der Rechnungen auszuweisen.

Ich habe mit dem Steuerberater der Podologin gesprochen, welcher mir zuerst mitteilte, da sie ja die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, würde der Hinweis in den Rechnungen auf den § 19....UStG ausreichen.
Nach nochmaliger Nachfrage meinerseits meinte er aber auch, man solle die Rechnungen getrennt nach den verschiedenen umsatzsteuerlichen Leistungen gestalten.

Ich bin nun etwas unsicher. Sollte Sie im Jahr 2016 die Grenze für den Kleinunternehmer überschreiten...... und hätte die Leistungen nicht getrennt nach & 4...und § 19...UStG aufgeführt....hätte dies dann unter Umständen Auswirkungen auf ihre dem Grunde nach umsatzsteuerbefreiten Leistungen nach § 4 UStG für die Folgejahre?

Ist nun etwas lang geworden...aber vielleicht hat ja jemand von Euch Erfahrungen mit Podologen oder den Heilberufen ähnlichen zu behandelnden selbständigen Tätigkeiten nach § 4 UStG.

Vielen Dank für Eure Antworten
und einen schönen Abend wünscht Euch

Guido
Sicher, dass wirklich 2016  Kleinunternehmer?? War denn der Umsatz 2015 unter 17.500,--??
Warum berät der Stb die Mandantin nicht, Sie dürfen das doch gar nicht! Sie dürfen nur buchen nach Vorlagen ohne Beratung!
E.
Hallo liebe eugenie,

meine neue lfd.  Buchhaltungsmandantin startet in 2016 neu mit Ihrer selbständigen Tätigkeit als Podologin. Wie Sie auch aus meinem obigen Text entnehmen können, habe ich mit dem beratenden Steuerberater über die Modalitäten der Rechnungsstellung gesprochen. Ich wollte mir nur nochmal kollegialen Rat über den Aufbau des Rechnungsformulares einholen.



Ich denke es wird das Beste sein, wenn für die verschiedenen angebotenen Leistungen jeweils eigene Rechnungen mit den entsprechenden Zusätzen  ausgestellt werden.

Vielen Dank für Ihre Meinung.
dann fragen Sie noch mal nach, ob tatsächlich Kleinunternehmer?
Wenn vorher schon andere Tätigkeit und diese auch weiterhin ausgeübt wird, werden alle für USt-Zwecke zusammengerechnet - unabhängig ob freiberuflich oder gewerblich - USt kennt nur einen Unternehmer!
E.
Hallo Euch Allen und

erstmal ein schönes Wochenende!

Eine Frage geht mir gerade noch durch den Kopf?!

Wenn der Rechnungsempfänger nicht direkt der Patient ist, für welchen eine Veordnung oder ein Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers vorliegt (dieser Sachverhalt indiziert ja die Umsatzsteuerfreiheit nach §4 Nr. 14 a UStG), sondern eine podologische Praxis für die meine Mandantin in freier Mitarbeit Behandlungen ausführt...... wie verhält es sich dann mit der Umsatzsteuerfreiheit der erbrachten Behandlungsleistung meiner Mandantin?

Das ist mir noch nicht ganz klar?

Vielleicht haben ja einige von Euch auch Podologen oder Physiotherapeuten als Kunden, so dass sich diese Fragen aus Eurer Erfahrung beantworten lässt.

Vielen Dank und schönen Sonntag

Guido
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