Privatperson als Auftraggeber für polnischen Bauunternehmen

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Privatperson als Auftraggeber für polnischen Bauunternehmen
hallo,
ich bin kein Fachmann, habe lange recherchiert und doch weiss ich nicht viel mehr als vorher.
Ich bin Privatperson und möchte mein Haus renovieren und Aufstocken. Dafür möchte ich meinen polnischen Bekannten, der eine kleine Baufirma in Polen betreibt, beauftragen. Er meinte (kennt sich aber nicht wirklich gut aus) er würde mir Rechnungen ohne Mwst ausstellen und ich müsste die Mwst sebst bei Finanzamt einrichten. Eine Bekannte vom Finanzamt (allerdings mit anderen Schwerpunkten) meinte, er müsste eine deutsche Steuernummer beantragen und dann die Rechnung mit Mwst schreiben.
Weiss jemand hier auf diesem Forum mehr darüber??
Ich wäre dankbar für alle Infos und Tips.
Gruß
Peter
Halo Peter,

ich zitiere § 3a UStG(1)
Zitat
(1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Wenn der Kunde Privatperson ist.

ABER:
Zitat
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:

   a)  sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 12 bezeichneten Art,

D.h. Ort der sonst. Leistung ist Deutschland.

Das sind die Grundlagen. Und jetzt gebe ich an die Umsatzsteuerexperten ab  :wink1:
Viele Grüße Neele :-)
Das mit der Grundstücksbelegenheitsklausel nach §3a (3) Nr. 1 gilt auf jeden Fall.  Meiner Meinung nach muss der polnische UN sich in Deutschland anmelden und die Steuer hier abühren. Reverse-Charge-Verfahren nach §13b(1) UStG greift hier nicht, da keine Lstg. nach §3a(2) vorliegt.

Ist der Empfänger einer sonstigen Leistung weder ein Unternehmer noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat der leistende ausländische Unternehmer diesen Umsatz im Inland im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG zu versteuern. Zitat Lexinform

Ansonsten auch einfach mal an das FA wenden, die haben vorne einen Info Schalter, da bekommt man so etwas beantwortet.
Bearbeitet: Lars der Eisbär - 18.06.2012 14:25:37
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