Rechnung aus Drittland - 13b?

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Rechnung aus Drittland - 13b?
Hallo,

wir haben folgenden Fall und sind uns unsicher bezüglich 13 b UStG:

Wir haben im Ausland eine Agentur die Programmierleistungen für uns erbringt. Diese Programmierleistungen werden nach Tests in unsere deutschen Websiteprojekte eingepflegt. Auf der Rechnung der Agentur wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es gibt auch keinen Hinweis auf "Reverse charge".

Ist das ein 13b Fall? Entscheidend wäre ja, inwieweit die Leistung im Inland (Deutschland) erbracht wird. Das Personal der Agentur sitzt eindeutig in Russland, arbeitet aber u.a. auch an unserem Server in Deutschland.  :denk:

Wenn es ein 13b Fall ist, wie sieht es dann mit dem Vorsteueranspruch aus, wenn auf der Rechnung kein Hinweis auf Reverse charge vermerkt ist? Kann dieser bei Prüfung verwehrt werden?

Hoffe, hier ist evtl. Jemand, der sich da auskennt.

Gruß, Buchi
Schau doch mal hier nach http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/Umsatzsteuer_Verbrauchssteu­er/Umsatzsteuer_international/971988/Steuern_und_Abgaben_gre­nzueberschreitend.html;jsessionid=1D964DFE8DB0AB5C82F658CD88280E56.repl21
http://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwertsteuer­/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_international/367120/steuerschu­ld.html;jsessionid=D560B3B64F18D229CE33E7CC166BE09B.repl21
Bearbeitet: markarn - 06.03.2013 11:09:46
Schau dir mal §5 iVm. §4 UStG an. Dienstleistungen können auch als Einfuhr gebucht werden.
Bearbeitet: markarn - 06.03.2013 10:49:06
Hallo Markam,

wenn ich Buchi richtig verstanden habe, braucht er aber den Fall umgekhrt wie in deinen Link.

Dein Link beschreibt wie ein deutscher Unternehmer sonstige Leistungen im Ausland abrechnet. Er brauch es aber anders rum ein ausländisches Unternehmen erbringt eine Leistung für sein deutsches Unternehmen.

Wie kommst du bei §5 ivM §4 UStG auf den Schlus dass Dienstleistung als Einfuhr gebucht werden kann? Es bleibt doch wieterhin die Frage des Ortes der sonstigen Leistung.

Gruß Reaper
Hallo Reaper,

den Verweis auf §5 und §4 bitte ignorieren, dieser bezieht sich auf ein Gespräch mit einem Kollegen und hat nicht mit Buchis Problem zu tun.

Nach meinem Dafürhalten liegt der Ort der Leistung in Russland, da es kein EU Mitglied ist. Ich denke Buchi Problem wird in diesem Arktil ausreichend geklärt.
http://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwertsteuer­/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_international/367120/steuerschu­ld.html;jsessionid=D560B3B64F18D229CE33E7CC166BE09B.repl21  

Gruß Marcus
Hallo Markarn,

da habe ich noch meine Zweifel, da sich 13b nicht nur auf EU bezieht, da steht explizit Ausland. Auch in deinen Link schreibt die IHK, dass es nicht nur auf die EU beschränkt ist.

Ich habe auch neulich noch einen IHK Schreiben gefunden, in dem geschrieben wurde, dass Drittland auch §13b greift, aber die Rechung nicht ganz den dt. Standard entsprechen müsste.

Leider finde ich diese schreiben nicht mehr.
Hallo Reaper,

ja das ist richtig, Der §13b greift auch bei Drittländern. Dies wird ganz klar auch auf der Website Handelskammer Hamburg http://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwertsteuer­/umsatzsteuer_mehrwertsteuer_international/367120/steuerschu­ld.html;jsessionid=D560B3B64F18D229CE33E7CC166BE09B.repl21 erläutert.

Soweit ich jetzt aktuell informiert bin, wird Deutschland zum Leistungsort. http://www.hannover.ihk.de/fileadmin/data/Dokumente/Themen/Steuern/Merkblatt_Grenzue­berschreitende_Dienstleistung.pdf
Bearbeitet: markarn - 06.03.2013 20:17:45
Hallo,

danke, für die Quellen.

Genau so hatte ich es auch gedacht.
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