Rechnung Frankreich, Lieferort DE

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Rechnung Frankreich, Lieferort DE
Hallo,

ich als Unternehmer verkaufe an Kunde B mit Hauptsitz in Italien und bestellt bei mir. Die bestellte Ware geht an eine Tochterfirma mit Sitz in Jever/Deutschland. Rechnungsempfänger ist Kunde B (Franzose). Muss ich diesem Fall die Steuern berechnen oder nicht?

Viele Grüße
Bearbeitet: nuggy - 07.10.2016 11:39:40
Ja, die Rechnung muss mit der Umsatzsteuer ausgestellt werden.
Hallo,

Kunde B in Italien ist Franzose?  :denk:  :denk:

Ok, klar, wir haben auch einen ausländischen Unternehmeranteil in Deutschland, dennoch wird ja hier auch nicht die USt. in Frage gestellt.  :denk:

Die Umsatzsteuer muss natürlich berechnet werden. Es liegt ja keine Ausfuhr der Ware vor. Anders der Fall, wenn die Ware direkt und unverarbeitet von der Tochtergesellschaft in D nach Italien oder Frankreich ausgeführt wird, hierfür sind allerdings Zollpapiere zwingend notwendig. Als Sicherungs-Pfand sollte die MwSt. des Kundes trotzdem verlangt werden, bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Danach kann die Steuer ja zurück überwiesen werden.

Ist aber eine Verarbeitung der Ware in Deutschland vorgesehen, und geht diese nicht 1:1 ins europäische Ausland, so unterliegt der Kunde B der Umsatzsteuerpflicht in Deutschland.
Hier sollte der Kunde B dann vllt. überlegen, ob es nicht besser wäre, die Rechnung auf die Tochtergesellschaft ausstellen zu lassen, denn die Vorsteuer für den kunden B bekommt ja die Tochtergesellschaft in Deutschland wieder ausbezahlt bzw. mit den Umsätzen bei der USt.-VA verrechnet.  ;)

VG,

Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Zitat
anni2012 schreibt:
Die Umsatzsteuer muss natürlich berechnet werden. Es liegt ja keine Ausfuhr der Ware vor. Anders der Fall, wenn die Ware direkt und unverarbeitet von der Tochtergesellschaft in D nach Italien oder Frankreich ausgeführt wird, hierfür sind allerdings Zollpapiere zwingend notwendig.

Das Ergebnis ist selbstverstädnlich richtig. Nur eine kurze Anmerkung zur Abwandlung: Innerhalb der EU gibt es keine Zollgrenzen mehr und deshalb auch keine Zollpapiere für Warenbewegungen innerhalb der EU. Es würde sich in diesem Fall um eine innergemeinschaftliche Lieferung / einen innergemeinschaftlichen Erwerb handeln.
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