Reverse Charge bei Belastung eines Lieferanten

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Reverse Charge bei Belastung eines Lieferanten
Hallo zusammen,

kann mir vielleicht jemand bei dem nachfolgenden Sachverhalt helfen:

Wir (Sitz in DE) stellen bei Mängeln im Rahmen unserer Wareneingangs-Prüfung immer wieder Belastungen an unsere Lieferanten aus. Diese Belastungen umfassen entweder den jeweiligen Materialwert oder aber den entstandenen Aufwand (Stunden) beim aussortieren der mangelhaften Ware.

Wenn der Lieferant seinen Sitz in DE hat, ist dies soweit kein Problem. Belastung mit Steuer.

Wie sieht es aber aus, wenn der Lieferant im EU-Ausland oder im Drittland ansässig ist ?  

Darf ich da eine Belastung ohne Steuer mit dem Hinweis auf Reverse-Charge ausstellen ?   Oder muss da auch 19% Steuer drauf ?
Hi,

hier handelt es sich nicht um eine Leistung oder Reverse Charge, sondern um die Änderung der Bemessungsgrundlagen. So wie dein Unternehmen die ursprüngliche Rechnung gebucht hat, so muss es jetzt umgekehrt buchen. Und die Rechnung muss genau ausseehen wie die ursprüngliche Rechnung. Ich meine Umsatzsteuertechnisch.
Bearbeitet: Macaslaut - 30.03.2017 14:55:58
Sorry, daß ich schon wieder frage, aber ich bin auf diesem Gebiet ein blutiger Anfänger.

Also wir bekommen Ware und die eine Rechnung (EU-ausland oder Drittland). Die Rechnung wird gebucht und auch so bezahlt.

Im Nachgang wird dann festgestellt, daß einige Teile beschädigt sind. Dann werden diese entweder aussortiert und der damit verbundene Arbeitsaufwand (Stunden) in Rechnung gestellt oder aber die Teile werden mit dem Warenwert belastet. In beiden Fällen besteht aber kein Bezug mehr zur ursprünglichen Rechnung. Ist das dann wirklich noch eine Änderung der Bemessungsgrundlage ?
[CODE] In beiden Fällen besteht aber kein Bezug mehr zur ursprünglichen Rechnung. [/CODE]

Kann sein, dass ich auch falsch liege. Aber was ist das für eine Leistung, die dem Lieferanten in Rechnung gestelt wird?  Was steht in der Rechnung? Wo ist hier der Leistungsaustausch? Ihr sortiet die Waren aus, die auch euch gehört. Oder werden alle aussortierten Waren zurück geschickt?
Hier der Sachverhalt wie er derzeit bei uns abgewickelt (gebucht) wird:

"......bei der Überprüfung des Materials wurden Mängel festgestellt. Aufgrund des Fehlers musste die gesamte Lieferung überprüft werden. Zeitaufwand 2 Stunden....".

Belastung an Lieferant AT:   2 Stunden á 20 Euro (ohne Mwst) mit Vermerk auf Reverse-Charge

oder

".....im Rahmen einer Kontrolle wurde festgestellt, daß einige Teile Beschädigungen aufweisen. Die beschädigten Teile wurden aussortiert und durch uns entsorgt...".

Belastung an Lieferant CZ:   10 Teile á 5 Euro (ohne Mwst) mit Vermerk auf Reverse-Charge

Wie gesagt es gibt hier keinen Bezug auf die ursprüngliche Lieferung. Von diesen Belastungen sind Lieferanten im EU-Ausland und im Drittland betroffen.
Hallo Highland,

eigentlich solltest du es so machen aus meiner Sicht:

Du bekommst etwas und bemängelst z.B. 10% davon beim Lieferanten.
Dieser Lieferant schickt dir eine Gutschrift über den Betrag und korrigiert somit die Bemessungrundlage.

Wenn du zusätzlichen Aufwand hattest den du ersetzt haben möchtest, wären wir im Bereich des Schadensersatzes wo wir prüfen müssten.

Einschlägig ist hier Abschnitt 1.3. UStAE Schadensersatz

Von echtem Schadensersatz ist ebenfalls nicht auszugehen, wenn der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt; in der Zahlung des Auftragnehmers liegt vielmehr eine Minderung des Entgelts im Sinne von § 17 Abs. 1 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 16.1.2003, V R 72/01, BStBl II S. 620).

Wäre also auch kein Schadensersatz, sondern eine Minderung der Bemessungsgrundlage.

ABER:
Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung ( §§ 340 , 341 BGB ) geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.7.1997, V R 94/96, BStBl II S. 707). Hat der Leistungsempfänger die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, ist sie deshalb nicht Teil des Entgelts für die Leistung. Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltminderung

Wenn du es in einem Vertrag hast und deshalb die Strafe verlangst, dann ist es Schadensersatz im Sinne der Umsatzsteuer

ABER:
Beseitigt der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden selbst, ist die Schadensersatzleistung als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.3.1965, V 37/62 S, BStBl III S. 303).


So und ich meine das dies der Fall ist, der hier am wahrscheinlichsten zutriff, heißt es ist kein SChadensersatz und somit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig,, wäre dann eine sonsitge Leistung und bei Auslandssachverhalt reverse charge.
Bearbeitet: sroko - 31.03.2017 19:46:48
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