sonstigLEistung Schweiz

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[ geschlossen ] sonstigLEistung Schweiz, Sonstige Leistung in der Schweiz
Hallo,

ich bräuchte mal eure Hilfe/Bestätigung ob ich bei folgendem Sachverhalt richtig liege.

Firma in Deutschland schaltet Werbeanzeige in der Schweiz über eine Schweizer Agentur in einer Zeitschrift.
Ist die Rechnung in D steuerpflichtig ? Firma aus D bestellt die Anzeige mit deutscher UST-ID.

Gem § 3a (2)USTG ist Ort der Leistung Sitz der Firma in Deutschland somit steuerpflichtig.
Betriebsstätte befindet sich keine (wirkliche) in der Schweiz, nur ein kleines Büro was nicht ständig besetzt ist. Das Büro ist auch nicht in der Lage die beworbenen Leistungen zu erbringen. Diese werden in Deutschland erbracht. Somit bleibt imho Ort der Leistung Deutschland.

Gem § 13b (2) Nr.1 reverse Charge da sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers.

Ist das so korrekt ?

Abweichend würde es einen Unterschied machen wenn das Unternehmen hauptsächlich steuerfreie Umsätze ausführt, das heist z.b Versicherungenleistungen, sonst gleicher Sachverhalt ? Firma bestellt Leistung ohne UST-ID da Versicherungsunternehmen:

Dann wäre es aus meiner Sicht fast der gleiche Fall, das heist Rechnung ohne UST-ID somit nach §3a (4) Nr.2 Werbung?
---> Ort der sonstigen LEistung Deutschland somit wieder nach §13b (2) Nr.1 Reverse Charge und somit in D UST-Pflichtig ohne Berechtigung zum ziehen der Vorsteuer.

Bin auf eure Meinung dazu gespannt

Lg

Sroko
Bearbeitet: sroko - 25.11.2010 20:35:11
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hi Maik,

bezgl. des ersten Teils stimme ich Dir zu nur das ich anstatt § 13b (2) eher zu 13b (5) neigen würde.

Im Portal gibts da auch eine schöne Aufstellung mit Fallbeispielen dazu. Schau mal hier

Dein wäre dann Fall 3.

Im 2. Abschnitt wäre es aber wieder § 3a (2) denn es geht immer noch um die Werbung und nicht um die Tätigkeit des UN.
M.E ebenfalls hier 13b (5). ansonsten deiner Meinung, Ust. muss in D bezahlt werden nur mit der Vst. in D wirds dann nichts.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
HAllo Andreas,

ja danke für deine Antwort.

- Ja 13b(5) stimmt, hab nochmal nachgelesen, (2) bezieht sich ja nur auf die Fälligkeit/Enstehung der Steuer
- Danke für das Fallbeispiel
- Zum 2 Sachverhalt:
HAbe ich auch nochmal nachgeschaut und stimme dir auch da zu das weiterhin §3a (2) greift, da sich ja (4) auf Unternehmer die den Sitz im Drittlandsgebiet haben bezieht und somit eher "wir" als Ausführer der sonstigen Leistung gemeint sind ?! --> Meintest du das so oder ähnlich ? Ansonsten bitte nochmal erläutern  ;)

schönen Abend   :D

Lg

MAik
Bearbeitet: sroko - 25.11.2010 22:31:17
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Jupp, so kommt das hin.

wünsch Dir ein gute Nacht, für mich wirds nun Zeit.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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