Steuererklärung mit steuerfreier Studienunterstützung

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Steuererklärung mit steuerfreier Studienunterstützung, Steuererklärung Student/Vollzeit arbeitend/Unterstützung
Hallo,

ich habe eine Frage zu meiner Steuererklärung, die mir so noch niemand beantworten konnte. Ich hoffe sehr auf Hilfe und bin über jeden Hinweis dankbar.

Ich arbeite im Angestellten-Verhältniss und habe ein Jahresbrutto 2021 von unter 30.000 €. Zusätzlich habe ich einen Gewerbeschein (0,00 € Umsatz, jedoch der Grund, weshalb ich die Steuererklärung jetzt machen muss). Ich erhalte 44 Euro/ Monat steuerfreie Bezüge. Im August habe ich mein Master-Studium (Laufzeit 2 Jahre) angefangen. Dieses habe ich als Einmalzahlung iHv 11.200 € bezahlt und möchte es gerne steuerlich geltend machen. Mein Arbeitgeber zahlt mir seit August eine steuerfreie Studienunterstützung für die Studienkosten iHv 250,00 €/Monat (Höhe insg. 2021: 1250,00 €).

Muss ich diese steuerfreie Studienunterstützung angeben? Für mein Studium gehe ich auch einen Tag die Woche weniger arbeiten (von 40h auf 32h).
Wenn ja: Ich gebe die Studienkosten in voller Höhe als Werbungskosten an (man muss Studienkosten ansetzen, wenn sie bezahlt werden, nicht wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde, richtig?). Muss ich die Unterstützung abziehen? Und wie mache ich das in den Folge-Jahren?

Meine Sorge ist: ich gebe jetzt alles an, muss dann die kommenden zwei Jahre viel Nachbezahlen. Lässt sich das umgehen?

Ich bedanke mich im Voraus und entschuldige die komplizierte Fragestellung.
Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber
Grundsätzlich gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.



Frage:
Wer ist Schuldner der Studiengebühren? Der AG oder der AN? Wer hat sich vertraglich verpflichtet zur Übernahme der Kosten?

Als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung kommt das berufsbegleitende Studium in Frage, wenn es die Einsatzfähigkeit des
Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll
. Ist dies der Fall, führt die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht
zu Arbeitslohn. Grundsätzlich gilt natürlich das Ablussprinzip - in dem Zeitraum, wo bezahlt wird - kann dieses
steuerlich geltend gemacht werden!

Prüfungsschema, ob steuerfrei ausbezahlt werden kann:
Sind die Voraussetzungen der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 (Erhöhung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb) erfüllt?

NEIN: Es liegen Werbungskosten des Arbeitnehmers, aber kein  eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Wenn ja: Es liegt eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor. Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn und ist steuerfrei.

Der Restbetrag kann als Werbungskosten geltend gemacht werden:
Kosten steuerlich geltend zu machen:
Eigene Kosten an das Bildungsinstitut
- Zuschuss von Dritter Seite (AG)
= eigener Anteil an Fortbildungskosten

Abzug als Werbungskosten insgesamt:
(Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13. April 2012, IV C 5-S 2332/07/0001, BStBl 2012 I S. 2012):
-Berufsbegleitendes Studium im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung:
Das Finanzamt wird einen beruflichen Bezug des Studiums fordern - demnach - das Studiums muss beruflich veranlasst sein, ansonsten scheidet ein Abzug als WK komplett aus.

Gruß
Patrick Jane

siehe auch:
https://brt-wpg.de/lohnsteuerliche-behandlung-der-u%CC%88bernahme-von-studiengebu%CC%88hren-fu%CC%88r-ein-berufsbegleitendes-studium-durch-den-arbeitgeber/
Bearbeitet: Patrick Jane - 09.11.2022 01:57:31
PJ
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