Umsatzsteuer beim internationalen Vertrieb von SIM-Karten

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Umsatzsteuer beim internationalen Vertrieb von SIM-Karten, Wie ist die USt. bei Guthaben oder Serviceleistungen beim Verkauf von SIM-Karten anzusetzen?
Hallo,

wenn ein Unternehmer aus dem Ausland importierte Prepaid-SIM-Karten auch wieder international verkauft, z.B. eine SIM-Karte aus Südafrika nach Frankreich. Was ist dabei für die Umsatzsteuer zu beachten?

Es geht um 3 Leistungen bzw. Waren die verkauft werden:

- die SIM-Karte selbst
- zusätzliches Guthaben
- Servicegebühr

Beispiel:

Eine Prepaid-SIM- Karte 10,- mit zusätzlichem Guthaben 10,- aus Südafrika wird mit Servicegebühr 10,- EUR nach Frankreich an einen Verbraucher (kein Unternehmer, keine USt-ID) per Bestellung im deutschen Online-Shop verkauft. Die Karte wird per Post an den Kunden gesendet. Das Guthaben wird einfach auf die Karte geladen.

Ich denke, der Verkauf der SIM-Karte selbst wäre klar eine Lieferung und es müsste die deutsche USt. berechnet werden. Die Servicegebebühr würde ich hier als Nebenleistung sehen und ebenfalls 19% USt. ansetzen. Stimmt das soweit?

Nun würde noch das Guthaben bleiben. Hier könnte man evtl. unterstellen, dass es eine elektronische Dienstleistung ist und nach aktuellem Recht müsste der USt.-Satz des Kunden-Landes, in diesem Beispiel Frankreich, angesetzt werden. Oder wäre das Guthaben komplett USt-frei?

Was wäre, wenn ein Kunde für eine bereits gekaufte SIM-Karte später Guthaben zusätzlich erwirbt?

:denk:  :?:  :?:

Kann hier evtl. Jemand helfen?

Besten Dank im Voraus!

Gruß, Buchi
:denk:  Und ich dachte immer, solche Sachverhalte gibt es nur in Klausuren... Kompliziert, kompliziert... Das könnte ein Fall des neuen § 3 Abs. 11a UStG ( sog. Branchenlösung) sein.

Ich habe grundsätzliche Bedenken, dass es sich bei der Abgabe der SIM-Karte um eine Lieferung handelt. Die Karte verkörpert das Recht auf Zugang zu einem Mobilfunknetz. Sie ist nur das Vehikel, um die sonstige Leistung "mobil telefonieren" in Anspruch nehmen zu können. Von daher würde ich hier eine sonstige Leistung sehen.

Die Frage ist jetzt, ob der Unternehmer

a) selbst zum TK-Anbieter wird oder
b) die Leistung des südafrikanischen Mobilfunkanbieters nur vermittelt.

zu a): Wird er selbst zum TK-Anbieter bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 UStG, da der LE ein Nichtunternehmer ist. Es dürfte Abschnitt 3a.9a Abs. 4 Nr. 2 UStAE einschlägig sein, nach dem der Ländercode der SIM-Karte entscheidend ist. Ort der Leistung wäre demnach Südafrika.

zu b): Vermittelt der Unternehmer lediglich die Leistung des südafrikanischen TK-Anbieters, wird die Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des südafrikanischen TK-Anbieters erbracht. § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG dürfte nicht einschlägig sein, weil die Vermittlung nicht im Auftrag des Franzosen erfolgt. Die Regelung würde aber wegen der Lösung zu a) zum selben Ergebnis führen.

Im Ergebnis führen m.E. alle Wege nach Südafrika. Viel Spaß bei der Steuererklärung  :green:

Da ich mal davon ausgehe, dass sich der Unternehmer nicht in Südafrika registrieren lassen wird und sich irgendein deutscher Finanzbeamter finden wird, der die Hand aufhält, auch ein paar Worte zur Bemessungsgrundlage im Falle der deutschen Steuerpflicht:

Die 10 Euro für die SIM und die 10 Euro Servicegebühr fallen in die BMG, wobei die USt aus dieser Summe heruaszurechnen wäre.

Die 10 Euro Guthaben sind eine Anzahlung auf die noch zu erbringende TK-Leistung. Kann man mit der Karte nur telefonieren, ist die Leistung hinreichend konkretisiert, um eine Anzahlungbesteuerung durchführen zu müssen, d.h. ab in die BMG damit.

Kann man damit mehr anfangen, z.B. mobiles Bezahlen anderer Leistungen, Apps runterladen oder Klingeltöne, ist die Leistung noch nicht hinreichend konkret, sodass im Zeitpunkt det Abgabe keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen ist.

So, und jetzt hoffe ich, dass ich nicht allzu falsch liege...
Bearbeitet: gustav - 12.02.2015 19:59:45
Hallo Gustav,

erstmal vielen Dank für Deine sehr ausführliche Antwort.

Wenn ich Deine Ausführungen richtig verstanden habe, würde nach Deiner Einschätzung in Deutschland bzw. EU erst einmal keine Umsatzsteuer für die SIM-Karte selbst und die Servicegebühr anfallen. Beim Guthaben bin ich mir jetzt unsicher. Ich denke, dass der Nutzer nur telefonieren bzw. Datentransfer nutzen kann, jedoch damit keine Waren oder andere Dienstleistungen einkaufen kann. Der Datentransfer (Internetnutzung) würde ja sicher auch zu den TK-Leistungen zählen. Damit sollte lediglich das Guthaben der deutschen USt. unterliegen - das jedoch nur wenn die Karte und die Servicegebühr dem deutschen USt-Recht unterliegen würden. Ist das so richtig?

Kann ich so eine Frage direkt an das Finanzamt stellen, um eine verbindliche Antwort zu erhalten? Ich denke, die örtlichen Steuerberater wären mit diesem Fall überfordert.

Besten Dank nochmal!

Gruß, Buchi
Hallo Buchi,

die Besteuerung der Anzahlung ist in Abhängigkeit von der erbrachten Leistung vorzunehmen. Wenn es sich um eine Anzahlung auf eine - wie oben unter a) dargestellt - in Südafrika erbrachte TK-Leistung handelt, wäre die Anzahlung auch dort zu versteuern.

Will Dir ein deutscher Prüfer ans Leder, wird er die ganzen 30 Euro der deutschen Steuer unterwerfen.

Ans Finanzamt kannst Du Dich natürlich wenden, aber ich würde mir keine allzu großen Hoffnungen machen, auf mündlichen Zuruf eine aussagekräftige Auskunft zu bekommen. Es sei denn, Du stellst einen Antrag auf verbindliche Auskunft im Sinne der AO, der allerdings an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist, siehe § 89 Abs. 2 AO. Dann müsste das FA Dir etwas verbindliches mitteilen.

Gruß
Gustav
Hallo Buchi, hallo Gustav,

ich fand Eure Beiträge sehr interessant. Ich suche schon seit Monaten nach einer konkreten Antwort zu der Steuerfrage. Leider kennen sich bei solchen sehr speziellen Fragen die wenigsten Steuerberater aus.

Soweit ich es verstanden hab wird das Guthaben bei der Nutzung des Kunden z.B. Telefonie, SMS dann versteuert. Also die 9 Cent pro Minute die man bezahlt enthalten dann den Steuersatz des Landes mit dem Ländercode der SIM Karte. Wenn man jetzt als Händler noch mal 19% Steuern zahlen müsste, würde es ja einer doppelten Besteuerung gleich kommen. Das deutsche Guthaben welches von Tankstellen und Einkaufsläden verkauft wird, bekommt man für den Wert des Guthabens. Der Rabatt den die Händler bekommen ist äußerst gering. (zwischen 2-8%)

Die SIM Karte ermöglicht zwar technisch den Zugang zum Mobilfunknetz, wird dann aber wie andere Waren auch einfach über Händler verkauft. Der Händel selber hat kein Einfluss über die Leistung des TK-Anbieters. Der TK-Anbieter erbringt jegliche Leistung und versteuert diese dann ja in dem Land für welches die SIM Karte ursprünglich hergestellt wurden bzw. den Ländercode der Rufnummer.

Bei den SIM Karten und die Servicegebühr die man berechnet ist mir immer noch nicht ganz klar, ob dann für einen Kunden aus dem EU Ausland, der deutsche Steuersatz anfällt oder der aus dem Land wo der Kunde seinen Wohnsitz hat. Wenn man die SIM Karte nimmt und diese als Ware an den Kunden verschickt, müsste doch der deutsche Steuersatz also 19% berechnet werden.

Dank Euch für Eure Beiträge und Hinweise.  :)

Grüß, Marcel
:denk:
Bearbeitet: marcel.scheifhacken@gmail.com - 24.02.2015 22:27:20
Hallo,

es kommt m.E. darauf an, ob man die Abgabe der SIM-Karte als Lieferung oder sonstige Leistung ansieht. Ich würde darin eine sonstige Leistung sehen. Es wird zwar objektiv ein Gegenstand verkauft, dieser ist aber lediglich das notwendige Vehikel, um die sonstige Leistung "mobil telefonieren" in Anspruch nehmen zu können. Die Übereignung des körperlichen Gegenstands tritt dabei m.E. in den Hintergrund. Daher müsste das Wohnort-Prinzip gelten. Hundertprozentig sicher bin ich mir aber zugegebenermaßen aber auch nicht.

Gruß
Gustav
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