Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer
Guten Tag,

ich bin 2020 zum ersten Mal umsatzsteuerpflichtig.
Ich arbeite als Fotograf und werde meist im Vorjahr gebucht.
So habe ich nun einige Aufträge in 2020, die bereits komplett bezahlt wurden.

Ich habe nun gelesen, dass ich für diese Rechnungen rückwirkend MwSt abführen muss? Ist das korrekt?
Ich hatte zu diesem Zeitpunkt nämlich noch keine Ahnung dass die Umsatzsteuer auf mich zukommt und daher netürlich nicht einkalkuliert.

Freundliche Grüsse
WeEx
vereinbarte Entgelte:
"Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, ..."

vereinnahmte Entgelte:
"Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
...
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten ..., sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet."


Also gilt der Umsatz nach der Regelung des Jahres 2019. Was sich 2020 für Dich ändern wird, hat keine Auswirkung auf die Kleinunternehmerschaft für 2019. Gewöhnlicherweise wirst Du "vereinnahmte Entgelte"  beantragt haben.
Gegenstand der Umsatzsteuer ist die erbrachte Leistung, nicht die Zahlung des Entgelts. Für die Höhe der Umsatzsteuer sind deshalb stets die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes, d.h. der Leistungserbringung, nicht der Entgeltvereinnahmung maßgebend. Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang von der KU-Regelung zur Regelbesteuerung ausführt, unterliegen letzterer (vgl. Abschnitt 19.5 Abs. 2 UStAE). Dies gilt auch für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen die Ist-Versteuerung bewilligt worden sein sollte (vgl. Abschnitt 13.6 Abs. 3 UStAE).

Der Stpfl. wird sich deshalb darauf einrichten müssen, dass das FA Umsatzsteuer für in 2020 ausgeführte Leistungen erheben wird, auch wenn das Entgelt noch im Jahr 2019 vereinnahmt wurde.
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