UST bei sonst.Dienstleistgn auf elektr.erbrachten Weg

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UST bei sonst.Dienstleistgn auf elektr.erbrachten Weg, UST bei sonst.Dienstlstgn auf elektr.erbrachten Weg
UN aus Deutschland erbringt sonstige EDV Beratungsdienstleistungen (Trainee). Es handelt sich um Datenbanksysteme mit speziellen Kenntnissen , wo Einweisungen zu machen sind.

Ist es erforderlich das der UN auch vor Ort beim Kunde sein muss so tut er das auch -dies dann auch im EU und Drittland. Hier sind die Rechnungsstellungen eindeutig zu beurteilen.

Aktuell ist der Fall eingetreten das der UN von seinem deutschen inländischen Büro aus eine EDV Dienstleistung erbrachte und das Internet dazu nutzte als Kommunikationsweg.Die Teilnehmer haben sich praktisch via Internet auf seinen PC eingewählt (Webinar) .

Der Kunde des deutschen UN ist ein internationaler  Kunde mit Betriebsstätten sowohl im In- und Ausland. Der Kunde möchte nun gern vom leistenden deutschen UN eine stfreie Rechnung mit UST Idtnr haben für eine seiner EU Betriebsstätten und beruft sich auf das" Empfängerprinzip"

Hinweis:Der Vorgang soll als normale deutsche Inlandsrechnung mit deutscher Ums.Steuer fakturiert und versteuert werden.

Es ist die Frage aufgetreten ob die Rechnung als normale Inlandsrechnung auf eine dt.Betriebsstätte auszustellen wäre oder  ob die Rechnung auf die EU Betriebsstätte mit UST IDNR berechtigt ist zu verlangen für diesen speziellen Fall?
Wie verhält es sich richtig?
Bearbeitet: BelegMZ - 10.03.2016 19:08:54
Hallo BelegMZ,

aus meiner Sicht liegt hier eine sonstige Leistung vor, das dazu das Internet benutzt wird spielt keine Rolle. Ort der sonstigen Leistung ist der Sitz des Leistungsempfängers. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt, ist dort der Ort der sonstigen Leistung (§3a Abs. 2 UStG). Liegt dieser nicht in Deutschland, ist eine Rechnung ohne USt zu stellen. Bei EU-Ausland mit dem Zusatzhinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft.

MfG
ok. Zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe zwischenzeitlich noch in den USt RL zu §3a UStG rein geschaut.....

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae/abs3a.2..html

im Absatz 5 war ein Querverweis zu  Artikel 24a Abs. 1 MwStVO. Den hab ich dann noch aufgesucht...und bin auf diese interessante PDF hier gestossen...

http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/Wirtschafts-und-steuerrecht/suche,t=umsatzsteuer-bei-grenzueberschreitend-erbrachten-elektronischen-dienstleistungen,did=1086838.html?view=renderPdf

In der PDF auf Seite 7 fand ich dann diese Vermutungsregel - die ist scheinbar neu?


...Zitat:  Ist dies praktisch nicht oder nicht mit an Sicherheit grenzender Sicherheit möglich, geben die neuen Artikel 24a und Artikel 24b MwStVO Leitlinien vor, wie der Ort der Besteuerung mittels Vermutungsregelungen dennoch bestimmt werden kann....

*******
Bleibt es nun noch bei §3a UStG bei dem Ort des Leistungsempfängers oder hat sich der Ort womöglich auf den Leistenden ( UN aus D) verschoben....

Nach all dem Gelesenen habe ich  aktuell den Eindruck, das durch den Kommunikationsweg INTERNET sich der Leistungsort zum Leistungserbringer verschoben haben könnte. Für mich aus dem Grund weil, die zu schulenden Personen durch den gewählten Kommunikationsweg INTERNET praktisch dann vor Ort waren und den erhaltenen Wissens INPUT so auch gleich verwerten konnten. Der Internet  Anschluss des Leistungserbringers - hier der UN aus Deutschland ist  dann der Ort der Leistungserbringung?

Fragen über Fragen....?
Bearbeitet: BelegMZ - 11.03.2016 16:07:53
Hallo BelegMZ,

nicht verwirren lassen. Der genannte Artikel bezieht sich auf Leistungen die auf elektronischem Weg erbracht werden. Wichtig ist hierbei der Teilaspekt der Definition zu solchen Leistungen:

"deren Erbringung aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und ohne Informationstechnologie
nicht möglich wäre"

Es geht hier vor allem um Download von Programmen oder APP´s und ähnlichem.

In Ihrem Fall bleibe ich bei meiner Auffassung vom 11.03.

Wichtig ist auch zu beachten wer Leistungsempfänger ist, nämlich derjenige der die Rechnung bekommt.  Bei Betriebsstätten muss auch die Rechnung an diese gehen.

Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

MfG
Bearbeitet: ArnoGe - 15.03.2016 19:02:29
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung handelt, wenn der Empfänger Unternehmer ist (was ich hier nach der Sachverhaltsschilderung mal unterstelle). Unternehmer gehören nämlich nicht zum Kreis der in § 3a Absatz 5 UStG genannten Leistungsempfänger. Abgesehen davon würde ich eine elektronisch erbrachte DL auch verneinen (vgl. Abschnitt 3a.12 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 6 Nummer 3 UStAE).

Daher greift der Grundsatz des § 3a Absatz 2 UStG, d.h. Sitz des Unternehmers bzw. Ort der Betriebsstätte ist entscheidend. Sofern die Schüler im In- und Ausland gesessen haben, wäre das Entgelt linear nach Köpfen aufzuteilen. Für die Schüler in den ausländischen Betriebsstätten Rechnung ohne Steuerausweis, für die in den inländischen Betriebsstätten mit Steuerausweis.
Bearbeitet: gustav - 15.03.2016 20:01:11
vielen Dank für die Infos. Eine weitere Frage die sich mir auch noch stellt: wie relevant ist die Bestelleradresse hier für diesen Fall? oder ist das unerheblich .Vielen Dank vorab
Die sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, oder - falls die Leistung an eine Betriebsstätte erbracht wird - an der er eine Betriebsstätte unterhält. Weicht die Bestelladresse hiervon ab, ist sie unerheblich.
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