Weiterberechnung einer Lieferung in Gemeinschaftsgebiet

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Weiterberechnung einer Lieferung in Gemeinschaftsgebiet, Wie behandle und verbuche ich eine Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet
Hallo, wer kann mir weiterhelfen?

Unternehmer A (Deutschland) liefert an Unternehmer B (Deutschland) Reifen. Deutsche Vorsteuer hierzu wurde gezogen. Unternehmer B (Deutschland) hat bei Unternehmer C (Polen) einen LKW bestellt, dieser wurde nach D ausgeliefert. Die Reifen aus dem ersten Geschäft werden auf den LKW gezogen. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmer B (Deutschland) und Unternehmer C (Polen) sieht vor, dass Unternehmer C (Polen) für die Kosten der Reifen aufkommen soll. Die Rechnung von Unternehmer B (Deutschland) an Unternehmer C (Polen) muss gestellt werden. Handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung nach 6a UStG?

Danke vorab für die Hilfe.
Gruß
VM
In UStG §6a wird doch folgendes gefragt:
"Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;"


Wurden die Reifen über eine Grenze bewegt?
Bearbeitet: hans123 - 07.07.2016 11:24:14
Nein, die Reifen wurden innerhalb Deutschlands versendet. Der Unternehmer in Polen soll aber die Rechnung dafür zahlen.
Welchen Absatz aus UStG 6a erachtest du für diesen Geschäftsvorfall als  zutreffend, dass dies eine steuerfreie innergem. lieferung für dich darstellt?
Je mehr ich das anschaue, desto weniger kommt der 6a UStG in Betracht, da der Gegenstand ja nicht in das Gemeinschaftsgebiet geliefert wurde. Dies könnte die ruhende Lieferung sein aus §3 Abs. 7:

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Demnach bleiben die Reifen in Deutschland, Unternehmer B stellt die Rechnung dann mit Umsatzsteuer aus?
So würde ich es beurteilen.




(natürlich alle Angaben ohne gewähr, wir liefern hier keine rechtsverbindlich Auskunft ab)
Ich sehe hinsichtlich der Reifen keinen Leistungsaustausch zwischen B unc C. Der Sachverhalt ist zu kurz dargestellt, um mehr sagen zu können. Inbesondere fehlen Angaben, warum C die Kosten übernimmt. Offensichtlich ist der LKW nicht einem funktionsfähigen Zustand geliefert worden; B hat also an C zuviel für den LKW bezahlt. B bessert auf eigene Rechnung nach; C gewährt einen Preisnachlass, indem er die Kosten für die Reifen übernimmt. Ich würde darin eine Minderung der BMG für die Lieferung des LKW (§ 17 UStG) bei B sehen. B zieht die Vorsteuer aus der Reifenlieferung und versendet an C lediglich eine Zahlungsaufforderung über den Nettobetrag, in der er den Sachverhalt in kurzen Worten darstellt. Eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG über eine von B an C ausgeführte Reifenlieferung ist nicht zu erstellen. Im Endeffekt ein Nullsummenspiel, da nicht nur die BMG für den igE des Lkw, sondern auch der Vorsteuerabzug daraus zu kürzen. Spürbare finanzielle Auswirkungen ergäben sich nur, wenn B nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Selbst wenn man einen Leistungsaustausch bejahen würde, läg ein keinem Fall ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, weil - wie schon von anderen Foristen angemerkt - keine Warenbewegung über die Grenze stattfindet.
Bearbeitet: gustav - 09.07.2016 13:09:35
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