Ambulanter Pflegedienst - Pflegebuchführungsverordnung (PBV)

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Ambulanter Pflegedienst - Pflegebuchführungsverordnung (PBV), Wer ist "Selbstzahler" im Sinne der PBV?
Im Zusammenhang mit der Anwendung der PBV stellt sich für mich folgende fachliche Frage, deren Klärung auch durch Einschaltung eines Steuerberaters bislang nicht gelungen ist:

Der Kontenrahmen nach der PBV (SKR 45) sieht jeweils für die 5 Pflegegrade eine Aufschlüsselung der Erträge nach "Pflegekasse" (z.B. für Pflegegrad 1 Kto. 04000), "Sozialhilfeträger" (04001), "Selbstzahler" (04002), "Übrige" (04003) und "Beihilfeträger" (04009) vor.

Unklar ist mir, wie Erträge von Patienten mit privater Pflegeversicherung zu behandeln sind.

Der Anbieter des von uns genutzten Pflegedienstprogramms meint, dass die entsprechenden Erträge unter "Pflegekasse" (also z.B. bei PG 1 auf Kto. 04000) zu verbuchen seien, da die jeweiligen Patienten einer (wenn auch privaten) Pflegekasse angehörten.

Ich habe demgegenüber Zweifel, ob diese Ansicht zutrifft. M.E. dürften mit "Pflegekassen" lediglich die öffentlich-rechtlichen Pflegeversicherungen gemeint sein, nicht aber die privaten Versicherungsanbieter. Im Gegensatz zu den Patienten mit Zugehörigkeit zu öffentlich-rechtlichen Pflegeversicherungen werden die Pflegeleistungen den privat versicherten Patienten direkt in Rechnung gestellt und von diesen bezahlt. Es ist allein Sache des Patienten, ggf. Rückgriff bei seinem privaten Versicherungsträger zu nehmen. Letztlich ist es dem Pflegedienst auch im Einzelfall gar nicht im Detail bekannt, welche Leistungen im Binnenverhältnis von der Privatkasse erstattet werden. Bei den öffentlich-rechtlichen Pflegekassen findet hingegen in der Regel eine Direktliquidation zwischen Pflegedienst und Pflegekasse statt.

Daraus dürfte folgen, dass Erträge aus Leistungen gegenüber privat Pflegeversicherten als Erträge gegenüber "Selbstzahlern" (bei PG 1 Kto. 04002) zu verbuchen sind.

Welche Auffassung ist aus Eurer Sicht zutreffend?


Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße!
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