Firmenpräsentation im ÉU Land

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[ geschlossen ] Firmenpräsentation im ÉU Land
Hallo an alle,
Wie werdet ihr buchen:
unsere Firma veranstaltet alle 2 jahre sogen. Partnertage, zu denen die Kunden und Lieferanten eingeladen werden. Sie werden verköstigt (Bewirtung) unn die Auswärtigen werden im Hotel untergebracht. Es findet eine Präsentation unsere Produkte statt und danach Musikabend.  Diesjahr werden die Gäste untergebracht in einem Hotel im angrenzenden EU Ausland. Jetzt bekomme ich die Hotelrechnung (ohne Steuer). Als was buche ich diese Kosten?
Danke für Anregungen
Jirina
Also evtl folgender Maßen:

Handelsrechtlich liegt ja eine Betriebsausgabe vor.

Steuerrechtlich würd ich folgenden Vorschlag unterbreiten:

a) Einkommensteuer:

Ist ja eigentlich klar, nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind die Ausgaben bei entsprechender Nachweisführung zu 70% abzugsfähig. Die restlichen 30% sind außerbilanziell zu kürzen.

b) Umsatzsteuer:

Die Beschränkung des Abzugs gilt hier bekanntermaßen nicht, sprich 100% Betriebsausgabe bzw. VorSt-Anspruch.

Der leistende Hotelier hat die Rechnung korrekt ausgestellt, da gem. § 3a Abs. 2 UStG der Umsatz in der BRD steuerbar ist. § 3a Abs. 3 gilt hier m.E. aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung nicht. Der ausländische Unternehmer erbringt hier eine Leistung, für die du die USt schuldest, vgl. § 13b Abs. 1 UStG. Gleichzeitig hast du Anspruch auf die VorSt, wie erwähnt, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

Hoffe, das reicht für einen Denkanstoß  :green:
Zitat
A.B.B.A. schreibt:
a) Einkommensteuer:

Ist ja eigentlich klar, nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind die Ausgaben bei entsprechender Nachweisführung zu 70% abzugsfähig. Die restlichen 30% sind außerbilanziell zu kürzen.

Nein, dieser Betrag ist außerbilanziell hinzuzurechnen. ;)
Beste Grüße BiBu
omg  :green:  sorry...!!
Hallo allerseits,

Zitat
Diesjahr werden die Gäste untergebracht in einem Hotel im angrenzenden EU Ausland.

Hierzu nochmal 'ne Frage: Was hat das Hotel gemacht? Wurden dort nur die Gäste untergebracht oder wurde die ganze Veranstaltung vom Hotel ausgerichtet? Nur im letzteren Fall wäre der Ort dieser einheitlichen Leistung in Deutschland. Die bloße Beherbergung wäre eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück und am Ort des Hotels steuerbar, d.h. kein § 13b UStG hier in Deutschland.

Gruß
Gustav
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