Hallo liebes Forum,
wenn ein Arbeitnehmer vom Schwesterunternehmen (in EU-Land) seines Arbeitgebers (in D) Mahlzeiten während seiner Aufenthalt in dem Land erhält, muss auch ebenfalls der Betrag der Verpflegungspauschale dementsprechend gekürzt werden, oder ist in solchen Fällen das Schwesterunternehmen als "dritte Person" zu sehen und es muss Nichts gekürzt werden?
Die Verpflegung des Arbeitnehmers erfolgte aufgrund der vorherigen Vereinbarung zwischen seinem Arbeitgeber und dem Schwesterunternehmen (Kostenverteilung,- Regelung). Der AN erhält die Mahlzeiten sozusagen nicht direkt von seinem AG, sondern indirekt da das Schwesterunternehmen damit beauftragt wurde.
Danke im voraus uns schon mal frohe und besinnliche Weihnachten.
Gruß
wenn ein Arbeitnehmer vom Schwesterunternehmen (in EU-Land) seines Arbeitgebers (in D) Mahlzeiten während seiner Aufenthalt in dem Land erhält, muss auch ebenfalls der Betrag der Verpflegungspauschale dementsprechend gekürzt werden, oder ist in solchen Fällen das Schwesterunternehmen als "dritte Person" zu sehen und es muss Nichts gekürzt werden?
Die Verpflegung des Arbeitnehmers erfolgte aufgrund der vorherigen Vereinbarung zwischen seinem Arbeitgeber und dem Schwesterunternehmen (Kostenverteilung,- Regelung). Der AN erhält die Mahlzeiten sozusagen nicht direkt von seinem AG, sondern indirekt da das Schwesterunternehmen damit beauftragt wurde.
Danke im voraus uns schon mal frohe und besinnliche Weihnachten.
Gruß