Reverse-charge-Verfahren

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Reverse-charge-Verfahren, Vermerk auf Rechnung?
Liebe Kollegen,

wenn ich von einem Lieferanten aus der EU für eine Leistung eine Rechnung bekomme, muss der Lieferant auf seine Rechnung "Reverse-Charge-Procedure" schreiben?
Es wäre toll, wenn mir hier jemand helfen könnte.
Vielen Dank im Voraus
Cathy :klatschen:
Hallo,

ja oder er muss einen Verweis auf das entsprechende Gesetz / EU Richtlinie machen.

Gruß Reaper
Sofern es sich um einen 13b-Fall handelt, schreibt § 14a Absatz 5 UStG die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" vor.

Letztendlich ist es aber egal, was in der Rechnung steht. Selbst wenn etwas anderes dort steht oder der Hinweis ganz fehlt, ändert es nichts daran, dass du die Steuer abführen musst. Der Vorsteuerabzug ist auch nicht gefährdet, da dieser in 13b-Fällen nicht vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig ist.

Allerdings habe ich Zweifel, ob 13b wirklich einschlägig ist, denn Du schreibst von einem "Lieferanten", d.h. jemandem der eine Lieferung ausführt. Und Lieferungen fallen nicht unter 13b. Es handelt sich um innergemeinschaftliche Erwerbe, für die der Empfänger die Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 UStG schuldet.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: gustav - 16.06.2015 21:28:11
Hallo Reaper und hallo Gustav,
vielen herzlichen Dank für eure Antwort. Das hat mir schon sehr weiter geholfen!!!!
Cathy
:D
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