Umgang mit den Pappenheimern
Mandaten informieren oder nicht?
Im Bundessteuerblatt wurde Ende November die aktualisierten Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2012 - kurz AStBV - veröffentlicht. Hiernach wurde eine Passage gestrichen, wonach die BuStra bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen nicht zu informieren sei. Bis 2012 gab es also bei verspätet abgegebenen Steueranmeldungen eine Ausnahme von der Inkenntnissetzung der BuStra (Buß- und Strafsachenstelle), da sie als Selbstanzeige gewertet wurde, wenn ich es richtig verstanden habe. So konnte die Veranlagungsstelle des Finanzamtes in der Vergangenheit von einer Vorlage an die BuStra absehen (Nr. 132 Abs. 1 S. 4 AStBV 2011), weil der Steueranmeldung eine strafbefreiende Wirkung zukam. Dies ist nun mit der Streichung der Passage entfallen. Die IHK schreibt allerdings, dass das BMF keine Verschärfung vorsieht und die Passage nur aus formellen Gründen - wg. dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom April - gestrichen wurde. Leider konnte ich eine entsprechende Mitteilung vom BMF nicht finden. Eigentlich bleibt es doch dann dabei, dass die verspäteten Abgabe der BuStra zugleitet wird. Oder? Habt ihr eure Mandanten informiert oder sollte man sie lieber nicht verschrecken?
Auszug aus der AStBV
AStBV 2011
Abschnitt 2. Unterrichtungspflicht gegenüber BuStra oder Steufa
132. Selbstanzeigen
(1) Selbstanzeigen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzuleiten. Das Gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht besteht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO). Von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen kann ebenfalls abgesehen werden.
AStVB 2012
132. Selbstanzeigen
(1) Selbstanzeigen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzuleiten. Das Gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht besteht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO).

Mandaten informieren oder nicht?
Im Bundessteuerblatt wurde Ende November die aktualisierten Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2012 - kurz AStBV - veröffentlicht. Hiernach wurde eine Passage gestrichen, wonach die BuStra bei verspäteter Abgabe von Steueranmeldungen nicht zu informieren sei. Bis 2012 gab es also bei verspätet abgegebenen Steueranmeldungen eine Ausnahme von der Inkenntnissetzung der BuStra (Buß- und Strafsachenstelle), da sie als Selbstanzeige gewertet wurde, wenn ich es richtig verstanden habe. So konnte die Veranlagungsstelle des Finanzamtes in der Vergangenheit von einer Vorlage an die BuStra absehen (Nr. 132 Abs. 1 S. 4 AStBV 2011), weil der Steueranmeldung eine strafbefreiende Wirkung zukam. Dies ist nun mit der Streichung der Passage entfallen. Die IHK schreibt allerdings, dass das BMF keine Verschärfung vorsieht und die Passage nur aus formellen Gründen - wg. dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom April - gestrichen wurde. Leider konnte ich eine entsprechende Mitteilung vom BMF nicht finden. Eigentlich bleibt es doch dann dabei, dass die verspäteten Abgabe der BuStra zugleitet wird. Oder? Habt ihr eure Mandanten informiert oder sollte man sie lieber nicht verschrecken?
Auszug aus der AStBV
AStBV 2011
Abschnitt 2. Unterrichtungspflicht gegenüber BuStra oder Steufa
132. Selbstanzeigen
(1) Selbstanzeigen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzuleiten. Das Gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht besteht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO). Von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen kann ebenfalls abgesehen werden.
AStVB 2012
132. Selbstanzeigen
(1) Selbstanzeigen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzuleiten. Das Gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht besteht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO).

Bearbeitet:
Buecherwurm - 18.02.2012 10:55:13