Hallo,
habe eine Frage zur korrekten Ermittlung der Gesamtdifferenz bei der Differenzbesteuerung.
Bin Einzelunternehmer und berechtigt nach §25a Abs.4 UStG meine Umsatzsteuer zu berechnen.
Einkauf Konvolute/Mappen/Posten mit Kunstgegenstände von Privat -unter 500 Euro und Verkauf im Inland und International
z.B.
Wareneinkauf von Privat gesamtes Jahr 2016 50.000 Euro
Gesamteinnahen 2016 70.000 Euro
davon umsatzsteuerfrei Lieferung in das Drittland 40.000 Euro
70.000 € Gesamteinnahmen - 40.000 € Drittlandlieferung = 30.000 € - 50.000 € Wareneinkauf = 0 Gesamtdifferenz
Die im Inland erbrachten Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig.
Die ins Drittland erbrachten Leistungen sind dagegen steuerfrei nach §25a Abs.5 Satz 2
Somit sind die steuerfreien Ausfuhrlieferungen zunächt von den Gesamtumsätzen abzuziehen.
Erst die danach verbleibenden steuerpflichtigen Umsätze sind gemäß 25 Abs.4 UStG
mit der Summe der Einkaufpreise im Veranlagungszeitraum zu verrechnen.
oder
Da keine Aufzeichnung bezügl.der Einkaufpreise und der dazugehörigen Verkaufspreise der einzelen Waren vorliegt,
ist aus der Gesamtdifferenz anhand eines sachgerechten Schlüssels ein zu versteuernder- und ein nicht zu versteuernder Anteil zu bilden.
Der herangezogenen Schlüssel :
(Schätzung des Anteils des Wareneinkaufs nach dem prozentualen Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ausgangsumsätze) ergibt die Gesamtdifferenz.
Wäre um Info b.z.w. Komentar, Urteil dankbar
Mit freundlichen Grüßen

habe eine Frage zur korrekten Ermittlung der Gesamtdifferenz bei der Differenzbesteuerung.
Bin Einzelunternehmer und berechtigt nach §25a Abs.4 UStG meine Umsatzsteuer zu berechnen.
Einkauf Konvolute/Mappen/Posten mit Kunstgegenstände von Privat -unter 500 Euro und Verkauf im Inland und International
z.B.
Wareneinkauf von Privat gesamtes Jahr 2016 50.000 Euro
Gesamteinnahen 2016 70.000 Euro
davon umsatzsteuerfrei Lieferung in das Drittland 40.000 Euro
70.000 € Gesamteinnahmen - 40.000 € Drittlandlieferung = 30.000 € - 50.000 € Wareneinkauf = 0 Gesamtdifferenz
Die im Inland erbrachten Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig.
Die ins Drittland erbrachten Leistungen sind dagegen steuerfrei nach §25a Abs.5 Satz 2
Somit sind die steuerfreien Ausfuhrlieferungen zunächt von den Gesamtumsätzen abzuziehen.
Erst die danach verbleibenden steuerpflichtigen Umsätze sind gemäß 25 Abs.4 UStG
mit der Summe der Einkaufpreise im Veranlagungszeitraum zu verrechnen.
oder
Da keine Aufzeichnung bezügl.der Einkaufpreise und der dazugehörigen Verkaufspreise der einzelen Waren vorliegt,
ist aus der Gesamtdifferenz anhand eines sachgerechten Schlüssels ein zu versteuernder- und ein nicht zu versteuernder Anteil zu bilden.
Der herangezogenen Schlüssel :
(Schätzung des Anteils des Wareneinkaufs nach dem prozentualen Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ausgangsumsätze) ergibt die Gesamtdifferenz.
Wäre um Info b.z.w. Komentar, Urteil dankbar
Mit freundlichen Grüßen


