Differenzbesteuerung §25a Abs.4 (Gesamtdifferenz) Drittlandausfuhr-Berrechnung?

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Differenzbesteuerung §25a Abs.4 (Gesamtdifferenz) Drittlandausfuhr-Berrechnung?, korrekte Berrechnung der Gesamtdifferenz
Hallo,
habe eine Frage zur korrekten Ermittlung der Gesamtdifferenz bei der Differenzbesteuerung.
Bin Einzelunternehmer und berechtigt nach §25a Abs.4 UStG meine Umsatzsteuer zu berechnen.
Einkauf Konvolute/Mappen/Posten mit Kunstgegenstände von Privat -unter 500 Euro und Verkauf im Inland und International

z.B.

Wareneinkauf von Privat gesamtes Jahr 2016          50.000 Euro

Gesamteinnahen 2016                                                   70.000 Euro    
 
davon umsatzsteuerfrei Lieferung in das Drittland    40.000 Euro  

70.000 € Gesamteinnahmen - 40.000 € Drittlandlieferung =    30.000 € - 50.000 € Wareneinkauf = 0 Gesamtdifferenz
   
Die im Inland erbrachten Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig.
Die ins Drittland erbrachten Leistungen sind dagegen steuerfrei nach §25a Abs.5 Satz 2  
Somit sind die steuerfreien Ausfuhrlieferungen zunächt von den Gesamtumsätzen abzuziehen.
Erst die danach verbleibenden steuerpflichtigen Umsätze sind gemäß 25 Abs.4 UStG
mit der Summe der Einkaufpreise im Veranlagungszeitraum zu verrechnen.

oder

Da keine Aufzeichnung bezügl.der Einkaufpreise und der dazugehörigen Verkaufspreise der einzelen Waren vorliegt,
ist aus der Gesamtdifferenz anhand eines sachgerechten Schlüssels ein zu versteuernder- und ein nicht zu versteuernder Anteil zu bilden.
Der herangezogenen Schlüssel :
(Schätzung des Anteils des Wareneinkaufs nach dem prozentualen Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ausgangsumsätze) ergibt die Gesamtdifferenz.

Wäre um Info b.z.w. Komentar, Urteil dankbar

Mit freundlichen Grüßen

:D  :D  :D
Der ersten Methode würde ich eine Absage erteilen. M.E. dürfen die Einkaufspreise nicht in die Berechnung der Gesamtdifferenz einfließen, soweit sie auf steuerfreie Ausfuhrlieferungen entfallen. Die Begründung würde ich aus § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG herleiten: Wenn der Unternehmer in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG ausnahmslos, d.h. auch bei Ausfuhrlieferungen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (die Vorschrift verweist nur auf § 15 Abs. 1 UStG, nicht auf § 15 Abs. 2 und 3 UStG), dann muss dies sinngemäß erst recht auch für die Fälle des § 25a Abs. 1 UStG gelten. Mithin wäre der Abzug der Einkaufspreise nicht möglich.

Ich denke, dass Variante 2 eher zum rechtlich richtigen Ergebnis führt, d.h. der Unternehmer muss zwei Töpfe bilden (steuerpflichtig bzw. steuerfrei) und diesen Töpfen jeweils Einkaufs- und Verkaufspreise zu ordnen. Wenn der Unternehmer keine Aufzeichnungen geführt hat, kann er aber schon froh sein, wenn ihm das FA die Differenzbesteuerung nicht völlig zerschießt. Es handelt sich um eine Sonderregelung zugunsten des Unternehmers, d.h. der Unternehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen belegen.

Wenn er die Aufzeichnungspflichten nach § 25a Abs. 6 UStG verletzt hat, und deshalb die Einkaufspreise nicht belegen kann, könnte das FA Ärger machen: Für die Anwendung der Gesamtdifferenz müsste er belegen, dass der EK 500 Euro nicht übersteigt ---> kann er nicht ---> also ist er in der Einzeldifferenz ---> hier müsste er auch den EK als steuermindernden Posten belegen ---> kann er nicht ---> großes Problem.

Das ist meine persönliche Meinung; Urteile etc. sind mir zu diesem Thema leider nicht bekannt.
ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung !!! :D  :D  :D  :D  :D
Kunst hat mich auf einem Rechtsportal angeschrieben, googlen nach dieser Formulierung hat mich hier hergeführt.
(ich dachte ich war hier schon mal, war aber rechnungswesenforum.de)

Ach ja, es geht hier um (sofern die Zahlen stimmen) eine brutto-Differenz von 8571 Euro? rund 1368 Euro MwSt?

Also ich kann der Einschätzung vom Mod leider nicht zustimmen und aus 2 logischen und rechtlichen Gründen auch anzweifeln, mit Argumenten.
Solange sich nichts schriftliches finden lässt, bleibe ich dabei.

Soll doch das FA mal verweisen wo das steht. Paragrafen?
Es steht ja nirgends geschrieben, dass die Einkäufe der Waren ins Drittland hinterher abgezogen werden müssen, sondern nur: alle steuerpfl. Verkäufe minus alle Einkäufe. Alle Einkäufe sind auch die der Waren die später ins Drittland gehen.

Auf jeden Fall ist die 2. Vorgehensweise steuerlich fair, da es sonst eine steuerliche Benachteiligung gegenüber Regelversteuerern ist. Man hat ja schon den Nachteil, dass man negativen Differenzen keine Steuer wiederbekommt wie der Regelbest. ; aber man hat ja auch keine gezahlt.
Aber der Regelversteuerer bekommt auch die Vorsteuer wieder bei Waren die er ins Drittland schickt - da wird auch nichts abgezogen.

Eine weitere Benachteiligung ist eben diese Nullsetzung bei negativer Differenz. Und dass dies immer nur für das Steuerjahr gilt. Wenn ich 2017 Waren aus 2016 verkaufe können die ja wohl nicht in der Berechnung prozentualer Anteil mit rein, wie die angebliche Formulierung es vorsieht. Also dürften nicht am Einkauf 2017 abgezogen werden. Alleine dieses Durcheinander würde dagegen sprechen.
Folgend verkauft man ja nicht alle Waren die man gekauft hat - diesen sollen aber im Einkauf ins laufende Jahr? Wie soll das gehen, wenn die erst 2018 verkauft werden - man aber nicht weiß wohin??

Da ist die Regelbesteuerung eindeutig und der Diff.best. kann hier nicht benachteiligt werden.

@Gustav, ich verstehe es ist eine Einschätzung, aber auch andere googlen das und denken dann es wäre so. Selbst auf 123 Recht, der Anwalt konnte mir keinen Beleg nennen und hat dafür kassiert, mit der Begründung "Es geht aus den Steuervorgaben hervor"...na danke!

Zitat
gustav schreibt:
Der ersten Methode würde ich eine Absage erteilen. M.E. dürfen die Einkaufspreise nicht in die Berechnung der Gesamtdifferenz einfließen, soweit sie auf steuerfreie Ausfuhrlieferungen entfallen. Die Begründung würde ich aus § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG herleiten: Wenn der Unternehmer in den Fällen des § 25a Abs. 2 UStG ausnahmslos, d.h. auch bei Ausfuhrlieferungen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (die Vorschrift verweist nur auf § 15 Abs. 1 UStG, nicht auf § 15 Abs. 2 und 3 UStG), dann muss dies sinngemäß erst recht auch für die Fälle des § 25a Abs. 1 UStG gelten. Mithin wäre der Abzug der Einkaufspreise nicht möglich.
.

Wo steht das denn im § 25a Abs. 5 Satz 3 UStG ? Bestimmt in der ausführlichen Erklärung (Richtlinie), denn ich sehe da nur den Bezug auf Kunsgegenstände in Abs.2.
Ist auch egal, aber einer der "ausnahmslos nicht vorsteuerabzugsberechtigt" ist, ist wenn dann ein Kleinunternehmer. Der Themenstarter ist definitiv keiner und ist auch deshalb definitiv vorsteuerabzugsberechtigt. Warum sollte das hier gelten?

Und immer dieses "Zugunsten" des Unternehmers. Welche wären das denn? Den größten Nachteil habe ich oben geschrieben, Negative = 0. Folgejahr besteuert.
Die  geringen Aufzeichnungspflichten für nicht-buchhaltungspflichtige gelten auch Regelbesteuerer.
Genauso gelten für beide die erweiterten Aufzeichnungspflichten für die Steuer.
MwSt zahlen unterm Strich beide genauso, nämlich nur den der Differenz zwischen Einkauf und Verkauf.

Klar sind die 500 Euro Aufzeichnungspflichten vorteilhaft, aber nicht wenn es für die Steuer Sonderregelungen gibt, die das wieder aushebeln.
Beide sammeln ihre Belege für die Ein- und Verkäufe, sowie alles andere. Ich sehe da keinen Vorteil.
Es git auch Buchhaltungstools, die das ausrechnen für die Diff.

Die Aufzeichnungspflichten nach dem Gesetz hat er ja nicht vernachlässigt, sondern die Formulierung gilt nur für die Gesamtdifferenzberechnung in der keine einzelnen Aufzeichnungen nötig sind. Daher die Formulierung: keine vorhanden. Wären welche vorhanden: Einzeldifferenz , muss aber nicht.

Es ist nicht damit gemeint, dass er keine Einkaufsbelege hat, die belegen, dass kein Artikel über 500 Euro ist (die Regel gilt für Einzelartikel) ; die wird er schon haben hoffe ich. Ein Konvolut für 1000 Euro mit 20 Teilen gehört dazu.; Grenze ist in dem Beispiel wohl genau 500 bei 2 Teilen.

Gut, Fehler sind der Uhrzeit geschuldet.

PS.
also ich habe da bisher kein Problem mit dem FA, kann natürlich noch kommen.
A erwirbt aus Privatbesitz Bilder und Zeichnungen und veräußert diese über Ebay weiter.
Er wendet die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an.
Da die gekaufte Ware je Einzelstück weniger als 500 € kostet,
wird die Gesamtdifferenz nach § 25a Abs. 4 UStG als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Neben deutschen Kunden veräußert er einen Teil der Ware auch an Kunden in Drittländern (insbesondere Schweiz).

Für diese Ausfuhren gilt nach § 25a Abs. 5 Satz 2 UStG eine [COLOR=#FF0000]Steuerbefreiung.[/COLOR]

Im Januar hat A Ware für ca. 15.000 € erworben und Ware im Wert von ca. 25.000 € veräußert.

Von diesen 25.000 € wurden ca. 10.000 € ins Drittland geliefert,

so dass noch 15.000 € für steuerpflichtige Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verbleiben.

Demnach ergäbe sich eine Differenz nach § 25a UStG in Höhe von [COLOR=#FF0000]0 Euro.[/COLOR]
Nach dieser Berechnung müssen die Lieferungen in Deutschland nicht besteuert werden.
Ist dies korrekt?
@Kunst
du hattest mich auch in einem Forum per PN angeschrieben. Was kam denn bei dir nun raus?

in keinem §§ steht, dass es anders zu handhaben ist, als du es gemacht hast bzw. ich vertrete.
Zumal es auch eine erhebliche Benachteiligung gegenüber dem Regelbesteuerer und auch dem Einzel-Differenzbesteuerer ist
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