Differenzbesteuerung §25a Abs.4- Margenberechnung-Drittland-Ausfuhr

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Differenzbesteuerung §25a Abs.4- Margenberechnung-Drittland-Ausfuhr, Wie berechne ich die Bemessungsgrundlage bei Drittland-Ausfuhr ?
Greife das Thema nochmals auf,
da kein Steuerberater noch Steuer-Anwalt mir konkretes sagen konnte,
wie ich in der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs.4 die Drittland-Ausfuhr berechne !

Wenn man das zweite Beispiel im meiner ersten Anfrage aufgreift, und die Drittland-Ausfuhr erhöht,
kommt man zur indirekten Versteuerung obwohl Drittland-Ausfuhren steuerfrei sind.
Und mir wird die steuerbefreiende Wirkung der im Jahre 2016 gekauften Artikel genommen !

z.B. Jahr 2016

Wareneinkauf im Jahr 2016                                               10.000 Euro
2016 nur Umsätze Drittland-Ausfuhr (gekauft 2015)     10.000 Euro

Nun müsste ich die Einkäufe Drittland-Ausfuhr von 2015 in Abzug bringen,
und die Einnahmen Drittland-Ausfuhr 2016 wären indirekt versteuert.

oder:

Wareneinkauf Jahr 2016 10.000 Euro                                 10.000 Euro
2016 nur Umsätze Drittland-Ausfuhr (gekauft 2015)        10.000 Euro
Einnahmen nur Drittland-Ausfuhr
Bemessungsgrundlage/Marge = 0
Hallo Kunst,

ich würde einmal sogar den radikaleren WEg gehen und sagen, wo liest du denn das du es aufteilen darfst?

es steht:

Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz)


- Erstens steht du kannst, nicht du musst.
- Es steht auch nirgendwo (aus meiner Sicht) das du etwas anteilig ausgliedern kannst, zumindest in Bezug auf diese Vereinfachungsregelung nicht.

Heißt, wenn du soviele Auslandsumsätze hast, wieso verzichtest du denn dann nicht besser auf die Gesamtdiffererenz?

Anmerkung: Aus meiner Sicht wäre wohl ein Ausgang eines Gerichtsverfahrens im Zweifelsfall schwer vorauszusehen, da aus meiner Sicht für beide Fälle (Aufteilung erlaubt in steuerfreie Ausfuhrlieferungen / nicht erlaubt da fktive Vereinfachungsregelung) Indizien sprechen.

Der wichtigste Satz meiner Meinung nach ist der aus Absatz 5, der für die Aufteilungsversion sprechen kann:
Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt

Wenn dieser Satz direkt in Absatz 4 stehen würde, wäre alles klar. Aber in dem Absatz 4 über die Gesamtdifferenz steht halt kein Wort wie "zu beachten ist Absatz 5" oder die "zu den Steuerbefreiungen siehe Absatz 5 Satz 3"
Nun hat entweder der Gesetzgeber etwas "vergessen" oder halt absichtlich nicht eingefügt.

Im UStAE steht
(13) 1
Die Gesamtdifferenz kann nur einheitlich für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums
ausgeführten Umsätze ermittelt werden, die sich auf Gegenstände mit Einkaufspreisen bis zu 500 € beziehen. 2
Es
ist nicht zulässig, die Gesamtdifferenz innerhalb dieser Preisgruppe auf bestimmte Arten von Gegenständen zu
beschränken.


Ok, hier steht wieder nur "Arten" und nicht konkret etwas zu den Steuerbefreiungen.
Aber es es auch wieder ein Indiz, das es vielelicht wirklich so sein könnte es nicht zu beschränken/aufzuteilen.

Zumindest kann das aus meiner Sicht eine heikle Sache sein, wenn in der BP einmal 5 Jahre geprüft werden und die genaue
Rechtslage so unklar ist.

schönen Gruß
Bearbeitet: sroko - 03.10.2017 22:51:16
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Man man man, warum mit solchen Interpretationen hier noch den Themenstarter (TS) weiter verunsichern???
Der Reihe nach.

Sicherlich kann man Diff nach Gesamt und muss nicht. Man kann auch gleich voll regelversteuern zu 19% auf alle Verkäufe...also komische Aussage.
Die Gesamtdiff. hat nun mal Vor- und Nachteile. Der Hauptvorteil ist die einfachere Belegführung. und genau dafür ist es auch vorgesehen.

Der Steuervorteil, wenn man die Drittlandsumsätze abzieht, gleicht sich wieder aus, da man keine Einkäufe als Gegenwert ins Folgejahr nehmen kann und negative Differenzen null sind. Der Einzelberechner kann das dann machen wenn der Artikel wirklich verkauft wurde. Genau diese Argumentation sollte für den TS reichen.

Richtig, laut 25a Abs 5 UStG sind Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei!!!
§ 4 Nr. 1a UStG. gilt auch für Diff. Daran gibts kein wenn und aber...

Absatz 4 und 5 schließen sich doch nicht gegenseitig aus? Wozu erwähnen?

Und das mit dem Indiz bei den Arten bei den unter 500€ Artikeln ist Nonsens, sorry!! Das ist einfach die Regelung, dass man nicht einfach die eine Sorte nach Gesamt und die andere Sorte einzeln berechnen kann. Mehr nicht.
Das sehe ich auf den ersten Blick ohne Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK zu sein.

Außerdem ist die Befreiung an sich kein Thema, sondern 2 verschiedene Arten der Aufteilung mit Befreiung. Das FA will dem Themenstarter erzählen, die anteiligen Einkäufe der späteren Verkäufe ins Drittland, dürfen bei der Ermittlung der Gesamtdifferenz nicht berücksichtigt werden. Das steht aber nirgends und wäre absolut nachteilig gegenüber dem Regelbesteuerer und es wäre auch nicht möglich bei Waren die erst im Folgejahr verkauft werden. Darum geht es hier ;)


Bei meiner USt-Sonderprüfung war das alles nicht zu bemängeln. Beim TS handelt es sich um eine Dame der FA Rechtsabteilung die das als ungerecht empfindet (vermutlich gegenüber dem Einzeldiffer; was ich aber oben schon relativiert habe).. emotionale Sache halt - erfüllt leider Klischees.

An Kunst muss ich noch mal fragen, ob er nicht auch Vorsteuerbeträge hat. Und zwar aus Rechnungen von Versanddiensten, Verpackungsmaterial?

Zitat
Kunst schreibt:

z.B. Jahr 2016
Wareneinkauf im Jahr 2016                                               10.000 Euro

2016 nur Umsätze Drittland-Ausfuhr (gekauft 2015)     10.000 Euro

Nun müsste ich die Einkäufe Drittland-Ausfuhr von 2015 in Abzug bringen,

und die Einnahmen Drittland-Ausfuhr 2016 wären indirekt versteuert.



oder:



Wareneinkauf Jahr 2016 10.000 Euro                                 10.000 Euro

2016 nur Umsätze Drittland-Ausfuhr (gekauft 2015)        10.000 Euro

Einnahmen nur Drittland-Ausfuhr

Bemessungsgrundlage/Marge = 0
.

in beiden Fällen wären es -10.000 = Null und nach der Dame vom FA aber auch Null.  
Macht keinen Unterschied. von 2015 kannst du nichts mitnehmen.
Hallo Pinkpaul,
hattest du 1-2 Kaffee zu viel  :denk:  :green:

Zitat
Pinkpaul schreibt:
Man man man, warum mit solchen Interpretationen hier noch den Themenstarter (TS) weiter verunsichern???
[COLOR=#FF0000]Es ist hier ein Diskussionsforum und keine konkrete Rechtsberatung. Dazu gibt es konkrete Bezahlseiten im Netz.[/COLOR]

Der Reihe nach.



Sicherlich kann man Diff nach Gesamt und muss nicht. Man kann auch gleich voll regelversteuern zu 19% auf alle Verkäufe...also komische Aussage.
[COLOR=#FF0000]Das muss einem halt auch klar sein und man muss id Vor- und Nachteile abwägen[/COLOR]
Die Gesamtdiff. hat nun mal Vor- und Nachteile. Der Hauptvorteil ist die einfachere Belegführung. und genau dafür ist es auch vorgesehen.

Der Steuervorteil, wenn man die Drittlandsumsätze abzieht, gleicht sich wieder aus, da man keine Einkäufe als Gegenwert ins Folgejahr nehmen kann und negative Differenzen null sind. Der Einzelberechner kann das dann machen wenn der Artikel wirklich verkauft wurde. Genau diese Argumentation sollte für den TS reichen.

[COLOR=#FF0000][COLOR=#FF0000]Hier kann ich dir nicht folgen aus meiner Sicht. Es gibt einmal die Gesamtdifferenz mit allen Aufwendungen und Erträgen von diesem Jahr, oder
wenn man einmal die Ausfuhrumsätze ausgliedert, müssen diesen den entsprechenden Einkäufen zugeordnet werden.[/COLOR]
Du kannst also so oder so keine Einkäufe als Gegenwert mit ins nächste Jahr nehmen(<500€), da ja die Ausfuhrumsätze bereits ausgeführt sind und du die Einkäufe diesen zuordnen musst, oder diese in der Gesamtdifferenz verbraucht wurden.

Im Endeffekt bleiben nur die Einkäufe übrig für das Folgejahr wo der Einkaufswert über 500 € beträgt und die noch nicht verkauft sind.
[/COLOR]
Richtig, laut 25a Abs 5 UStG sind Ausfuhrlieferungen umsatzsteuerfrei!!!

§ 4 Nr. 1a UStG. gilt auch für Diff. Daran gibts kein wenn und aber...


Absatz 4 und 5 schließen sich doch nicht gegenseitig aus? Wozu erwähnen?
[COLOR=#FF0000]Ausschließen nicht, aber sind auch in sich nicht ganz stimmig, da (4) ALLE Umsaätze einschließt und der (5) sagt dann das die Steuerbefreiungen für die Ausfuhr gelten.
Ich bin weder für die eine noch die andere Version, denke aber das es vor einem Gericht nicht sicher wäre wie wirklich entschieden wird.  [/COLOR]

Und das mit dem Indiz bei den Arten bei den unter 500€ Artikeln ist Nonsens, sorry!! Das ist einfach die Regelung, dass man nicht einfach die eine Sorte nach Gesamt und die andere Sorte einzeln berechnen kann. Mehr nicht.
[COLOR=#FF0000]Ich habe ja auch geschrieben, das es nur ein Indiz ist und es ist aus meiner Sicht eben schon komisch, das im ganzen USTAE auf die Steuerbefreiungen nicht eingegangen wird in Bezug zu Gesamtdifferenz, was eben dieses Indiz aus meiner Sicht bestärken könnte. [/COLOR]

Das sehe ich auf den ersten Blick ohne Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK zu sein.
[COLOR=#FF0000]Und Steuerberater in Ausbildung, wenn du es genau wissen möchtest. ;)
Des weiteren, bin ich hier um zu diskutieren und zu lernen. Niemand weiß alles und alle machen auch Fehler.[/COLOR]

Außerdem ist die Befreiung an sich kein Thema, sondern 2 verschiedene Arten der Aufteilung mit Befreiung. Das FA will dem Themenstarter erzählen, die anteiligen Einkäufe der späteren Verkäufe ins Drittland, dürfen bei der Ermittlung der Gesamtdifferenz nicht berücksichtigt werden. Das steht aber nirgends und wäre absolut nachteilig gegenüber dem Regelbesteuerer und es wäre auch nicht möglich bei Waren die erst im Folgejahr verkauft werden. Darum geht es hier  
[COLOR=#FF0000]Woher willst du denn wissen, was das Finanzamt vom User Kunst will? Deine Aussage hierzu klingt etwas an den Haaren herbeigezogen.[/COLOR]


An Kunst muss ich noch mal fragen, ob er nicht auch Vorsteuerbeträge hat. Und zwar aus Rechnungen von Versanddiensten, Verpackungsmaterial?

[QUOTE]Kunst schreibt:

.
Bearbeitet: sroko - 05.10.2017 11:57:36
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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