Hallo,
möchte das Thema noch genauer erfassen.
Habe eine Frage zur korrekten Ermittlung der Gesamtdifferenz bei der Differenzbesteuerung §25a.
Bin Einzelunternehmer und berechtigt nach §25a Abs.4 UStG meine Umsatzsteuer zu berechnen.
Einkauf Konvolute / Mappen / Posten ganze Sammlungen mit Kunstgegenstände von Privat -
unter 500 Euro.
Einzelartikel-Verkauf im Inland und Drittland .
Kann somit Artikel-Einzel-Einkaufpreis ermitteln- Durchschnitts-Einzel-Artikel-Preis
Beispiel:
Wareneinkauf von Privat gesamtes Jahr 2016 50.000 Euro = 7.000 Artikel
[COLOR=#3300BB]Durchschnitts-Einzelpreis Euro 7,14
[/COLOR]
Gesamteinnahen 2016 70.000 Euro = Verkauf 1.000 Artikel
davon umsatzsteuerfrei Lieferung in das Drittland [COLOR=#00FF00]40.000 Euro[/COLOR] =
Verkauf 500 Artikel
500 x 7,14 Euro = Einkauf Drittland-Ausfuhr [COLOR=#FF0000]3.570 Euro[/COLOR]
Gesamteinnahmen 70.000 € - 40.000 € Drittlandlieferung = [COLOR=#00FF00]30.000 € [/COLOR]
Gesamteinkauf 50,000 Euro - 3.570 Euro Drittland = [COLOR=#FF0000]46.250 Euro[/COLOR]
Gesamteinname(ohne Drittland) 30.000€ - 46.250 € Wareneinkauf (ohne Drittland) =
[COLOR=#FF0000] Bemessungsgrundlage 0[/COLOR]
Die im Inland erbrachten Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig.
Die ins Drittland erbrachten Leistungen sind dagegen steuerfrei nach §25a Abs.5 Satz 2
Somit sind die steuerfreien Ausfuhrlieferungen zunächt von den Gesamtumsätzen und Anteilig Einkauf abzuziehen.
Erst die danach verbleibenden steuerpflichtigen Umsätze sind gemäß 25 Abs.4 UStG
mit der Summe der Einkaufpreise im Veranlagungszeitraum zu verrechnen.
Die restlichen 6.000 Artikel müssen 2017 mit 19% UMST. versteuert werden.
oder
Da keine Aufzeichnung bezügl.der Einkaufpreise und der dazugehörigen Verkaufspreise der einzelen Waren vorliegt,
ist aus der Gesamtdifferenz anhand eines sachgerechten Schlüssels ein zu versteuernder- und ein nicht zu versteuernder Anteil zu bilden.
Der herangezogenen Schlüssel :
(Schätzung des Anteils des Wareneinkaufs nach dem prozentualen Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ausgangsumsätze) ergibt die Gesamtdifferenz.
Wäre um Info b.z.w. Komentar, Urteil dankbar
Mit freundlichen Grüßen
möchte das Thema noch genauer erfassen.
Habe eine Frage zur korrekten Ermittlung der Gesamtdifferenz bei der Differenzbesteuerung §25a.
Bin Einzelunternehmer und berechtigt nach §25a Abs.4 UStG meine Umsatzsteuer zu berechnen.
Einkauf Konvolute / Mappen / Posten ganze Sammlungen mit Kunstgegenstände von Privat -
unter 500 Euro.
Einzelartikel-Verkauf im Inland und Drittland .
Kann somit Artikel-Einzel-Einkaufpreis ermitteln- Durchschnitts-Einzel-Artikel-Preis
Beispiel:
Wareneinkauf von Privat gesamtes Jahr 2016 50.000 Euro = 7.000 Artikel
[COLOR=#3300BB]Durchschnitts-Einzelpreis Euro 7,14
[/COLOR]
Gesamteinnahen 2016 70.000 Euro = Verkauf 1.000 Artikel
davon umsatzsteuerfrei Lieferung in das Drittland [COLOR=#00FF00]40.000 Euro[/COLOR] =
Verkauf 500 Artikel
500 x 7,14 Euro = Einkauf Drittland-Ausfuhr [COLOR=#FF0000]3.570 Euro[/COLOR]
Gesamteinnahmen 70.000 € - 40.000 € Drittlandlieferung = [COLOR=#00FF00]30.000 € [/COLOR]
Gesamteinkauf 50,000 Euro - 3.570 Euro Drittland = [COLOR=#FF0000]46.250 Euro[/COLOR]
Gesamteinname(ohne Drittland) 30.000€ - 46.250 € Wareneinkauf (ohne Drittland) =
[COLOR=#FF0000] Bemessungsgrundlage 0[/COLOR]
Die im Inland erbrachten Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig.
Die ins Drittland erbrachten Leistungen sind dagegen steuerfrei nach §25a Abs.5 Satz 2
Somit sind die steuerfreien Ausfuhrlieferungen zunächt von den Gesamtumsätzen und Anteilig Einkauf abzuziehen.
Erst die danach verbleibenden steuerpflichtigen Umsätze sind gemäß 25 Abs.4 UStG
mit der Summe der Einkaufpreise im Veranlagungszeitraum zu verrechnen.
Die restlichen 6.000 Artikel müssen 2017 mit 19% UMST. versteuert werden.
oder
Da keine Aufzeichnung bezügl.der Einkaufpreise und der dazugehörigen Verkaufspreise der einzelen Waren vorliegt,
ist aus der Gesamtdifferenz anhand eines sachgerechten Schlüssels ein zu versteuernder- und ein nicht zu versteuernder Anteil zu bilden.
Der herangezogenen Schlüssel :
(Schätzung des Anteils des Wareneinkaufs nach dem prozentualen Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ausgangsumsätze) ergibt die Gesamtdifferenz.
Wäre um Info b.z.w. Komentar, Urteil dankbar
Mit freundlichen Grüßen