Einlage von gebrauchten Büchern etc in Sonderbetriebsvermögen einer Gesamthand

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Einlage von gebrauchten Büchern etc in Sonderbetriebsvermögen einer Gesamthand
Wie verfährt die Praxis bei der Einlage von Gebrauchtgegenständen in das Sonderbetriebsvermögen einer Gesamthand?

Es geht um:
-KfZ (hier notwendiges BV);
- Fachliteratur
- Laserdrucker
- Mobiltelefon

Ich führe keine Bilanzen. Daher dachte ich zur Dokumentation an eine selbst unterzeichnete Erklärung, in welcher ich den Einlagewert darlege (ggf. unter Beifügung von Listenpreisen und vergleichbaren Ebay-Angeboten etc) und den betrieblichen Zusammenhang dokumentiere. Der Hintergrund ist, dass ich schon jetzt dokumentiere, was geschieht; wenn zum Jahresende erst die Steuererklärung gemacht wird, ist es vielleicht zu spät?

Mir ist die Rechtsprechung bekannt, wonach man drei Jahre abwarten muss, um geringwertige WG mit dem Teilwert einlegen zu können.

Ich wäre für praktische Erfahrungen dankbar, insbesondere auch nach dem Motto "Wird vom FA fast nie anerkannt".

Danke und Gruß
Andydomingo
Hallo,

Hier kannst du einen Beitrag zum Thema Fachliteratur  finden. Hoffentlich hilft dir das ein bisschen weiter.
Hallo Andy,

kannst du den Fall auchmal näher erläutern, wieso gibt es keine Bilanzen ? Geht es hier um eine z.B.: OHG ?

Und sollen die Sachen Sonderbetriebsvermögen sein oder zum Gesamthandsvermögen gehören ?

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Vielen Dank erstmal. Dass man generell neu erworbene Fachliteratur bei ordnungsmäßiger Belegführung als Betriebsausgabe abetzen kann, ist mir bewusst. Hier geht es indes um die Überführung bereits vorhandener Literatur vom Privatvermögen in das Sonderbetriebsvermögen.


Die meisten dieser Bücher habe ich entweder vor mehr als drei Jahren erworben (und als Werbungskosten im Rahmen der damaligen § 19 ESTG-Einkünfte geltend gemacht) oder zwischendurch unentgeltlich erworben. Kollegen publizieren viel und schenken mir dann Autorenexemplare.

Ich habe in der Rechtsprechung recherchiert. Gemäß BFH BStBl II 1994, 638 und EStH 6.12 beträgt der Einlagewert Null, wenn die Literatur innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten während der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt worden sind.

Dies bedeutet: Ich kann
-bisher nicht angesetzte (weil unentgeltlich erworbene)
- ältere

geringwertige WG grds. einlegen. Sonderbetriebsvermögen deshalb, weil ich die Bücher nicht an die anderen Partner "verschenken" (also übereignen) möchte (und die anderen Partner dies auch nicht möchten). Wir gehen nach § 4 Abs. 3 EStG vor, weil wir eine Freiberuflersozietät sind (§ 18 EStG).

Habe ich eine Chance auf Anerkennung, wenn ich für jedes Buch eine großzügige Schätzung vornehme (Beispiel: Einige Bücher, die ich geschenkt bekommen habe, sind noch neu und ungebraucht)? Es gibt nicht für jedes Buch ein Gebrauchtmarktangebot. Wie "pingelig" pflegt die Finanzverwaltung hier zu sein? Aus diesem Grund interessieren mich praktische Erfahrungen. Ähnliches gilt für ein noch gut erhaltenes IKEA-Rollschränkchen, welches ich bislang nur im Privatvermögen hatte.

Danke und Gruß
Andydomingo
Also ohne praktische Erfahrung bei Einlage von gebrauchten Büchern und das ganze auch noch mit einer eventuellen Prüfung überstanden zu haben, würde ich trotzdem sagen,wenn du dich an die gesetzlichen Regelungen hälst, die dir ja  anscheinend bekannt sind, kann ja das Finanzamt nichts dagegen sagen. Wenn du das Wort großzügig vielleicht noch streichst  ;)

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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