FA Kurs CHF

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FA Kurs CHF, Umtauschkurs
Wie rechnet das Finanzamt bei Zinseinnahmen im geringen Umfang, z.B. < 20 €, zum Jahresende gut geschrieben,
welcher Kurs wird genommen. Gibt es einen offiziellen Kurs?

Kann man, wenn die Kontokosten höher sind, als die Zinsen, beides bei der Steuererklärung unter den Tisch fallen lassen? Gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze?
Bearbeitet: GerdM - 18.10.2012 13:04:55 (Satzzeichen ergänzt)
Hallo,

also untern Tisch fallen lassen mögen die Herre da garantiert nicht.

Hats du schon geprüft, ob deine gesamten Zinseinnahmen den Freibetrag übersteigen?

Und bei den meisten Zinseinnahmen im Privatenbereich greift doch die Abgeltungssteuer oder leige ich hier falsch?

Gruß Reaper
Zitat
Reaper-RWP schreibt:
Hallo,
also untern Tisch fallen lassen mögen die Herre da garantiert nicht.
Hats du schon geprüft, ob deine gesamten Zinseinnahmen den Freibetrag übersteigen?
Und bei den meisten Zinseinnahmen im Privatenbereich greift doch die Abgeltungssteuer oder leige ich hier falsch?
Gruß Reaper

-Gehen wir in dem Beispiel davon aus, dass der Freibetrag überschritten wird.

- Soviel mir bekannt ist, muss man entweder die Abgeltungssteuer für alle Konten akzeptieren
oder
- Zinserträge für alle Konten in AnlKAP eintragen

Für einen Teil der Kapitalerträge die Abgeltungssteuer akzeptieren, geht nicht.

In vielen Fällen muss man genau rechnen, wann sich die Abgeltungssteuer lohnt. Gerade bei relativ niedrigen Einkommen führt die Abgeltungssteuer zu einer zu hohen Belastung, man bekommt bei der Abgabe der AnlKap eine Rückerstattung, ich bin allerdings steuerlicher Laie!
Hallo GerdM,

wenn die Kapitalanlage im Betriebsvermögen gehalten wird, hast du vermutlich nicht Einnahmen nach § 20 ESTG sondern Einnahmen nach § 15 ESTG aus Gewerbetrieb. Die evtl einbehaltene Abgeltungssteuer hat dann keine abgeltende Wirkung

§43 ESTG
(5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören



Für evtl einbehaltene ausländische Steuer gilt dann je nach DBA das Freistellungs- oder Anrechnungsprinzip.

Umrechnen musst du mit dem Devisenkassamittelkurs, das ist die Brief plus Geldkurs / 2

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 19.10.2012 09:13:01
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
sroko schreibt:

Für evtl einbehaltene ausländische Steuer gilt dann je nach DBA das Freistellungs- oder Anrechnungsprinzip.
Umrechnen musst du mit dem Devisenkassamittelkurs, das ist die Brief plus Geldkurs / 2

Danke für die ausführliche Antwort

- ich habe versucht  die Devisenkassamittelkurse im Internet zu finden, z.B. bei der Bundesbank, bin aber nicht erfolgreich gewesen.
Können Sie mir eine entsprechende Internetseite angeben, die es z.B. erlaubt ein Datum anzugeben und dafür den Devisenkassamittelkurs ausgibt.

- Die Schweiz hat eine Quellensteuer (Verrechnungssteuer) kann die in der deutschen Anlage KAP geltend gemacht werden?
Hallo,

habe nachgeschaut im DBA.

Nach Artikel 11 steht dem Wohnsitzstaat in dem Fall Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht bei Zinserträgen zu. Deshalb wird das nicht angerechnet und du musst es in Deutschland voll versteuern.

Die Schweizer Quellensteuer musst/kannst du dir erstatten lassen, wenn du magst

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=1735

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Achso und hier:

findest du auch den CHF Mittelkurs

https://www.commerzbank.de/de/hauptnavigation/kurse/kursinfo/devisenk/taegl_devisenk­/taegl_devisenk.html

Gruß

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
sroko schreibt:
Achso und hier:

findest du auch den CHF Mittelkurs

https://www.commerzbank.de/de/hauptnav...isenk.html

Gruß
Maik

Danke, spitze, da gibt es sogar ein Archiv der Devisen-Marktkurse mit historischen Werten

Für den 31.12. gibt es eine Tagesmittel,
für das jeweilige Jahr ein Jahresmittel

Nimmt man da bei Zinserträgen, die am 31.12. für das ganze Jahr gut geschrieben werden, den Tagesmittelwert vom 31.12 oder den jeweiligen Jahresmittelwert?
:wink1: ,

den Wert am 31.12.  da an diesem Tag die Gutschrift erfolgt und du an diesem Tag die Devisenmittel, also den anderen Geldkurs erhalten würdes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Devisen zum tauschen immer erst beschafft werden müssen und das kannst du erst, wenn du die Fremdwährung erhalten hast.
Zitat
Momo schreibt: ,

den Wert am 31.12.  da an diesem Tag die Gutschrift erfolgt und du an diesem Tag die Devisenmittel, also den anderen Geldkurs erhalten würdes. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Devisen zum tauschen immer erst beschafft werden müssen und das kannst du erst, wenn du die Fremdwährung erhalten hast.

Nur sicherheitshalber, weil Sie vom Geldkurs schreiben, und ist es dann so, wie es sroko ( Maik )
geschrieben hat: "Umrechnen musst du mit dem Devisenkassamittelkurs, das ist die Brief plus Geldkurs / 2 "

Ich danke allen für die große Hilfe!
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