Fakturierung ohne Lieferung an EU-Kunden

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[ geschlossen ] Fakturierung ohne Lieferung an EU-Kunden
Hallo zusammen,

stellt die Herstellung von Spritzgussformen in einem firmeneigenen Werkzeugbau, die Fakturierung per Abschlagsanforderungen und Schlußrechnung ohne Lieferung des Werkzeuges, sondern Verbleib des fremden Eigentums im Unternehmen, um damit die Sprtzgussteile zu fertigen und zu liefern, eine sonstige Leistung im Sinne der Neureglung ab 2010 dar?

Vielen Dank im voraus.

Gruß
Wilfried
Hallo Wilfried,

wer ist den Eigentümer dieser Formen? Erhält bei Beendigung der Aufträge der UN diese Form ausgehändigt.

Wenn, wie ich vermute, die Formen nur bei euch verwertbar sind und Grundlage für die Erstellung der Spritzgussteile sind, da eine Herstellung wohl sonst nicht möglich wäre, würde ich es als Nebenleistung für die Lieferung der Spritzgussteile ansehen. Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo allerseits!

Wie wurde denn der Sachverhalt bisher gewürdigt? Zum 1.1. wurden nur die Ortsregelungen neu gefasst, nicht jedoch der begriffliche Inhalt der sonstigen Leistung. Was bisher eine sL war, ist auch jetzt eine. Gilt für Lieferungen entsprechend.

Gruß
Gustav
Hallo Andreas, Hallo Gustav,

zunächst vielen Dank für die ersten Anregungen.

Die SPRG-Formen könen auch in anderen Unternehmen auf "Standardmaschinen" eingesetzt werden. Der Kunde erhält das Eigentum an den Werkzeugen und kann diese entweder nach Vertragsende oder bei Kündigung abziehen und die Auslieferung verlangen. Es kommt auch vor, dass am Ende der technischen Laufzeit diese vor Ort entsorgt und nicht ausgeliefert wrden.

Bis dato habe ich in keiner Quelle eine eindeutige Antwort oder ein Beispiel dazu gefunden, obwohl es bei der Herstellung von kundenexklusiven Teilen die Regel ist, dass der Kunde diese Werkzeuge bezahlt.

Eine andere Variante wäre die "Teileamortisation". Der Kunde zahlt für die ersten Produktionsmengen einen höheren Preis für die Artikel, bis der zuvor vereinbarte Preis für das Werkzeug so abgestottert worden ist.

Wie ist es bislang beurteilt worden? Unter dem Deckmntel die Nebenleistung (Werkzeugherstellung) teilt das Schicksal der  Hauptleistung (Lieferung).

Das dies bei einer Prüfung noch nicht zum Thema geworden ist, würde ich eher den anderen Schwerpunkten bei den bisherigen Prüfungen zuschreiben. Angesichts der Umkehrung bei der Festlegung des Ortes der sonstigen Leistung möchte ich argumentativ sicher sein, dass diese Begründung alles "erschlägt".

Gruß
Wilfried
Hallo Wilfried,

wenn diese Formen überall für den Kunden einsetzbar sind, handelt es sich aus eurer Sicht um eine Lieferung. Der Kunde wird mit Fertigstellung und Bezahlung wirtschaftl. und rechtl. Eigentümer über die Formen, er kann sie jederzeit abholen oder einer anderen Firma überlassen um damit die gewünschten Teile herzustellen. Das er sie bei euch belässt hat ja nur wirtschaftl. Gründe.
Selbst bei einem Insolvenzverfahren, könnte er anmelden das die Formen ihm gehören und der Insolvenzverwalter müsste ihm seine Formen herausgeben.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Ich sehe das genauso wie Andreas.

Gruß
Gustav
Ich sehe hier nur eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG.
Beste Grüße BiBu
Eine Werklieferung liegt m.E. nicht vor, da Wilfrieds Firma nicht die Bearbeitung oder Verarbeitung des Gegenstands "Spritzgussform" übernommen hat, sondern dessen Herstellung.

Gruß
Gustav
Stimmt Gustav, sehe ich jetzt genauso. :wink:
Beste Grüße BiBu
Hallo und vielen Dank Euch allen Dreien,

dass ihr mir durch Eure Diskussion eine verwendbare Argumentationskette geliefert habt, halt eben von Praktikern für Praktiker!

Ich werde Euch bei Gelegenheit gern mit weiteren Fragen beschäftigen. Versprochen!

Gruß
Wilfried
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