Hallo,
in der Umsatzsteuer ist es ja in der Regel so, dass 'von vorne nach hinten' abgeprüft, bis man zum gewünschten Besteuerungsergebnis kommt.
So, jetzt geht es um folgenden Sachverhalt:
Wir sind Lohnveredler. Der Kunde lässt die Ware zur Veredelung bei uns anliefern und sorgt auch wieder für deren Abholung nach erfolgter Veredelung.
Ist nach Umkehrschluss §3(4) UStG und 3.8 (1)S.3 UStAE, in Verbindung mit §3(9) eine Werkleistung.
Für diese Werkleistung, die an einen nachgewiesenen Unternehmer in den USA geht, bestimmt sich der Ort der Leistung also nach §3a(2), welcher somit der Ort ist, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt, in diesem Fall also die USA.
Damit ist der Umsatz nach deutschem Umsatzsteuerrecht nicht steuerbar. Rechnung wird ohne USt ausgestellt.
Und damit wäre ich doch eigentlich fertig mit der Frage nach USt oder nicht USt. Wieso taucht jetzt aber in diesem Zusammenhang immer wieder der Begriff 'Reverse-Charge-Verfahren' und 13b UStg auf? Bis dahin komme ich doch eigentlich gar nicht, wenn ich mich an das Prüfschema halte. Übersehe ich irgendetwas?
Kurz noch das Prüfschema, auf das ich mich hier beziehe:
1. Lieferung oder sonstige Leistung
2. Unternehmereigenschaft des Empfängers (das ich selber UN bin, weiß ich ja)
3. Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
4a. Steuerbar - weiter bei 5.
4b. nicht steuerbar - hier ist Schluss (bei mir jedenfalls)
5. Steuerbefreiungen
6. Bemessungsgrundlage
7. Steuersätze
8. Zeitpunkt der Steuerentstehung
9. Steuerschuldnerschaft (und hier prüfe ich doch erst in Richtung §13b ?! oder)
Freue mich auf Antworten
SG BK
in der Umsatzsteuer ist es ja in der Regel so, dass 'von vorne nach hinten' abgeprüft, bis man zum gewünschten Besteuerungsergebnis kommt.
So, jetzt geht es um folgenden Sachverhalt:
Wir sind Lohnveredler. Der Kunde lässt die Ware zur Veredelung bei uns anliefern und sorgt auch wieder für deren Abholung nach erfolgter Veredelung.
Ist nach Umkehrschluss §3(4) UStG und 3.8 (1)S.3 UStAE, in Verbindung mit §3(9) eine Werkleistung.
Für diese Werkleistung, die an einen nachgewiesenen Unternehmer in den USA geht, bestimmt sich der Ort der Leistung also nach §3a(2), welcher somit der Ort ist, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt, in diesem Fall also die USA.
Damit ist der Umsatz nach deutschem Umsatzsteuerrecht nicht steuerbar. Rechnung wird ohne USt ausgestellt.
Und damit wäre ich doch eigentlich fertig mit der Frage nach USt oder nicht USt. Wieso taucht jetzt aber in diesem Zusammenhang immer wieder der Begriff 'Reverse-Charge-Verfahren' und 13b UStg auf? Bis dahin komme ich doch eigentlich gar nicht, wenn ich mich an das Prüfschema halte. Übersehe ich irgendetwas?
Kurz noch das Prüfschema, auf das ich mich hier beziehe:
1. Lieferung oder sonstige Leistung
2. Unternehmereigenschaft des Empfängers (das ich selber UN bin, weiß ich ja)
3. Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
4a. Steuerbar - weiter bei 5.
4b. nicht steuerbar - hier ist Schluss (bei mir jedenfalls)
5. Steuerbefreiungen
6. Bemessungsgrundlage
7. Steuersätze
8. Zeitpunkt der Steuerentstehung
9. Steuerschuldnerschaft (und hier prüfe ich doch erst in Richtung §13b ?! oder)
Freue mich auf Antworten
SG BK