Frage nach Reverse-Charge-Verfahren bei nicht steuerbarem Umsatz

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Frage nach Reverse-Charge-Verfahren bei nicht steuerbarem Umsatz
Hallo,

in der Umsatzsteuer ist es ja in der Regel so, dass 'von vorne nach hinten' abgeprüft, bis man zum gewünschten Besteuerungsergebnis kommt.

So, jetzt geht es um folgenden Sachverhalt:

Wir sind Lohnveredler. Der Kunde lässt die Ware zur Veredelung bei uns anliefern und sorgt auch wieder für deren Abholung nach erfolgter Veredelung.
Ist nach Umkehrschluss §3(4) UStG und 3.8 (1)S.3 UStAE, in Verbindung mit §3(9) eine Werkleistung.
Für diese Werkleistung, die an einen nachgewiesenen Unternehmer in den USA geht, bestimmt sich der Ort der Leistung also nach §3a(2), welcher somit der Ort ist, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt, in diesem Fall also die USA.
Damit ist der Umsatz nach deutschem Umsatzsteuerrecht nicht steuerbar. Rechnung wird ohne USt ausgestellt.
Und damit wäre ich doch eigentlich fertig mit der Frage nach USt oder nicht USt. Wieso taucht jetzt aber in diesem Zusammenhang immer wieder der Begriff 'Reverse-Charge-Verfahren' und 13b UStg auf? Bis dahin komme ich doch eigentlich gar nicht, wenn ich mich an das Prüfschema halte. Übersehe ich irgendetwas?

Kurz noch das Prüfschema, auf das ich mich hier beziehe:

1. Lieferung oder sonstige Leistung
2. Unternehmereigenschaft des Empfängers (das ich selber UN bin, weiß ich ja)
3. Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
4a. Steuerbar - weiter bei 5.
4b. nicht steuerbar - hier ist Schluss (bei mir jedenfalls)
5. Steuerbefreiungen
6. Bemessungsgrundlage
7. Steuersätze
8. Zeitpunkt der Steuerentstehung
9. Steuerschuldnerschaft (und hier prüfe ich doch erst in Richtung §13b ?! oder)

Freue mich auf Antworten
SG BK
Hallo Shorty,

das liegt daran, dass deutsche Regelungen gern aufs Ausland übertragen werden und "13b" als verknappendes Synonym für "Der Leistungsempfänger muss die Steuer abführen" benutzt wird. Im Falle eines Umsatzes innerhalb der EU ist das schon unkorrekt, aber mag noch in Ordnung sein. Bei einem Drittland wie den USA aber falsch. Die Steuerbarkeit richtet sich nach amerikanischem Recht. Ob die USA bzw. der Bundesstaat des Leistungsempfängers  eine Umsatzsteuer auf entsprechende Leistungen kennen, für die der Leistungsempfänger dann auch noch die Steuer entrichten soll - nun ja - steht in den Sternen. Sollte sies so sein, wäre die Bezeichnung "Reverse-Charge", d.h. Umkehr der Steuerschuldnerschaft, noch richtig, von einem "§ 13b Fall" zu reden, ist definitiv falsch.

Hier kommt ja noch hinzu, dass die Veredelungsleistung tatsächlich in Deutschland ausgeführt wird, sich der rechtliche Ort der Leistung aber wegen ses Bestimmungslandprinzips in die USA verschiebt. Ich glaube kaum, dass der Ami-Fiskus hier die Hand aufhält.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: gustav - 17.04.2015 18:08:56
Hallo Gustav,

vielen Dank für die Antwort. Das erklärt das ein oder andere. Hat mir sehr geholfen. :klatschen:

SG Bianca
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