Hallo zusammen,
ich hoffe, ihr könnte mir kurz helfen, stehe gedanklich ein bisschen auf dem Schlauch...
Und zwar geht es darum, dass Beförderungsleistungen ins Drittland zunächst grundsätzlich steuerfrei waren. Wenn der Spediteur nun jedoch im Auftrag eines dt. Unternehmens eine Beförderungsleistung ins Drittland ausführt und einen sogenannten "Unterfrachtführer" mit der Beförderung beauftragt, ist es steuerpflichtig.
Ich versuche das nun, aus der Sicht des Spediteurs (Hauptfrachtführer) zu beurteilen und komme bei folgendem Abschnitt im Urteil nicht klar:
Zitat aus dem Eugh Rundschreiben:
1. Transporte ins Drittland, die ein Spediteur/Frachtführer selbst[1] ausführt, sind wie bislang steuerfreie Beförderungsleistungen gemäß § 4 Nr. 3 a) aa) UStG, da sie unmittelbar mit der Ausfuhr in Zusammenhang stehen. Die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber (Ausführer, Versender oder Empfänger) erfolgt ohne Umsatzsteuer.
2. Schaltet der Spediteur/Frachtführer einen Unterfrachtführer für die Beförderungsleistung ein, gilt künftig Folgendes:
Der Spediteur/Frachtführer hat die Stellung eines Hauptfrachtführers, der an seinen Auftraggeber eine grenzüberschreitende Beförderungsleistung erbringt, auch wenn er sie nicht selbst ausführt. Er kann diese Leistung weiterhin als steuerfreien Transport gemäß § 4 Nr. 3 a) aa) UStG abrechnen.
Der Unterfrachtführer erbringt aber seine Beförderungsleistung nicht unmittelbar an den Ausführer, Versender oder Empfänger, sondern an den Hauptfrachtführer. Damit fehlt es nach neuer Rechtslage an dem erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang seiner Leistung mit der Ausfuhr, so dass die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers steuerpflichtig ist.
Meine Frage:
Heißt das jetzt, der Hauptfrachtführer, stellt an den Auftraggeber (Dt. Unternehmen) eine steuerfreie Rechnung und der Unterfrachtführer an den Hauptfrachtführer eine steuerpflichtige? Oder wird einfach, sobald ein Unterfrachtführer für den Hauptfrachtführer tätig wird, der komplette Fall umsatzsteuerpflichtig an den Auftraggeber (dt. Unternehmen) belastet?
Da hakt es momentan bei mir und ich komme irgendwie nicht ganz weiter.
Vielen Dank vorab!!
Lg
Puzzlestein
ich hoffe, ihr könnte mir kurz helfen, stehe gedanklich ein bisschen auf dem Schlauch...
Und zwar geht es darum, dass Beförderungsleistungen ins Drittland zunächst grundsätzlich steuerfrei waren. Wenn der Spediteur nun jedoch im Auftrag eines dt. Unternehmens eine Beförderungsleistung ins Drittland ausführt und einen sogenannten "Unterfrachtführer" mit der Beförderung beauftragt, ist es steuerpflichtig.
Ich versuche das nun, aus der Sicht des Spediteurs (Hauptfrachtführer) zu beurteilen und komme bei folgendem Abschnitt im Urteil nicht klar:
Zitat aus dem Eugh Rundschreiben:
1. Transporte ins Drittland, die ein Spediteur/Frachtführer selbst[1] ausführt, sind wie bislang steuerfreie Beförderungsleistungen gemäß § 4 Nr. 3 a) aa) UStG, da sie unmittelbar mit der Ausfuhr in Zusammenhang stehen. Die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber (Ausführer, Versender oder Empfänger) erfolgt ohne Umsatzsteuer.
2. Schaltet der Spediteur/Frachtführer einen Unterfrachtführer für die Beförderungsleistung ein, gilt künftig Folgendes:
Der Spediteur/Frachtführer hat die Stellung eines Hauptfrachtführers, der an seinen Auftraggeber eine grenzüberschreitende Beförderungsleistung erbringt, auch wenn er sie nicht selbst ausführt. Er kann diese Leistung weiterhin als steuerfreien Transport gemäß § 4 Nr. 3 a) aa) UStG abrechnen.
Der Unterfrachtführer erbringt aber seine Beförderungsleistung nicht unmittelbar an den Ausführer, Versender oder Empfänger, sondern an den Hauptfrachtführer. Damit fehlt es nach neuer Rechtslage an dem erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang seiner Leistung mit der Ausfuhr, so dass die Beförderungsleistung des Unterfrachtführers steuerpflichtig ist.
Meine Frage:
Heißt das jetzt, der Hauptfrachtführer, stellt an den Auftraggeber (Dt. Unternehmen) eine steuerfreie Rechnung und der Unterfrachtführer an den Hauptfrachtführer eine steuerpflichtige? Oder wird einfach, sobald ein Unterfrachtführer für den Hauptfrachtführer tätig wird, der komplette Fall umsatzsteuerpflichtig an den Auftraggeber (dt. Unternehmen) belastet?
Da hakt es momentan bei mir und ich komme irgendwie nicht ganz weiter.
Vielen Dank vorab!!
Lg
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