Hallo,
habe folgenden Fall, den wir, auch mit Hilfe unseres Steuerberaters, nicht gelöst bekommen:
Wir bieten in unserem online-Shop die Zahlungsmethode "Rechnungskauf" an. Der Zahlweg wird im Hintergrund von einem Finanzdienstleister zur Verfügung gestellt; dieser übernimmt in Echtzeit die Kundenprüfung und, wenn der besicherte Rechnungskauf positiv geprüft wird, auch das Delkredererisiko. Wir erhalten dann die Zahlung vom Dienstleister. (also m.E. eine Art Factoring). Wenn nun dem Finanzdienstleister die Forderung ausfällt, ist er lt. seinen AGB dazu berechtigt, uns die Umsatzsteuer aus dieser ausgefallenen Forderung zurückzubelasten, da wir diese beim Finanzamt wieder holen könnten.
D.h., die Bezahlung unserer Forderung vom Finanzdienstleister in Höhe des Nettobetrages verbleibt bei uns. Nun stellt sich die Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuer vom Finanzamt geholt werden könnte. Die Leistung wurde ja (vom Finanzdienstleister) beglichen, sodass keine Korrektur der Bemessungsgrundlage möglich ist. Oder müsste die Zahlung vom Finanzdienstleister als eine Art Schadenersatz angesehen werden?
Vielen Dank für jegliche "Denkhilfen" und Lösungsansätze
habe folgenden Fall, den wir, auch mit Hilfe unseres Steuerberaters, nicht gelöst bekommen:
Wir bieten in unserem online-Shop die Zahlungsmethode "Rechnungskauf" an. Der Zahlweg wird im Hintergrund von einem Finanzdienstleister zur Verfügung gestellt; dieser übernimmt in Echtzeit die Kundenprüfung und, wenn der besicherte Rechnungskauf positiv geprüft wird, auch das Delkredererisiko. Wir erhalten dann die Zahlung vom Dienstleister. (also m.E. eine Art Factoring). Wenn nun dem Finanzdienstleister die Forderung ausfällt, ist er lt. seinen AGB dazu berechtigt, uns die Umsatzsteuer aus dieser ausgefallenen Forderung zurückzubelasten, da wir diese beim Finanzamt wieder holen könnten.
D.h., die Bezahlung unserer Forderung vom Finanzdienstleister in Höhe des Nettobetrages verbleibt bei uns. Nun stellt sich die Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuer vom Finanzamt geholt werden könnte. Die Leistung wurde ja (vom Finanzdienstleister) beglichen, sodass keine Korrektur der Bemessungsgrundlage möglich ist. Oder müsste die Zahlung vom Finanzdienstleister als eine Art Schadenersatz angesehen werden?
Vielen Dank für jegliche "Denkhilfen" und Lösungsansätze