Gelegentlich ist ein Blick ins Gesetz das sicherste Mittel, um zur Lösung zu gelangen:
Da das leistende Unternehmen nicht in der EU ansässig ist, ist § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG einschlägig: Sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers unterliegen der Umkehrung der Steuerschuld. Ergo: Auf die Leistungen eines US-amerikanischen Unternehmens ist RC anwendbar, sofern diese im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind (was ich unterstelle). RC ist auch dann anzuwenden, wenn in der Rechnung ein entsprechender Hinweis fehlt oder möglicherweise gar keine Rechnung ausgestellt wurde.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG: In RC-Fällen ist der Vorsteuerabzug nicht von einer Rechnung abhängig. Selbst wenn das US-Unternehmen keine Rechnung ausstellen würde, wäre der Vorsteuerabzug möglich. Daher ist es vollkommen ergal, was in der Rechnung steht, insbesondere, ob ein Hinweis auf RC aufgenommen wurde.
Da das leistende Unternehmen nicht in der EU ansässig ist, ist § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG einschlägig: Sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers unterliegen der Umkehrung der Steuerschuld. Ergo: Auf die Leistungen eines US-amerikanischen Unternehmens ist RC anwendbar, sofern diese im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind (was ich unterstelle). RC ist auch dann anzuwenden, wenn in der Rechnung ein entsprechender Hinweis fehlt oder möglicherweise gar keine Rechnung ausgestellt wurde.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG: In RC-Fällen ist der Vorsteuerabzug nicht von einer Rechnung abhängig. Selbst wenn das US-Unternehmen keine Rechnung ausstellen würde, wäre der Vorsteuerabzug möglich. Daher ist es vollkommen ergal, was in der Rechnung steht, insbesondere, ob ein Hinweis auf RC aufgenommen wurde.