Internationaler Handel

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Internationaler Handel, wann Steuerfrei und welche Umsatzerlöskonten ?
Hallo,

wir sind eine sehr junge Firma die im Internationalem Handel tätig ist. Wir sind eine deutsche GmbH und haben eine gleichnamige Partnerfirma die in Kamerun für uns Hartholz produziert ( Sind aber in keiner Weise verbunden ).  Wir kaufen nur bei dieser Firma ein und verkaufen diese Weltweit weiter.
Wir verkaufen die Ware größtenteils als FOB Douala, sprich ab Hafen Kamerun, die Ware wird also von uns im Ausland verkauft.

Wenn wir diese auch weiter ins Ausland verkaufen, ist diese ja definitiv Steuerfrei.  
Was würde nun passieren wenn wir diese Ware nach Deutschland verkaufen ?`
Im Normalfall muss man ja beim Warenhandel innerhalb Deutschlands mit 19% Steuer rechnen, nun ist es in diesem Fall so, dass wir Ware verkaufen welche sich im Ausland befindet und unser Kunde diese verschifft und für die Ware, falls sie denn nach Deutschland importiert wird verzollt und Einfuhrumsatzsteuer bezahlt.
Nach meinem logischen Verständnis verkaufe ich diese Ware an unseren deutschen Kunden Steuerfrei denn unser Kunde kauft die Ware ja im Ausland und bezahlt ja schon 19% steuern, wenn ich Ihm diese noch berechne würde er doppelt zahlen und ein weiterer Grund ist, es ist nicht sicher ob er diese Ware überhaupt nach Deutschland importiert, diese kann auch ganz woanders hin geschickt werden.

Bei SKr04 würde ich das Konto  4110 verwenden.

Ist dieses Korrekt ?

Wenn wir die Ware importieren und auch verzollen und die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen würde ich die Ware natürlich auch mit 19% Umsatzsteuer verkaufen, kommt sicherlich auch mal vor nur bisher noch nicht.

In dem Fall wo wir die Ware in die EU verkaufen, z.B. Dänemark, hier würde ich steuerfrei verkaufen und das Konto 4125 verwenden, stimmt dies ?

In dem Fall wo wir die Ware außerhalb der EU verkaufen, z.B.  Vietnam, hier würde ich steuerfrei verkaufen und das Konto 4120 verwenden, stimmt dies ?

Für Hilfe wäre ich dankbar, da wir unseren Quartalsabschluss machen müssen und dieser natürlich in Ordnung sein muss.
Unser Steuerberater ist hier ein wenig überfragt, hat keine Erfahrung mit Internationalem Handel und wenn man beim Finanzamt fragt gibt es unterschiedliche Meinungen und eine verbindliche schriftliche Aussage würde zuviel Zeit in Anspruch nehmen.

Gruß
John
Hi,

im ersten Fall ( Verkauf in Deutschland) wer ist hier der Kunde? Der Kunde des Kamerunischen Unternehmers ist dein Unternehmen und nicht der letzte Abnehmer-deutscher Käufer. Warum zahlt  der deutsche Kunde die Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer? In diesem Fall musst du die Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Das ist eine steuerpflichtige Lieferung in Deutschland.
Bearbeitet: Macaslaut - 23.01.2017 18:09:02
Hi,

wir kaufen in der Fabrik in Kamerun und in dem Fall verkaufen wir die Ware in Kamerun an einen deutschen Kunden.  Sprich unser deutscher Kunde importiert diese entweder nach Deutschland, dann muss er diese verzollen und Einfuhrumsatzsteuer bezahlen oder verkauft diese ins Ausland weiter. Sprich unser deutscher Kunder übernimmt die Ware bereits in Kamerun, es ist somit kein inländischer Verkauf und derjenige der Importiert muss auch die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen, würde ich dem Kunden auch 19% berechnen, würde unser Kunde ja doppelt bezahlen.
In einem anderen Fall, wo wir einen Kunden in Hamburg haben der nicht selber importieren möchte, machen wir dies. Wir importieren die Ware über Hafen Hamburg, verzollen diese und bezahlen Einfuhrumsatzsteuer, in diesem Fall stellen wir diese natürlich dem Kunden in Rechnung.

So muss es doch logisch sein, in meinen Augen aber ich habe das auch nicht gelernt, nur ein wenig in der Schule gehabt... aber selbst Finanzamt und Steuerberater sind sich da nicht sicher, welches uns natürlich nicht gerade weiterhilft.

Gruß
[CODE]So muss es doch logisch sein[/CODE]

Jä, in diesem Fall ist das so, dein logischer Verstand täuscht dich nicht. Gesetzmässig: es liegt im Fall  der Selbstabholung vom deutschen Kunden ein Reihengeschäft vor, in dem die Liederung von deinem Unternehmen an den deutschen Kunden als ruhene Lieferung angesehen wird, die der Beförderung vorangeht.§ 3 Abs.7 Nr.1 UstG. Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Lieferung beginnt-in Kamerun. Deshalb-das ist ein nicht umsatzsteuerbarer Umsatz in Deutschland.
Steuerberater wechseln. Wenn er euch nicht beraten kann ist er in dem Fall auch einfach nicht mehr der richtige. Da müsste doch schon vierzehn Alarmglocken bei euch läuten.
Bearbeitet: hans123 - 25.01.2017 15:06:30
Zitat
Macaslaut schreibt:
[CODE] So muss es doch logisch sein [/CODE]



Jä, in diesem Fall ist das so, dein logischer Verstand täuscht dich nicht. Gesetzmässig: es liegt im Fall  der Selbstabholung vom deutschen Kunden ein Reihengeschäft vor, in dem die Liederung von deinem Unternehmen an den deutschen Kunden als ruhene Lieferung angesehen wird, die der Beförderung vorangeht.§ 3 Abs.7 Nr.1 UstG. Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Lieferung beginnt-in Kamerun. Deshalb-das ist ein nicht umsatzsteuerbarer Umsatz in Deutschland.


Vielen Dank das hilft uns weiter :)
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