Kleinunternehmer Regelung 4 UStG

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Kleinunternehmer Regelung 4 UStG
Hallo,
habe eine Schule für Medizinische Fußpflege gemacht, bin aber keine Podologin.  Werde mit der Bezeichnung „Medizinischen Fußpflege“ werben
Jetzt kommt die Steuerfrage?

Kann ich die Steuerbefreiung nach Paragraf 4 UStG 14a beantragen und Kleinunternehmer-Regelung? In der Gewerbeanmeldung soll: „Medizinische Fußpflege und Verkauf von on Produkten stehen“, oder soll ich den „Verkauf von Produkten“ weg lassen. Hier geht’s natürlich um die MwSt. Ob ich für die Leistungen dann auch MwSt. berechnen muss?
Danke für Ihre Hilfe

Margaret
Kleinunternehmer-Regelung betrifft die Umsatzsteuer -entweder alles mit oder alles ohne USt!
steuerliche Anmeldung schon gemacht? Da gibt man genau seine Tätigkeiten an - und FA entscheidet: Selbständig oder Gewerbebetrieb - das ist nur für die ESt.

Bei Einnahmen unter 17,500,-- wird es sich eher um eine Nebentätigkeit handeln, denn davon kann man nicht leben, da ja auch noch Ausgaben hinzukommen - und Beiträge  für KV/PV/RV.
Zitat
Margaret schreibt:
Kann ich die Steuerbefreiung nach Paragraf 4 UStG 14a beantragen und Kleinunternehmer-Regelung?
Wo siehst du denn eine Heilbehandlung, die § 4 Nr. 14 a UStG fordert? Du machst "simple" Fußpflege, da ist nichts von Heilbehandlung zu sehen. Auch über § 4 Nr. 14 c UStG kommst du nicht weiter.

Kleinunternehmerregelung musst du rechnen: gepanter Umsatz 2018, geteilt durch Anzahl Monate tatsächliche Tätigket multipliziert mit 12. Wenn du dann unter 17.500 Euronen bleibst, kannst du diese Regeleung beantragen. Bedeutet aber auch, dass du keine Vorsteuern ziehen kannst. Und du solltest auch prüfen, ob du nicht schon im nächsten Jahr die Grenze überschreitest, dann musst du nämlich zwingend wechseln.

Im Übrigen ist der Rat von eugenie richtig - die Anmeldung beim Finanzamt (Fragenbogen!) klärt manches.
Zitat
sogehts schreibt:
Zitat
Margaret schreibt:
Kann ich die Steuerbefreiung nach Paragraf 4 UStG 14a beantragen und Kleinunternehmer-Regelung?
Wo siehst du denn eine Heilbehandlung, die § 4 Nr. 14 a UStG fordert? Du machst "simple" Fußpflege, da ist nichts von Heilbehandlung zu sehen. Auch über § 4 Nr. 14 c UStG kommst du nicht weiter.

Kleinunternehmerregelung musst du rechnen: gepanter Umsatz 2018, geteilt durch Anzahl Monate tatsächliche Tätigket multipliziert mit 12. Wenn du dann unter 17.500 Euronen bleibst, kannst du diese Regeleung beantragen. Bedeutet aber auch, dass du keine Vorsteuern ziehen kannst. Und du solltest auch prüfen, ob du nicht schon im nächsten Jahr die Grenze überschreitest, dann musst du nämlich zwingend wechseln.

Im Übrigen ist der Rat von eugenie richtig - die Anmeldung beim Finanzamt (Fragenbogen!) klärt manches.
Danke für deine Antwort,
es ist aber keine "simple" Fußpflege, habe die Ausbildung bei der Rheinischen Fußpflege-Fachschule gemach,bin spezialisiert auf Diabetiker Behandlung, Spangen Technik und Nagelmodelage. Die Fachschule sagt ich kann alles machen was der Podologe macht nur keine Diagnose stellen. Deshalb habe ich mir gedacht Paragraf 4 UStG 14 a
Bearbeitet: Margaret - 22.04.2018 13:51:35
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