Körperschaftsteuer

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KStG
Frage 1.
Der Alleingesellschafter X hat der GmbH ein unbebautes Grundstück zur Nutzung überlassen. Die Gesellschaft zahlt nur 60% der ortsüblichen Miete, die bei mtl. 3000€ liegt.

Was wird bei der Emittlung des zur versteuernden Einkommens bei Kapitalgesellschaften angesetzt.
JÜ 400000€
+Miete 21600 (60%
Oder 36000€


Frage 2.
Die Ehefrau des Alleingesellschafters verkauft ihren PKW für 50000€ an die GmbH.
Der Fremdveräußerungspreis betrug zu diesem Zeitpunkt 35000€.
Die GmbH nimmt eine Sonderabschreibung von 15000€ vor.
Die Abschreibung wurde dann von 35000€ vorgenommen.

Ich denke hier liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß. §8Abs.3 S2 KStG vor. Daher sind die 15000€ bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft wieder hin zu zu rechnen….Oder
Hallo Kevin,

zu.2) richtig!

zu 1.) Stichwort ist hier die verdeckte Einlage.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,
dann gehe ich davon aus, dass nur die 21600€ tatsächlich gezahlte Miete angesetzt wird.

Gruß Kevin
Also, die ortsübliche Miete beträgt 3.000 Euro, zahlt die GmbH dem Gesellschafter mehr haben wir eine verdeckte Gewinnausschüttung, zahlt sie weniger haben wir eine verdeckte Einlage.

Bezahlt worden sind 60 % = 1800 Euro (21.600 jährl.). Sie hätte wenn sie von einem Dritten gemietet hätte aber 3.000 (36.000 jährl.) bezahlen müssen.

Was glaubst du nun welche Kosten müssen bei dem Gewinn berücksichtigt werden?

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo kevin111,

das kannst du aber auch alles in den
Körperschaftsteuer-Richtlinien nachlesen.

Gruß BiBu
Beste Grüße BiBu
Ich denke ich werde die 21600€ berücksichtigen.
Grundsätzlich erhöhen verdeckte Einlagen das körperschaftsteuerliche Einkommen der KapG nicht § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG ... oder....

Gruß
Kevin
also verdeckte Gewinnauschüttungen erhöhen den Gewinn.

Was denkst du machen dann die verdeckten Einlagen?

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hi Andreas,
ich denke das der Diff. von 36000-21600=14400€ abzuziehen sind.
JÜ 400000€-14400=385600€ zu versteuendes EK der KGesell.
§ 8 Abs. 3 S 3 KStG ……oder…..

Gruß
Kevin
Hallo Kevin,

8)  :wink:


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hm, hab da auch nochmal eine Frage dazu @ansimi und Kevin 111

Ich mach dir mal ein einfaches Beispiel

Erträge in dem Jahr 136.000
Aufwand nur die 21.600 Miete

Ergibt einen Gewinn von 114.400,- €

Jetzt sagt der §8 Satz 3

"Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht"

Wenn jetzt die normale Vergleichsmiete angesetzt worden wäre von 36.000 sähe das Ergebnis so aus.

Erträge 136.000
Aufwand 36.000
Gewinn 100.0000

Somit sieht man das die verdeckte Einlage den Gewinn um 14.400 Euro erhöt hat und wäre abzuziehen.

Jetzt sagt aber Satz §8 (3) Satz 4 "Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat"

Imho ist dieser Satz so auszulegen (Bitte gern um Meinungen/Berichtigungen dazu !)

Die verdeckte Einlage hat ja die Einahmen aus Vermietung und Verpachtung des Gesellschafters gemindert. Er hat nur 21.600 € statt 36.000 € eingenommen und somit auch nur auf die 21.600 Steuern gezahlt.
Deshalb möchte der Staat sich von den 14.400 € noch die Steuern holen und dürfen deshalb gem. Satz 4 nicht abgezogen werden.

Das heist das die Gesellschaft einen Gewinn von 114.400 zu melden hat statt der 100.000 nach Satz 3.
Somit sind noch auf 14.400 Steuern zu zahlen. Dachte das der Satz 4 extra deshalb eingeführt worden ist ?

Somit wäre auch die Lösung von Kevin nicht korrekt.


?? Bitte um Meinungen dazu



Lg

Sroko
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