Hallo zusammen,
ich beschäftige mich momentan für eine Klausur im Steuerrecht unter anderem mit Verfahrensrecht, primär der Abgabenordnung. Hier ist ein Thema auch die Korrektur von Steuerbescheiden.
In den Vorlesungen haben wir unter anderem den §177 besprochen, der zwar selbst keine Korrekturnorm darstellt, aber beim Vorliegen einer solchen die Saldierung mit gegenläufigen Fehlern ermöglicht. Beim Lesen eines Lehrbuches bin ich nun auf den §351 I gestoßen. Zu beiden §§ habe ich auch Fälle mit Lösungen gelesen, aber irgendwie kann ich die Anwendung der Normen nicht trennen.
Wie lässt sich die Anwendung der beiden Normen abgrenzen? Für §355 I muss nach meinem Verständnis Einspruch gegen einen Änderungsbescheid eingelegt werden, sodass dies nur vom Stpfl. ausgehen kann. Der §177 kommt dagegen bei Änderungen von beiden Seiten, also vom Stpfl. oder Finanzamt, zur Anwendung?
Könnte ich den Fehler, den ich mit diesem Einspruch anfechte, nicht auch einfach nach §177 "mitberichtigen" lassen? Kann ich bei beiden Normen auch völlig neue Sachverhalte, z. B. vergessene Rechnungen, vorbringen?
Irgendwo denke ich wahrscheinlich falsch....
Über eine Erklärung würde ich mich sehr freuen. Denn wie ich in einem Klausurfall differenzieren würde, ist mir nicht klar.
Gruß und Danke
Simon
ich beschäftige mich momentan für eine Klausur im Steuerrecht unter anderem mit Verfahrensrecht, primär der Abgabenordnung. Hier ist ein Thema auch die Korrektur von Steuerbescheiden.
In den Vorlesungen haben wir unter anderem den §177 besprochen, der zwar selbst keine Korrekturnorm darstellt, aber beim Vorliegen einer solchen die Saldierung mit gegenläufigen Fehlern ermöglicht. Beim Lesen eines Lehrbuches bin ich nun auf den §351 I gestoßen. Zu beiden §§ habe ich auch Fälle mit Lösungen gelesen, aber irgendwie kann ich die Anwendung der Normen nicht trennen.
Wie lässt sich die Anwendung der beiden Normen abgrenzen? Für §355 I muss nach meinem Verständnis Einspruch gegen einen Änderungsbescheid eingelegt werden, sodass dies nur vom Stpfl. ausgehen kann. Der §177 kommt dagegen bei Änderungen von beiden Seiten, also vom Stpfl. oder Finanzamt, zur Anwendung?
Könnte ich den Fehler, den ich mit diesem Einspruch anfechte, nicht auch einfach nach §177 "mitberichtigen" lassen? Kann ich bei beiden Normen auch völlig neue Sachverhalte, z. B. vergessene Rechnungen, vorbringen?
Irgendwo denke ich wahrscheinlich falsch....
Über eine Erklärung würde ich mich sehr freuen. Denn wie ich in einem Klausurfall differenzieren würde, ist mir nicht klar.
Gruß und Danke
Simon
Bearbeitet:
simbi - 29.06.2011 20:42:34