Hallo zusammen und vielen Dank für die freundliche Aufnahme!
Meine Frage bezieht sich auf eine vom Einzelunternehmer persönlich im Dezember 2019 in Deutschland beim Kunden erbrachte Dienstleistung. Die zugehörige Gutschrift des Leistungsempfängers (anstelle Rechnung des Einzelunternehmers) wurde vom Leistungsempfänger im Januar 2020 übersandt, die Zahlung dazu kommt im Februar 2020. Im Dezember 2019 war der Einzelunternehmer noch EÜR, ab Januar 2020 ist er erstmalig bilanzierungspflichtig.
Für welchen Monat muss die Umsatzsteuer auf der Gutschrift angemeldet werden?
- Der Dezember 2019 scheidet m. E. aus, weil der Unternehmer da noch EÜR war und keinen Zahlungseingang hatte.
- Der Januar 2020 wäre mein Favorit, weil die Leistung bereits erbracht wurde und dem Unternehmer im Januar die Gutschrift mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorlag.
- Der Februar 2020 scheidet m. E. wieder aus, weil da nur die Zahlung kommt und er nicht mehr EÜR, sondern bilanzierend ist.
Pass das so, auch von den Begründungen her?
Was mich gerade etwas verwirrt ist, dass die Umsatzsteuer ja eigentlich schon mit dem Monatsende des Erbringens der Leistung fällig wird, weil "sonstige Leistung", egal wann der Unternehmer seine Rechnung schreibt (oder Gutschrift erhält). Wie wirkt sich das aus? Oder liege ich hier falsch und es kommt auf das Rechnungs-/Gutschriftsdatum an?
In welchen Voranmeldungszeitraum gehört dieser Umsatzsteuerbetrag?
Danke!
Vielen Dank!
Meine Frage bezieht sich auf eine vom Einzelunternehmer persönlich im Dezember 2019 in Deutschland beim Kunden erbrachte Dienstleistung. Die zugehörige Gutschrift des Leistungsempfängers (anstelle Rechnung des Einzelunternehmers) wurde vom Leistungsempfänger im Januar 2020 übersandt, die Zahlung dazu kommt im Februar 2020. Im Dezember 2019 war der Einzelunternehmer noch EÜR, ab Januar 2020 ist er erstmalig bilanzierungspflichtig.
Für welchen Monat muss die Umsatzsteuer auf der Gutschrift angemeldet werden?
- Der Dezember 2019 scheidet m. E. aus, weil der Unternehmer da noch EÜR war und keinen Zahlungseingang hatte.
- Der Januar 2020 wäre mein Favorit, weil die Leistung bereits erbracht wurde und dem Unternehmer im Januar die Gutschrift mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorlag.
- Der Februar 2020 scheidet m. E. wieder aus, weil da nur die Zahlung kommt und er nicht mehr EÜR, sondern bilanzierend ist.
Pass das so, auch von den Begründungen her?
Was mich gerade etwas verwirrt ist, dass die Umsatzsteuer ja eigentlich schon mit dem Monatsende des Erbringens der Leistung fällig wird, weil "sonstige Leistung", egal wann der Unternehmer seine Rechnung schreibt (oder Gutschrift erhält). Wie wirkt sich das aus? Oder liege ich hier falsch und es kommt auf das Rechnungs-/Gutschriftsdatum an?
In welchen Voranmeldungszeitraum gehört dieser Umsatzsteuerbetrag?
Danke!
Vielen Dank!