Liefernaten ohne Umsatzsteuer ID

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Liefernaten ohne Umsatzsteuer ID
Hallo,

meine erste Frage im Forum, ich hoffe, ich habe Glück )

Ich habe schon zwei Lieferanten aus EU Ausland, die keine Umsteuernummer haben, weil (so meinen die), laut dem Gesetz in dem Land, wenn die einen bestimmten Umsatzwert nicht übersteigen, müssen die keine Umsatzsteuer ID haben, Ich glaube, das ist falsch, genau so meint auch IHK in Berlin, weil für grenzüberschreitende Geschäfte man unbedingt die UstID haben muss. Das Problem ist, dass die Lieferenten für uns wichtig sind, also kann ich nicht einfach bei anderen den Service bestellen.

Die Frage ist, hat schon jemand die Erfahrung und wie ist die Meinung vom Finanzamt und die zweite Frage, wenn ich die Rechnung nun erfasse, wie ich das überhaupt buchen soll. Normalerweise würde ich das natürlich an 5923 - Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer- buchen.

Danke im Voraus
Hallo Julia,

Du / Dein Unternehmen sind Vorsteuerabzugsberechtigt und ihr bezieht einen Service (Dienstleistung / sonstige Leistung und somit keine Lieferung) von einem im anderen EU-Land ansässigen Unternehmen.

Somit §13b(1) über den §3a(2) UStG... und dann in den §15(1)Nr.4 UStG für die Vorsteuer.

In meiner bescheidenen Meinung wäre dann in SKR04 der 5923 auch passend

Und wegen der Rechnung... ich würde einen Blick in den §14(7) UStG empfehlen, evtl erledigt sich damit das "Problem".

Gruß Bert
Bearbeitet: Bert82 - 09.01.2018 14:48:43
Danke für Ihre baldige Antwort. Dennoch bin ich immer noch unsicher. Es ist eigentlich keine fehlerhafte Rechnung (auch Ansicht des deutschen Rechts), sondern muss das Unternehmen im Ausland überhaupt keine Umsatzsteuer ausweisen, weil das als Kleinunternehmen da gilt. Aber Sie haben natürlich Recht, Ich muss es an  5923 buchen und in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzsteuer und gleichzeitig Vorsteuer ausweisen, weil die Leistung im Land (also in Deutschland) steuerbar ist und ich bin Umsatzsteuerpflichtig.So kling es jetzt richtig )))
Doch - es ist eine fehlerhafte Rechnung. Lies einmal in § 14 UStG, welche Bestandteile zu einer ordnungsgemäßen Rechnung gehören, da steht explizit die UStID! Und im innergemeinschaftlichen Verkehr darf § 13b UStG nur angewendet werden, wenn sowhl die UStID des Ausstellers als auch die UStID des Empfängers auf der Rechnung stehen. Nicht umsonst ist man verpflichtet, die UStID des Ausstellers zu prüfen! Der Prüfungsnachweis gehört zu den Rechnungsunterlagen (wobei bei ständigem Kontakt nicht jede Rechnung geprüft werden muss) und berechtigt dich dann zur Anwendung des § 13b UStG.
So musst du die Umsatzsteuer erklären und abführen, darfst aber die Vorsteuer nicht abziehen - dein Schaden!
[CODE] Lies einmal in § 14 UStG, welche Bestandteile zu einer ordnungsgemäßen Rechnung gehören, da steht explizit die UStID[/CODE]

Wenn es um den inländischen Rechnungsaussteller geht, dann ja. Ein ausländischer Leistungserbringer kann doch nicht gezwungen werden, die Rechnungen nach den deutschen Gesetzen auszustellen. § 14. Abs.7 UstG.

[CODE]So musst du die Umsatzsteuer erklären und abführen, darfst aber die Vorsteuer nicht abziehen - dein Schaden![/CODE]

Nein, muss er nicht. Wenn die Unternehmereigenschaft des ausländischen Leistungserbringer nicht nachgewiesen wird, dann gibt es auch keine § 13b ff und überhaupt kein UstG, da eben der leistende kein Unternehmer ist. Der Leistungsempfänger schuldet keine Umsatzsteuer und kriegt dementsprechend auch nichts.
Hallo,

ich sehe das noch etwas anders bzw muss ich Bert82 unterstützen:

1. Der Ausländische Kleinunternehmer führt eine Dienstleitung aus, die er an einen deutschen Unternehmer mit Deutscher UStID ausführt.
Somit orientiert sich der Ort der sonstigen Leistung nach 3a(2) (bzw vergleichbarer Paragraph dort vor Ort) und somit ist die Leistung nicht steuerbar dort im Ausland, unabhängig vom Kleinunternehmer Status. Ort der Leistung ist Deutschland.

2. 13b greift, selbst wenn der Leistungsempfänger ein Kleinunternehmer wäre:
USTAE:
(1) 1Unternehmer und juristische Personen schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. 2Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.

3.
Zum Vorsteuerabzug ist keine Rechnung notwendig, somit ist es im Prinzip egal ob eine UStID auf der Rechnung aufgeführt ist oder nicht.

VG
Sroko
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Ok, dann mal den großen Topf anschauen... unter der Annahme, dass der ausländische Leistungserbringer Unternehmer ist...

Punkt 1) benötigt der ausländische Unternehmer zwingend eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer?
ja, weil Artikel 214 (1) Buchst. e MwStSysRL, weil hier Dienstleistung im anderen Mitgliedsstaat gem Art.196 MwStSysRL in Deutschland umgesetzt über den §13b iVm 3a(2) UStG

Punkt 2) Muss die Rechnung des ausländischen Unternehmer die ausländische Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer beinhalten?
ja, weil Artikel 226 Nr. 3 MwStSysRL

Punkt 3) Muss die Rechnung des ausländischen Unternehmer die deutsche Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (des Leistungsempfängers) beinhalten?
ja, weil Artikel 226 Nr. 4 MwStSysRL

Punkt 4) ergänzend zu Punkt 2+3 sei auch erwähnt ja Artikel 226 Nr. 11a MwStSysRL

Punkt 5) weitere Pflichten des ausländischen Unternehmers hinsichtlich zusammenfassender Meldung (analog DE) seien hier nicht weiter beleuchtet, weil für den deutschen Leistungsempfänger nicht von Bedeutung.


Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSysRL) ist als Richtlinie der Europäischen Union durch die Mitgliedsländer in nationales Recht umzusetzen, dieses ist in Deutschland u.a. durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) erfolgt.

Nun zur Sicht des deutschen Leistungsempfängers...

Das deutsche Unternehmen ist Empfänger einer sonstigen Leistung gem. §3a(2) UStG, diese wird durch ein Unternehmen* erbracht, welches im übrigen Gemeinschaftsgebiet* ansässig* ist; somit auch §13b (1) UstG zutreffend erfüllt.

*dieses ist ggf widerlegbar zu prüfen**


Das deutsche Unternehmen schuldet somit die deutsche Umsatzsteuer.

Frage: Hat das deutsche Unternehmen eine Vorsteuerabzug?
Antwort: §15 (1) Nr. 4 UStG, Kraft Definition aus dem Text: [k]die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind[/k]

Frage: Ist es erforderlich, dass das deutsche Unternehmen eine Rechnung besitzt, die insbesondere den §14(4) UStG erfüllt.
Antwort: nein, weil ...
(1.) der §14 für die Vorsteuer (lex generalis) im §15 (1) Nr. 1 UStG aufgeführt wird, der hier aber nicht zur Anwendung kommt (siehe (2.))
(2.) nicht aber (lex specialis) im §15(1) Nr. 4 UStG
(3.) der §14 (7) UStG den ausländischen Unternehmer von den deutschen Vorschriften (unter den aufgeführten Bedingungen) entbindet.


** in Summe kommt es fiskalisch bei der Umsatzsteuer in Deutschland zu einem Nullsummenspiel, welches auch eingetreten wäre, wenn wie Macaslaut angeführt hat, es sich bei dem ausländischen Gegenpart um keinen Unternehmer handelt.

@sogehts
Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG ist der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG  ausgestellten Rechnung weiterhin keine materiell-rechtliche Voraussetzung (Abschnitt 15.10 Abs. 1 UStAE; BMF Schreiben vom25.Oktober 2013 IV D 2 - S 7280/12/10002 -- 2013/0956687:  Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (u.a. Einführung des §14(7)UStG)

Das der ausländische Unternehmer seine Rechnung möglicherweise anderslautend als nach MwStSysRL vorgesehen ausstellt ist hier (in Deutschland) nicht von Bedeutung.


Schlusswort
Das fehlen der USt-ID auf der Rechnung führt in DE zu keinem Problem; man könnte aber den Lieferanten auf den Art. 214, 226 MwStSysRL hinweisen, dass dieser sich mal bei seinem Steuerfachmenschen erkundigen sollte. Die Artikelnummern sind eu-weit einheitlich zu finden in der "Council Directive 2006/112/EC of 28 November 2006 on the common system of value added tax"

Gruß Bert
Hallo Bert,

wir haben ja zeitgleich geschreiben und auch wenn ich mich viel kürzer und einfacher gehalten habe, ist es schön das wir zum gleichen Ergebnis gekommen sind  :wink1:   :)

Damit können wir ja den Sachverhalt abhaken.

VG
Sroko
Bearbeitet: sroko - 11.01.2018 11:09:00
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Ganz herzlichen Dank für ihre Meinungen. Ich freue mich dass Ich  mich die Frage hier zu stellen entschieden :)
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