Mehrwertsteuerpaket 2010

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[ geschlossen ] Mehrwertsteuerpaket 2010
Hallo ihr USt-Freaks,
wie handhabt ihr die Rechnungslegung bei der Vermietung von Fahrzeugen und BGA an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat?
Was ist nach der neuen Regelung bei bestehenden Verträgen zu beachten?

Vorab vielen Dank an euch

Amsel
Hallo Amsel,

also ich selber handhabe das leider gar nicht, da ich mit Vermietung nichts zu tun habe.
Ich antworte dir trotzdem im Rahmen meines Wissens   :roll:

Wichtig ist hier erstmal der neue:

§3a (2)
(2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

und

im Bezug auf die Fahrzeuge die Sonderregelung

§3a (3) Nr. 2

Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Als kurzfristig im Sinne das Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
b)von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.


Das wars imho eigentlich schon .....

Ach die bestehenden Verträge: Die kenne ich ja nicht. Deshalb würde ich schauen ob diese nach den o.g. Regeln angepasst werden müssen.

Lg

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Amsel,

die gesetzlichen Grundlagen wurden von Maik ja schon zutreffend zitiert. Auf deutsch bedeutet das Folgendes:

BGA-Vermietung:

Leistungsort ist der Sitz des Leistungsempfängers im anderen Mitgliedstaat, keine Steuerbarkeit in DE. Die Umsatzbesteuerung richtet sich nach dem Recht des anderen Staates. Daher evtl. Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger und Netto-Fakturierung nach fremdem Recht beachten.

Fahrzeug-Vermietung:

Es kommt darauf an, ob es sich um eine a) kurzfristige Vermietung (bis 30 Tage) oder eine b) langfristige Vermietung (> 30 Tage) handelt. Hierzu enthält Dein Sachverhalt keine Angaben. Vielleicht auch mal BMF-Schreiben vom 4.9.2009 lesen (findest Du unter http://www.bundesfinanzministerium.de):

a) kurzfristige Vermietung: Leistungsort ist der Ort der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs an den Leistungsempfänger. Genauere Aussagen zu den rechtsfolgen sind leider nicht möglich.

b) langfristige Vermietung: Leistungsort ist der Sitz des Leistungsempfängers. Rechtsfolgen also wie bei BGA-Vermietung.


Gruß
Gustav
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