Hallo, muß mann MwSt auf die Rechnungen in die Türkei ausweisen oder ohne MwSt ausstellen?
Vielen Dank,
Tatiana
Vielen Dank,
Tatiana
09.01.2012 13:14:44
Hallo, muß mann MwSt auf die Rechnungen in die Türkei ausweisen oder ohne MwSt ausstellen?
Vielen Dank, Tatiana |
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09.01.2012 13:54:42
Die Rechnung über eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Neben den üblichen Angaben muss die Rechnung einen Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung enthalten (z.B. „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“).
Du musst aber prüfen, ob tatsächlich eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt, (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG)! Habt ihr als Lieferant die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, muss nur eine Voraussetzung erfüllt sein. Die Ware muss in Drittlandsgebiet gelangt sein. Hat dagegen der Kunde die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ware muss in Drittlandsgebiet gelangt sein und der Kunde muss ein ausländischer Abnehmer sein. Hier habt ihr jetzt buch - und belegmäßige Nachweise zu führen. Stichwort ist ATLAS-Ausfuhr. Aber Achtung !! Das umsatzsteuerliche Nachweisverfahren wurde ab 1.1. 2012 geändert ! Allerdings hat die Finanzverwaltung eine Übergangszeit bis zum 31.03.2012 eingeräumt. Bis dahin gelten noch übergangsweise die Grundsätze aus 2011. Hier mal ein Link zum MfG Aza |
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09.01.2012 13:58:14
Um diese Frage beantworten zu können, müsste man m.E. noch wissen: 1. was wird in Rechnung gestellt 2. Wer ist der Rechnungsempfänger?
Gruß Bilibu |
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09.01.2012 14:10:00
Hallo, es geht um Dienstleistungen in Verbindung mit Messeständen (Standbau in Deutschland, keine Lieferung, Rechnungsempfänger ist eine Firma in der Türkei).
Vielen Dank, Tatiana |
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09.01.2012 14:19:43
Oh das verändert die Sachlage natürlich. Mein Beitrag bezieht sich auf Lieferungen, z.B. von Ware. Wie in deinem Fall genau zu verfahren ist habe ich aber jetzt nicht im Kopf und leider im Moment auch keine Zeit nachzuschauen. Vielleicht kann ja jmd Anderes was sachgerechtes dazu schreiben. Schiele mal auf Bilibu
![]() Aza
Bearbeitet:
Aza - 09.01.2012 14:20:58
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09.01.2012 15:23:25
Ok. Da der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist mit Sitz im Ausland könnt Ihr die Rechnung m.E. ohne Umsatzsteuerausweis ausstellen. Hier greift das Reverse-Charge verfahren. Dies muss auch auf der Rechnung stehen.
Es sei denn, es handelt sich um Eintrittskarten, dann wäre der Ort der Leistung nach §3a UStG wieder in Deutschland und die Rechnung wiederum mit USt zu erstellen. Ich hasse das deutsche (europäische) Umsatzsteuerrecht ![]() |
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09.01.2012 19:49:55
Hallo Bilibu,
bist Du Dir dort ganz sicher? M.E da es sich um Messen handelt ist gem. § 3a (3) Nr. 3a der Ort der sonst. Leistung in Deutschland und somit steuerbar. Die ausl. Firma muss sich eine Deutsche Steuernummer zulegen und sich so die Vorsteuer wieder erstatten lassen. Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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09.01.2012 20:01:38
@ ansimi
Es ist § 3a(3) Nr. 1, siehe dazu unten ![]() @ bilibu Deine Lösung wäre richtig, wenn ein inländischer Unternehmer sonstige Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt und der Leistungsempfänger Unternehmer i.S.d. § 3a (2) UStG wäre. Hier wurde aber eine sonstige Leistung von einem inländischen Unternehmer im Inland an einen ausländischen Unternehmer ausgeführt. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) ist zwar im sog. Mehrwertsteuerpaket 2010 erweitert worden, aber nur auf alle Dienstleistungen innerhalb der EU, bei denen sich der Ort nach § 3a (2) UStG bestimmt ( sog. innergemeinschafliche Dienstleistungen). Weder nach alter noch nach neuer Rechtslage fallen Vorgänge wie der vorliegende Fall unter § 13b UStG. Vielmehr gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Steuerschuldnerschaft. Steuerschuldner bleibt also der leistende Unternehmer. @ tatiana Bei meinen folgenden Ausführungen gehe ich davon aus das: - ihr ein Unternehmen seid - euer Kunde in der Türkei ebenfalls Unternehmer ist - eure Leistung darin bestand einen Messestand in der BRD aufzubauen. Dazu kann auch die Planung, Umbauten oder das Bereitstellen von Standbauteilen oder Einrichtungsgegenständen gehören. - ihr und der Kunde das Geschäft jeweils im Rahmen ihres Unternehmens abgewickelt habt. Sollte diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann es logischerweise zu einer anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung führen. Das es sich bei dem Geschäft umsatzsteuerlich um eine sonstige Leistung handelt, sollte unproblematisch sein. Das Problem in deinem Fall ist im Prinzip allein der Leistungsort. Die Ortsbestimmung für sonstige Leistungen hat sich ab 2010 grundlegend geändert. Dazu muss man zwei Prinzipien unterscheiden: 1. Leistung an Nichtunternehmer (§ 3a (1) UStG): Leistungsort ist der Sitz des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzprinzip) 2. Leistung an Unternehmer (§3a (2) UStG): Leistungsort ist am Sitz des Leistungsempfängers (Empfängersitzprinzip) Ferner gilt jetzt auch bei Dienstleistungen im Rahmen der EU weitgehend das Bestimmungslandprinzip. Daher entsteht die USt in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen empfangen werden. Zu dem Problemkreis hat die Finanzverwaltung ein Ausgehend von unseren Voraussetzungen habt ihr die Leistung an einen Unternehmer im Drittland (Ausland) ausgeführt. Der Ort bestimmt sich daher nach §3a (2) UStG und liegt in der Türkei. Die Leistung wäre also in Deutschland nicht steuerbar. Die erwähnten Unternehmersitz- und Empfängersitzprinzipien werden jedoch leider durch zahlreiche Ausnahmeregelungen durchbrochen. Eine davon ist § 3a (3) UStG. (bitte unbedingt lesen !). Nummer 1 des Absatzes 3 dieser Regelung verlagert den Leistungsort - völlig unabhängig vom Unternehmer- bzw. Empfängersitz – an den Belegenheitsort des Grundstücks. Nun sagt die Finanzverwaltung in seinem BMF-Schreiben unter der Rz 53 folgendes: Werden die in Rz 52 Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen als selbständige Leistungen einzeln erbracht, gilt Folgendes: 1. Die in Rz. 52 Satz 2 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Wegen der sonstigen Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 24. 11. 1994, V R 30/92, BStBl 1995 II S. 151 Unter der benannten Rz 52 findest du einen Katalog an Leistung die im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen auftreten können Welche konkret bei euch einschlägig sind, musst du selbst entscheiden. Zunächst bezieht sich das BMF-Schreiben in seinem Punkt 6 allein auf Leistungen des Veranstalters an den Unternehmer. In Rz. 56 erweitert die Finanzverwaltung die Regelungen aber auch auf andere Unternehmer als den Veranstalter. Das dürfte auf euch zutreffen. Es bleibt festzuhalten, dass der Ort eurer Leistung in Deutschland liegt und somit hier steuerbar ist. Fraglich ist nun noch WER die Steuer schuldet. Bilibu wollte hier nun § 13b UStG anwenden. Wie ich aber oben bereits dargelegt habe, liegt m.E. keine Wechsel der Steuerschuldnerschaft vor. Ich finde kein Tatbestand in § 13b unter den man deinen Sachverhalt subsumieren könnte. Das Ergebnis meiner Lösungsgedanken ist daher: Es handelt sich um eine stinknormale sonstige Leistung die in Deutschland ausgeführt wurde und für die ihr die Umsatzsteuer abzuführen habt. Daher habt ihr eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Die Lösung stellt meine persönliche Meinung dar und kann natürlich auch völliger Blödsinn sein. Konsultiere daher sicherheitshalber euren Steuerberater. MfG Aza
Bearbeitet:
Aza - 09.01.2012 20:15:29
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09.01.2012 20:35:53
Wow, netter Text.
![]() Ist richtig hab mich mit dem § etwas vergriffen, es ist wie Du schreibst § 3a (3) Nr. 1 siehe hier auch 34a (2) Nr. 2 UStR. Ergebnis ist und bleibt aber, steuerbar in D. Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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09.01.2012 20:51:05
Ok, man lernt ja nicht aus. Ich bin aber trotzdem noch der Meinung, daß es bei einer Sonstigen Leistungen nicht mehr auf den Tätigkeitsort ankommt sondern bei Unternehmern als Leistungsempfänger grundsätzlich quasi der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend ist. Ausnahmen z.B. bei Grundstücksbezogenen Leistungen wie z.B. Miete.
Wir erbringen hier im Unternehmen ausschließlich "Sonstige Leistungen", keine Lieferungen. Darunter auch teilweise an ausländische Unternehmen. Reparaturleistungen und Transporte an innereuropäischen Transporten. Diese behandeln wir nach RS mit unserem Stb alle als Umsatzsteuerfrei... Daher meine Gedanken. Bilibu |
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