Rechnungen in die Türkei

Neues Thema in folgender Kategorie
Seiten: 1 2 Nächste
Antworten
Rechnungen in die Türkei
Hallo, muß mann MwSt auf die Rechnungen in die Türkei ausweisen oder ohne MwSt ausstellen?

Vielen Dank,
Tatiana
Die Rechnung über eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Neben den üblichen Angaben muss die Rechnung einen Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung enthalten (z.B. „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“).

Du musst aber prüfen, ob tatsächlich eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt, (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 UStG)!

Habt ihr als Lieferant die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, muss nur eine Voraussetzung erfüllt sein. Die Ware muss in Drittlandsgebiet gelangt sein.

Hat dagegen der Kunde die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die Ware muss in Drittlandsgebiet gelangt sein und der Kunde muss ein ausländischer Abnehmer sein.

Hier habt ihr jetzt buch - und belegmäßige Nachweise zu führen. Stichwort ist ATLAS-Ausfuhr.

Aber Achtung !! Das umsatzsteuerliche Nachweisverfahren wurde ab 1.1. 2012 geändert !
Allerdings hat die Finanzverwaltung eine Übergangszeit bis zum 31.03.2012 eingeräumt. Bis dahin gelten noch übergangsweise die Grundsätze aus 2011.

Hier mal ein Link zum BMF-Schreiben vom 3. Mai 2010 . Dieses Schreiben erläutert die Auswirkungen des IT-Verfahrens "Atlas-Ausfuhr" auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke.


MfG

Aza
Um diese Frage beantworten zu können, müsste man m.E. noch wissen: 1. was wird in Rechnung gestellt 2. Wer ist der Rechnungsempfänger?

Gruß
Bilibu
Hallo, es geht um Dienstleistungen in Verbindung mit  Messeständen (Standbau in Deutschland, keine Lieferung, Rechnungsempfänger ist eine Firma in der Türkei).

Vielen Dank,
Tatiana
Oh das verändert die Sachlage natürlich. Mein Beitrag bezieht sich auf Lieferungen, z.B. von Ware. Wie in deinem Fall genau zu verfahren ist habe ich aber jetzt nicht im Kopf und leider im Moment auch keine Zeit nachzuschauen. Vielleicht kann ja jmd Anderes was sachgerechtes dazu schreiben. Schiele mal auf Bilibu  ;) .

Aza
Bearbeitet: Aza - 09.01.2012 14:20:58
Ok. Da der Rechnungsempfänger ein Unternehmer ist mit Sitz im Ausland könnt Ihr die Rechnung m.E. ohne Umsatzsteuerausweis ausstellen. Hier greift das Reverse-Charge verfahren. Dies muss auch auf der Rechnung stehen.

Es sei denn, es handelt sich um Eintrittskarten, dann wäre der Ort der Leistung nach §3a UStG wieder in Deutschland und die Rechnung wiederum mit USt zu erstellen.

Ich hasse das deutsche (europäische) Umsatzsteuerrecht  :green:
Hallo Bilibu,

bist Du Dir dort ganz sicher?

M.E da es sich um Messen handelt ist gem. § 3a (3) Nr. 3a der Ort der sonst. Leistung in Deutschland und somit steuerbar.
Die ausl. Firma muss sich eine Deutsche Steuernummer zulegen und sich so die Vorsteuer wieder erstatten lassen.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
@ ansimi
Es ist § 3a(3) Nr. 1, siehe dazu unten  ;)

@ bilibu
Deine Lösung wäre richtig, wenn ein inländischer Unternehmer sonstige  Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt und der Leistungsempfänger Unternehmer i.S.d. § 3a (2) UStG wäre.
Hier wurde aber eine sonstige Leistung von einem inländischen Unternehmer im Inland an einen ausländischen Unternehmer ausgeführt.
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) ist zwar im sog. Mehrwertsteuerpaket 2010 erweitert worden, aber nur auf alle Dienstleistungen innerhalb der EU, bei denen sich der Ort nach § 3a (2) UStG bestimmt ( sog. innergemeinschafliche Dienstleistungen).
Weder nach alter noch nach neuer Rechtslage fallen Vorgänge wie der vorliegende Fall unter § 13b UStG. Vielmehr gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Steuerschuldnerschaft. Steuerschuldner bleibt also der leistende Unternehmer.

@ tatiana
Bei meinen folgenden Ausführungen gehe ich davon aus das:
- ihr ein Unternehmen seid
- euer Kunde in der Türkei ebenfalls Unternehmer ist
- eure Leistung darin bestand einen Messestand in der BRD aufzubauen. Dazu kann auch die Planung, Umbauten oder das Bereitstellen von Standbauteilen oder Einrichtungsgegenständen gehören.
- ihr und der Kunde das Geschäft jeweils im Rahmen ihres Unternehmens abgewickelt habt.
Sollte diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann es logischerweise zu einer anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung führen.

Das es sich bei dem Geschäft umsatzsteuerlich um eine sonstige Leistung handelt, sollte unproblematisch sein.
Das Problem in deinem Fall ist im Prinzip allein der Leistungsort. Die Ortsbestimmung für sonstige Leistungen hat sich ab 2010 grundlegend geändert. Dazu muss man zwei Prinzipien unterscheiden:
1. Leistung an Nichtunternehmer (§ 3a (1) UStG):
Leistungsort ist der Sitz des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzprinzip)
2. Leistung an Unternehmer (§3a (2) UStG):
Leistungsort ist am Sitz des Leistungsempfängers (Empfängersitzprinzip)

Ferner gilt jetzt auch bei Dienstleistungen im Rahmen der EU weitgehend das Bestimmungslandprinzip. Daher entsteht die USt in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen empfangen werden.
Zu dem Problemkreis hat die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben v. 4.9.2009 erlassen. Wird unten ein BMF - Schreiben zitiert, ist genau dieses hier gemeint.
Ausgehend von unseren Voraussetzungen habt ihr die Leistung an einen Unternehmer im Drittland (Ausland) ausgeführt. Der Ort bestimmt sich daher nach §3a (2) UStG und liegt in der Türkei. Die Leistung wäre also in Deutschland nicht steuerbar.

Die erwähnten Unternehmersitz- und Empfängersitzprinzipien werden jedoch leider durch zahlreiche Ausnahmeregelungen durchbrochen. Eine davon ist § 3a (3) UStG. (bitte unbedingt lesen !). Nummer 1 des Absatzes 3 dieser Regelung verlagert den Leistungsort - völlig unabhängig vom Unternehmer- bzw. Empfängersitz – an den Belegenheitsort des Grundstücks.

Nun sagt die Finanzverwaltung in seinem BMF-Schreiben unter der Rz 53 folgendes:

Werden die in Rz 52 Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen als selbständige Leistungen einzeln erbracht, gilt Folgendes:
1. Die in Rz. 52 Satz 2 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Wegen der sonstigen Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 24. 11. 1994, V R 30/92, BStBl 1995 II S. 151


Unter der benannten Rz 52 findest du einen Katalog an Leistung die im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen auftreten können Welche konkret bei euch einschlägig sind, musst du selbst entscheiden.
Zunächst bezieht sich das BMF-Schreiben in seinem Punkt 6 allein auf Leistungen des Veranstalters an den Unternehmer. In Rz. 56 erweitert die Finanzverwaltung die Regelungen aber auch auf andere Unternehmer als den Veranstalter. Das dürfte auf euch zutreffen.

Es bleibt festzuhalten, dass der Ort eurer Leistung in Deutschland liegt und somit hier steuerbar ist.
Fraglich ist nun noch WER die Steuer schuldet. Bilibu wollte hier nun § 13b UStG anwenden. Wie ich aber oben bereits dargelegt habe, liegt m.E. keine Wechsel der Steuerschuldnerschaft vor. Ich finde kein Tatbestand in § 13b unter den man deinen Sachverhalt subsumieren könnte.

Das Ergebnis meiner Lösungsgedanken ist daher:
Es handelt sich um eine stinknormale sonstige Leistung die in Deutschland ausgeführt wurde und für die ihr die Umsatzsteuer abzuführen habt. Daher habt ihr eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen.

Die Lösung stellt meine persönliche Meinung dar und kann natürlich auch völliger Blödsinn sein. Konsultiere daher sicherheitshalber euren Steuerberater.

MfG

Aza
Bearbeitet: Aza - 09.01.2012 20:15:29
Wow, netter Text. :D

Ist richtig hab mich mit dem § etwas vergriffen, es ist  wie Du schreibst § 3a (3) Nr. 1 siehe hier auch 34a (2) Nr. 2 UStR.

Ergebnis ist und bleibt aber, steuerbar in D.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Ok, man lernt ja nicht aus. Ich bin aber trotzdem noch der Meinung, daß es bei einer Sonstigen Leistungen nicht mehr auf den Tätigkeitsort ankommt sondern bei Unternehmern als Leistungsempfänger grundsätzlich quasi der Sitz des Unternehmens ausschlaggebend ist. Ausnahmen z.B. bei Grundstücksbezogenen Leistungen wie z.B. Miete.

Wir erbringen hier im Unternehmen ausschließlich "Sonstige Leistungen", keine Lieferungen. Darunter auch teilweise an ausländische Unternehmen. Reparaturleistungen und Transporte an innereuropäischen Transporten. Diese behandeln wir nach RS mit unserem Stb alle als Umsatzsteuerfrei... Daher meine Gedanken.

Bilibu
Seiten: 1 2 Nächste
Antworten
User, die dieses Thema lesen. (1 Gäste, 0 registrierte User, 0 versteckte User):
Anzeige
Nützliche Excel-Tools

Diagramme_Charts_pm_chormail@hotmail-com_B347361660_290px.jpg

Excel Dashboard Baukasten für das Projektmanagement
Zahlreiche fertig vorbereitete Module, Grafiken und Übersichten, die leicht individuell angepasst und zu beliebigen Dashboards für Präsentationen, Reporting oder das Projektcontrolling zusammengestellt.... mehr Infos >>

Preiskalkulation für Produkte u. Dienstleistungen

Branchenübergreifende Excel-Vorlagen zur einfachen Preiskalkulation und Angebotskalkulation für Selbständige. Separate Vorlagen für Produktgeschäft und Dienstleistungen (Stundensatzkalkulator). Preis- und Angebotskalkulation für Selbständige. mehr Infos >>

Excel-Projektmanagement-Paket

Professionelle Excel-Vorlagen für Ihr Projektmanagement Dieses Vorlagen-Paket enthält insgesamt 9 verschiedene Excel-Dateien für die Projektplanung und das Projektmanagement. Alle Dateien sind einfach zu bedienen, können vom Nutzer beliebig angepasst werden. mehr Infos >>

Weitere Excel-Vorlagen finden Sie hier >>
Anzeige
Excel-Vorlage: RS Controlling System

Stellenanzeigen

Fachkraft Rechnungswesen mit Fokus Kreditoren und Digitalisierung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes, das die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deutsch... Mehr Infos >>

Leitung Business Controlling (m/w/d)
Zu den Hekatron Unternehmen gehören inzwischen über 1.000 engagierte und ambitionierte Mitarbeitende. Ihr gemeinsames Ziel: Menschen die Sicherheit zu geben, dass sie im Brandfall geschützt sind. Diese Verantwortung verbindet uns entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Um unsere Kolleginnen und... Mehr Infos >>

Steuerfachangestellter / Finanzbuchhalter (m/w/d)
Die SVG Straßen­verkehrs­genossen­schaft Berlin und Brandenburg eG ist eine von derzeit 15 Straßenverkehrs­genossen­schaften im gesamten Bundesgebiet. Als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Genossenschaft sind wir ein Mitgesellschafter der SVG Zentrale in Frankfurt am Main. Sie bündelt und... Mehr Infos >>

Corporate Controller (m/w/d)
ORAFOL-Produkte findet man überall auf der Welt: auf Flugzeugen, Autos, Ortsschildern, Sicherheitswesten und vielem mehr. Unser Anspruch an uns selbst ist dabei nicht nur, nie stehen zu bleiben und unsere Produkte immer weiterzuentwickeln. Als Spezialist in der Veredlung von Kunststoffen suchen w... Mehr Infos >>

Experte Bilanzierung (m/w/d)
Die E.V.A., Energieversorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH Aachen, ist die geschäftsführende Holding- Gesellschaft der STAWAG, des Nahverkehrsunternehmens ASEAG und über 50 weiteren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Mit rund 150 Mitarbeitenden erbringt die E.V.A. sämtliche Querschnittsfu... Mehr Infos >>

Kaufmännischer Leiter (m/w/d)
Sie übernehmen als kaufmännischer Leiter (m/w/d) die Verantwortung für die Führung Ihres Teams und unterstützen den Geschäftsführer der Lorenz GmbH & Co. KG bei allen betriebswirtschaftlichen Fragen zur Steuerung des Unternehmens. Fachlich berichten Sie an die in München ansässige BRUNATA... Mehr Infos >>

Finanz- / Lohnbuchhalter (m/w/d)
WALTERWERK KIEL ist führender Hersteller von industriellen Backanlagen für Süßwaffeln und Snacks. Als mittelständisches Maschinenbau-Unternehmen mit ca. 150 Mitarbeitern liefern wir seit 60 Jahren unsere Anlagen Made in Germany an unsere Kunden weltweit. Als eigentümergeführtes Unternehmen legen ... Mehr Infos >>

Buchhalter / Finanzbuchhalter (m/w/d)
Stellen Sie sich vor, Sie sind Teil eines bodenständigen Unternehmens, das seit 1936 mit Herz und Verstand Landwirte, Gartenbauer und Gewerbetreibende begleitet. Wir legen viel Wert darauf, nah am Menschen zu sein: nah an unseren fast 600 Mitarbeitenden und nah an unseren Mandantinnen und... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-2.jpg       
Die E-Rechnung ist ab 2025 Pflicht: Tipps zur Umsetzung!
Ab 1.1.25 gelten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen zur Umsetzung der E-Rechnung im B2B-Bereich. Bei der Umsetzung gibt es aber häufig noch viele Detail- und Praxisfragen. Im Webinar der Haufe Akademie erhalten Sie einen Überblick über alle wesentlichen Neuerungen und Anwendungshinweise zur neuen E-Rechnungspflicht.  Mehr Infos >>

JOB- Letter

 jobletter.jpg
Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News.

Excel-Vorlage für Angebotsvergleich

Angebotsvergleich Excel 290px.jpg
Formelgestützte Ermittlung des "besten" Angebots durch Gegenüberstellung der Angebotskonditionen verschiedener Anbieter. Das Excel-Tool bietet einen quantitativen und einen qualitativen Angebotsvergleich, in dem zunächst der Anbieter mit dem günstigsten Bezugspreis und anschließend nach bestimmten Bewertungskriterien der "beste" Lieferant ermittelt wird.

Jetzt hier für 25,- EUR downloaden >>
Nützliche Excel-Tools

Diagramme_Charts_pm_chormail@hotmail-com_B347361660_290px.jpg

Excel Dashboard Baukasten für das Projektmanagement
Zahlreiche fertig vorbereitete Module, Grafiken und Übersichten, die leicht individuell angepasst und zu beliebigen Dashboards für Präsentationen, Reporting oder das Projektcontrolling zusammengestellt.... mehr Infos >>

Preiskalkulation für Produkte u. Dienstleistungen

Branchenübergreifende Excel-Vorlagen zur einfachen Preiskalkulation und Angebotskalkulation für Selbständige. Separate Vorlagen für Produktgeschäft und Dienstleistungen (Stundensatzkalkulator). Preis- und Angebotskalkulation für Selbständige. mehr Infos >>

Excel-Projektmanagement-Paket

Professionelle Excel-Vorlagen für Ihr Projektmanagement Dieses Vorlagen-Paket enthält insgesamt 9 verschiedene Excel-Dateien für die Projektplanung und das Projektmanagement. Alle Dateien sind einfach zu bedienen, können vom Nutzer beliebig angepasst werden. mehr Infos >>

Weitere Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Excel-Tool Unternehmensbewertung (Valuation Box)

Die „Valuation Box“ von Fimovi beinhaltet drei verschiedene, unabhängig voneinander verwendbare Excel-Vorlagen zur einfachen und schnellen Unternehmensbewertung. Dabei werden die Verfahren die Discounted Cashflow Methode (DCF), Venture Capital Methoden und First Chicago Methode.
Mehr Informationen >>

Break Even Analyse

BreakEven.png
Nach Eingabe der Fixkosten, der variablen Stückkosten und des Verkaufspreises wird die Break-Even-Menge sowie für alternative Absatzmengen die Kosten-, Erlös- und Gewinnwerte ermittelt. Für die tabellarische Lösung kann durch die Eingabe der Schrittweite frei festgelegt werden, für welche Absatzmengen die jeweiligen Kosten und Erlöse dargestellt werden sollen.
Mehr Informationen >>

RS Liquiditätsplanung L (Excel-Tool)

Liquiditätsplan.png
Es handelt sich hierbei um ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen sind auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorhanden. Auswertungen erfolgen in der Jahresplanung mit monatlichen Werten.
Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Skript Kostenrechnung

Umfassendes Skript für Studenten, Auszubildende und angehende Bilanzbuchhalter zu allen prüfungsrelevanten Themen aus der Kosten- und Leistungsrechnung als ebook im pdf-Format. Auf 163 Seiten wird alles zum Thema Kostenrechnung ausführlich und verständlich sowie mit vielen Abbildungen und Beispielen erläutert.

Themen:

- Kostentheorie
- Aufgaben und Systeme der Kostenrechnung
- Vollkostenrechnung
- Teilkostenrechnung (Deckungsbeitragsrechnung)
- Plankostenrechnung
- Kurzfristige Erfolgsrechnung
- Prozesskostenrechnung
- Kalkulation im Handel

Zusätzlich zum Skript erhalten Sie umfangreiche Klausuraufgaben und Übungsaufgaben mit Lösungen! Preis 9,90 EUR Hier bestellen >>