Hallo werte Forsten / Fachleute,
folgende Problemstellung:
Ein Stpfl. im Vorruhestand hält sich seit Jahren regelmäßig mehr als 10 Monate im Ausland, einem afrikanischen Land auf, unterhält aber im Inland noch eine Wohnung in welcher er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Mit Schreiben v. 03.09.2012 erhält er vom Finanzamt eine Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2005 und Folgejahre, unterzeichnet vom zuständigen Sachbearbeiter (der später auch die Schätzungen vornehmen wird). Ein auf den 25.10.12 datiertes maschinell erstelltes Schreiben wird ebenfalls an die Wohnungsadresse gesandt. Am 06.12.12 ruft er beim Finanzamt an und teilt diesem mit, er sei noch die nächsten 6-7 Monate im Ausland. Und, dass eine Zusammenveranlagung mit der (Ex-) Ehefrau -nach einer Scheidung im Jahr 2008- nicht zu machen sei (weil er von dieser keine Unterschrift mehr bekäme). Mit Bescheiden vom 18.12.12 erlässt das Finanzamt Schätzungsbescheide über Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2011. Und wendet jeweils den Grundtarif an, auch für die Jahre der intakten Ehe 2005 bis 2007. Sämtliche Bescheide ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.
Mit Schreiben v. 19.03. legte er Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Im Finanzamtsschreiben vom 22.03.13 heißt es u.a. (Zitat):
"Ihr o.a. Einspruch ist hier verspätet eingegangen und damit unzulässig." Und weiter
"Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen der verschuldeten Fristversäumung nicht gewährt werden. Wie Sie ersehen können, hat ihr Einspruch keine Aussicht auf Erfolg. Bis zum 19.04.13 (verlängert worden) teilen Sie mir bitte mit, ob Sie den Einspruch aufrechterhalten oder zurück nehmen."
Nun meine Fragen:
1) Der Einkommensteuerbescheid 2005 ist wohl nicht mehr zu ändern, weil die Festsetzungsfrist Ende 2012 abgelaufen und damit auch der Vorbehalt der Nachprüfung kraft Gesetz entfallen ist. Ist das richtig?
2) Die Bescheide für die Jahre 2006 bis 2011 sind jederzeit auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist auf Antrag zu ändern. Ist das richtig? Wie ist das Einspruchsverfahren in diesem Zusammenhang zu werten. Kann das parallel zu einem Änderungsantrag nach § 164 AO weitergeführt werden?
3) Durfte das Finanzamt in Kenntnis der Abwesenheit die Bescheide per einfachen Brief an die Wohnung senden und sind diese damit wirksam bekannt gegeben?
4) Wie ist am Besten vorzugehen, wenn die Bescheide einem Finanzgerichtsverfahren zugeführt werden sollen damit dort die Schätzungsgrundlagen geändert und der Splittingtarif angewendet wird.
Für Tipps zur weiteren Vorgehensweise und Verfahrenstaktik wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
folgende Problemstellung:
Ein Stpfl. im Vorruhestand hält sich seit Jahren regelmäßig mehr als 10 Monate im Ausland, einem afrikanischen Land auf, unterhält aber im Inland noch eine Wohnung in welcher er auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Mit Schreiben v. 03.09.2012 erhält er vom Finanzamt eine Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2005 und Folgejahre, unterzeichnet vom zuständigen Sachbearbeiter (der später auch die Schätzungen vornehmen wird). Ein auf den 25.10.12 datiertes maschinell erstelltes Schreiben wird ebenfalls an die Wohnungsadresse gesandt. Am 06.12.12 ruft er beim Finanzamt an und teilt diesem mit, er sei noch die nächsten 6-7 Monate im Ausland. Und, dass eine Zusammenveranlagung mit der (Ex-) Ehefrau -nach einer Scheidung im Jahr 2008- nicht zu machen sei (weil er von dieser keine Unterschrift mehr bekäme). Mit Bescheiden vom 18.12.12 erlässt das Finanzamt Schätzungsbescheide über Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2011. Und wendet jeweils den Grundtarif an, auch für die Jahre der intakten Ehe 2005 bis 2007. Sämtliche Bescheide ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.
Mit Schreiben v. 19.03. legte er Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO. Im Finanzamtsschreiben vom 22.03.13 heißt es u.a. (Zitat):
"Ihr o.a. Einspruch ist hier verspätet eingegangen und damit unzulässig." Und weiter
"Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen der verschuldeten Fristversäumung nicht gewährt werden. Wie Sie ersehen können, hat ihr Einspruch keine Aussicht auf Erfolg. Bis zum 19.04.13 (verlängert worden) teilen Sie mir bitte mit, ob Sie den Einspruch aufrechterhalten oder zurück nehmen."
Nun meine Fragen:
1) Der Einkommensteuerbescheid 2005 ist wohl nicht mehr zu ändern, weil die Festsetzungsfrist Ende 2012 abgelaufen und damit auch der Vorbehalt der Nachprüfung kraft Gesetz entfallen ist. Ist das richtig?
2) Die Bescheide für die Jahre 2006 bis 2011 sind jederzeit auch noch nach Ablauf der Einspruchsfrist auf Antrag zu ändern. Ist das richtig? Wie ist das Einspruchsverfahren in diesem Zusammenhang zu werten. Kann das parallel zu einem Änderungsantrag nach § 164 AO weitergeführt werden?
3) Durfte das Finanzamt in Kenntnis der Abwesenheit die Bescheide per einfachen Brief an die Wohnung senden und sind diese damit wirksam bekannt gegeben?
4) Wie ist am Besten vorzugehen, wenn die Bescheide einem Finanzgerichtsverfahren zugeführt werden sollen damit dort die Schätzungsgrundlagen geändert und der Splittingtarif angewendet wird.
Für Tipps zur weiteren Vorgehensweise und Verfahrenstaktik wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Bearbeitet:
taxmax - 04.07.2013 17:54:34