Liebes Rechnungswesen-Forum,
ich plage mich seit einigen Tagen mit derselben Frage herum und habe noch immer keine Antwort gefunden:
Für meine UG liegen mehrere Rechnungen aus dem Ausland vor, u.a. für den Erwerb von Software sowie für Büroausstattung.
Zunächst habe ich pauschal über das Konto 3125 (SKR 03) gebucht: Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens 10 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer.
Doch haben sich nun breite Zweifel breit gemacht, ob dies unter den gegebenen Umständen überhaupt korrekt ist. Zum einen habe ich Verständnisschwierigkeiten was die Formulierungen des §13b UstG angeht. Fallen Lieferungen, die das Anlagevermögen betreffen unter "sonstige Leistungen"?
Das Konto 3125 (s.o.) ist im Kontenrahmen SKR 03 hinterlegt als Aufwandskonto. Gegeben den Fall, ich hätte die Lieferung auf dem richtigen Konto verbucht, so wäre doch der gesamte Rechnungsbetrag als Aufwand berücksichtigt worden. Wie aber verhält es sich mit den Fällen, in denen ich die erworbenen Leistungen / Gegenstände entsprechen aktivieren möchte und im AV ausweisen will? Und ab welchem Mindestwert würde sich ein Aktivierung überhaupt lohnen bzw. bis wann sollte ein Rechnungsbetrag lieber direkt als Aufwand verbucht werden? Kann ich mich hierbei pauschal an die 150 € Grenze halten?
Ich hoffe meine Frage ist für Euch mehr als trivial und ich stehe nur auf dem Schlauch. Ich wäre Euch auf jeden Fall sehr, sehr dankbar, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet. Denn sämtliche Internetrecherchen zur Beantwortung meiner Frage sind bisher gescheitert. Auch über konkrete Vorschläge zur Buchung im SKR 03 Kontenrahmen wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße, Sarah.
ich plage mich seit einigen Tagen mit derselben Frage herum und habe noch immer keine Antwort gefunden:
Für meine UG liegen mehrere Rechnungen aus dem Ausland vor, u.a. für den Erwerb von Software sowie für Büroausstattung.
Zunächst habe ich pauschal über das Konto 3125 (SKR 03) gebucht: Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens 10 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer.
Doch haben sich nun breite Zweifel breit gemacht, ob dies unter den gegebenen Umständen überhaupt korrekt ist. Zum einen habe ich Verständnisschwierigkeiten was die Formulierungen des §13b UstG angeht. Fallen Lieferungen, die das Anlagevermögen betreffen unter "sonstige Leistungen"?
Das Konto 3125 (s.o.) ist im Kontenrahmen SKR 03 hinterlegt als Aufwandskonto. Gegeben den Fall, ich hätte die Lieferung auf dem richtigen Konto verbucht, so wäre doch der gesamte Rechnungsbetrag als Aufwand berücksichtigt worden. Wie aber verhält es sich mit den Fällen, in denen ich die erworbenen Leistungen / Gegenstände entsprechen aktivieren möchte und im AV ausweisen will? Und ab welchem Mindestwert würde sich ein Aktivierung überhaupt lohnen bzw. bis wann sollte ein Rechnungsbetrag lieber direkt als Aufwand verbucht werden? Kann ich mich hierbei pauschal an die 150 € Grenze halten?
Ich hoffe meine Frage ist für Euch mehr als trivial und ich stehe nur auf dem Schlauch. Ich wäre Euch auf jeden Fall sehr, sehr dankbar, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet. Denn sämtliche Internetrecherchen zur Beantwortung meiner Frage sind bisher gescheitert. Auch über konkrete Vorschläge zur Buchung im SKR 03 Kontenrahmen wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße, Sarah.