Unentgeltliche Abgabe von Getränken an Mitarbeiter

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[ geschlossen ] Unentgeltliche Abgabe von Getränken an Mitarbeiter
Hallo allerseits,

im März steht bei uns die Steuerprüfung vor der Tür und meinem Chef geht die Düse.

Ich brauche zu folgendem Sachverhalt den Gesetzestext bzw. die steuerrechtliche Richtlinie, die ich meinem Chef unter die Nase halten kann:

Wir haben einen Kaffee-Automaten und wir können uns jeden Tag ohne Begrenzung Freimünzen (Coins) für diesen Kaffee-Automaten nehmen. Dies gilt soweit ich ja weiß als steuerfreie Wertabgabe bzw. Aufmerksamkeit.

Frage is,t wo steht das genau (EStR) und gilt auch hier die Grenze 40 € im Monat?

Danke für eure Mühen im Voraus

de Lang
Hallo de Lang,

ruhig Blut. Schau mal in R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR. Die 40-Euro-Grenze gilt insoweit m.E. nicht.

Gruß
Gustav
Danke für die Antwort.

Ist der Kaffee an die Mitarbeiter als Betriebsausgabe absetzbar undwenn ja,  wie weißt man den Verbrauch nach.

Ust muss aber keine für den Mitarbeiter-Kaffee abgeführt werden?
Moin!

Also USt ensteht m.E. nicht. Vgl A 1.8 Abs. 2 S. 7 iVm A 1.8 Abs. 3 S. 3 AEUSt.

Was die LSt angeht, stimme ich "de Lang" zu.

MfG  :wink1:
Zitat
A.B.B.A. schreibt:
Moin!



Also USt ensteht m.E. nicht. Vgl A 1.8 Abs. 2 S. 7 iVm A 1.8 Abs. 3 S. 3 AEUSt.



MfG  

Kannst du mir bitte mal den Satz erklären, entweder ich steh auf  "Schlauch" oder du hast die Tastatur blind getippt  :wink1:
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Zitat
de Lang schreibt:
Danke für die Antwort.



Ist der Kaffee an die Mitarbeiter als Betriebsausgabe absetzbar undwenn ja,  wie weißt man den Verbrauch nach.



Ust muss aber keine für den Mitarbeiter-Kaffee abgeführt werden?

Hallo DeLang, hier mal meine Sicht dazu:

Zur Betriebsausgabe: Der Kaffee wird ganz normal in den Aufwand gebucht und stellt  eine "Art" (eigentlich keine  :idea: steht nur unter Bewirtung ESTR ) der betrieblichen Bewirtung da. Diese ist immer zu 100% abzugsfähig.

"Keine Bewirtung liegt vor bei 1.

Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck), z.B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend, X Solche Aufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden."
ESTR 4.10 (5)



Einen Verbrauch musst du nicht nachweisen ---> GuV  (Muss man bei "Toilettenpapier" des Personals auch nicht  :green2: ) solange sich die Verbräuche im nachvollziebaren Ramen bewegen.

Zur Umsatzsteuer:

"Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 9.7.1998, V R 105/92, BStBl II S. 635). "  ----->  R 12 UStR 2008 Abs 3
Bearbeitet: sroko - 16.02.2011 20:56:25
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Ja faktisch ist es so, dass keine USt anfällt. Die Begründung von Sroko passt ja.

Lediglich die UStR 2008 ist überholt. Sie wurde ersetzt durch den "Anwendungserlass zur Umsatzsteuer" (UStAE).
@de Lang
Im Lexikon für das Lohnbüro 2011 auf der Seite 62 unter Annehmlichkeiten
steht alles was du brauchst.
Den Rest hatten Gustav und Sroko schon geschrieben.
Beste Grüße BiBu
Danke an alle für Eure Hilfe :klatschen:
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