Ust bei Amtsauftrag

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[ geschlossen ] Ust bei Amtsauftrag
ich habe jetzt einen rechnung von einem Prüfing. bekommen.
Der hat im Auftrag des LRA eine Gutachten gemacht.
Die Rechnung dafür müssen wir bezahlen  :evil:
Mwst ist zwar enthalten aber nicht ausgewiesen und nicht abzugsfähig.
Begründung : es ist ein Amtsauftrag und zur Verwaltungsvereinfachung wurde die Rechnung gleich an uns gestellt.
Kennt jemand dafür eine Rechtsgrundlage?  Würde mich einfach interessieren.

Samy
Hallo Samy,

etwas mehr Sachverhalt zu den Hintergründen, Leistungsbeziehungen, Auftraggebern usw. wäre schön. Dann schauen wir mal weiter.

Gruß
Gustav
Wahrscheinlich handelt es sich hier um einen "amtlich bestellten Prüfing.! Wäre jedoch erst einmal zu prüfen!

Dies würde erklären, warum die Rechnung ohne Ausweis der USt ausgestellt wurde, da i.R. dieser Leistungserbringung der Prüfing. für einen hoheitlichen Betrieb, somit selbst hoheitlich tätig wird. Leistungen Hoheitlicher Einrichtungen erfüllen jedoch nicht die Bedingungen des §1 (1)UStG, somit ist diese Leistung nicht umsatzsteuerbar.

Zitat
samy_p schreibt:
Mwst ist zwar enthalten aber nicht ausgewiesen und nicht abzugsfähig

Wenn keine USt ausgewiesen ist, ist auch keine USt enthalten.
MfG
Ganz so einfach ist es leider nicht. Deshalb würde ich erstmal abwarten wollen, wie samy den Sachverhalt ergänzt.

Prüfingenieure sind eben keine juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern allenfalls sog. beliehene Unternehmer (=natürliche Personen), die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. § 2 Abs. 3 UStG gilt für sie also nicht.

Warten wir mal ab, was samy noch so schreibt.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 16.02.2011 08:18:21
Es handelt sich um eine Rechnung für die Prüfung der Standsicherheit bei einem Gebäude.
Die wurde vom LRA in Auftrag gegeben.
Der lange Weg : die Bau Ing. stellt dem LRA eine Rechnung und das erstellt einen Geührenbescheid.

Der kurze Weg: der BauIng. stellt die Rechnung sofort an uns.( wie hier geschehen)

Darauf der Vermerk "Im Auftrag und auf Rechnung der Bauaufsichtsbehörde.... Zur Verwaltungsvereinfachung wurde vom Auftraggeber festgelegt, die Gebührenrechnung direkt an den Bauherren zu richten. ...."

Beim Ausweis der Zahlungssumme steht dann " zu zahlender Betrag einschl. Mwst ...."
Darunter der Satz "Die in der Rechnung enthaltene MwSt ist nicht vorsteuerabzugsfähig.

Die Mwst ist auch nicht extra in Summe aufgeführt. Auch kein Steuersatz.
Als mir das Ding auf den Tisch flatterte, stellte ich fest, dass ich keine Ahnung habe, auf welchem Ust§ das basiert. :denk:

Samy
Hallo samy,

ohne zu wissen, was sich genau hinter dem „LRA“ verbirgt, gehe ich mal davon aus, dass es sich um eine Bauaufsichtsbehörde handelt.

Es liegt also eine zweigeteilte Leistungskette vor

1.) PrüfIng an LRA
2.) LRA an Euch

Der PrüfIng erbringt eine Leistung an das LRA, die ganz normal der Umsatzsteuer unterliegt. Der PrüfIng ist keine Behörde. Ob insoweit eine hoheitliche Leistung vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der Ing höchstens ein beliehener Unternehmer ist (wie z.B. auch der TÜV oder Schornsteinfeger).

Sodann erbringt das LRA zumindest auf dem Papier eine Leistung an Euch. Das LRA ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Leistungen im Bereich der Bauaufsicht erbringt. Die Leistung unterliegt wegen § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer.

Das mit der direkten Rechnungslegung halte ich in diesem Fall für recht unglücklich gewählt. Ihr seid dem LRA zum Kostenersatz verpflichtet. Dies umfasst auch die auf der Ebene Ing an LRA anfallende Umsatzsteuer, da LRA nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Restmehrwertsteuer entfällt aber nicht auf die von Euch vom LRA bezogene Leistung. D.h. Ihr seid nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Gruß
Gustav
Hallo  Gustav,

ich hatte hier auf den Umsatzsteueranwendungserlass v. 01.10.2010, Absch.: 2.11 (3) UStAE (...wenn der Hoheitsträger dagegen zulässigerweise nur die tatsächliche Durchführung seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe auf den eingeschalteten Unternehmer überträgt und dieser entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorgaben als Erfüllungsgehilfe des Hoheitsträgers auftritt., gilt die Leistung nicht i.R. seines Unternehmens erbracht...) abgestellt. Darum meine Frage, ob es sich hier um einen amtlich bestellten Prüfing. handelt.
Ansonsten danke für deine Erklärung.
MfG
Danke für die Antworten.
Jetzt habe ich den Faden und den Durchblick wieder. :klatschen:

Gustav  -- Sorry LRA ist bei uns die übliche Abkürzung für Landratsamt, also in der Tat hier die Bauaufsichtsbehörde.

Samy
Hallo togi,

welcher Satz ist das genau? Abschnitt 2.11 Abs. 3 Satz 4 UStAE fängt zwar wie von Dir zitiert an, endet aber mit einem Verweis auf das BMF-Schreiben vom 27.12.1990. Dass die Leistung dann nicht i.R. des Unternehmens erbracht wird, kann ich nicht finden.

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

der "Rest" der nicht im Abschnitt steht ergibt sich aus dem Kontext des mir vorliegenden o.g. BMF-Schreibens.
Kann natürlich auch eine Fehlinterpretation meinerseits sein, ich lese diese Schlussfolgerung so heraus.

http://www.hochschulbesteuerung.de/204.0.html
MfG
Bearbeitet: togi - 17.02.2011 09:41:45
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