Hallo,
so heute habe ich auch mal eine Frage, ich hoffe ihr könnt da etwas Licht reinbringen:
Also mal angenommen ein nicht umsatzsteuerpflichtiger z.B Arzt/Versicherer etc. besitzt keine UST-ID und tätigt einen Einkauf sonstige Leistung innerhalb der EU.
1. Muss er sich eine UST-ID besorgen ? oder
2. Kauft er einfach ohne ein und bekommt somit eine Bruttorechnung mit der UST des jeweiligen Landes.
Da ich eher vom zweiten Fall ausgehe, jetzt folgende Fragestellung:
§3a (2) sagt wenn" von einem Unternehmer an einen Unternehmer "B2B)" ---> kann somit das Finanzamt dann bei einer Prüfung hergehen und sagen er soll nochmals die deutsche Ust auf die sonstige Leistung abführen ? Da im Gesetz ja steht von einem Unternehmem an ein Unternehmen. Die UST-ID ist ja nur der schnelle Nachweis dafür, muss aber nicht unbedingt als "Beweis" herhalten wenn die Unternehmereigenschaft anders nachgewiesen wird.
Könnte also das Finanzamt die deutsche UST nachfordern da der z.B Arzt ja auch Unternehmer ist und somit der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt (Obwohl der Arzt ja die z.B UST aus Österreich schon bezahlt hat? Da für den Dienstleister aus Österreich der Auftrag ohne UST-ID erfolgte und für Ihn somit für Ihn der Ort der Leistung in Österreich liegt ?
Und noch eine Abwandlung falls Fall 2 zutrifft: Falls der Arzt sich eine UST-ID besorgt, kann er diese dann benutzen ann er "lustig" bzw wie er am günstigsten wegkommt, also je nach Steuerhöhe des jeweiligen Landes mal mit oder ohne einkaufen.
Ich finde nur eine Regelung bei Lieferungen das man bei Benutzung der UST-ID 2 Jahre gebunden ist, aber nichts dazu bei sonstigen Leistungen ?
Vielen Dank
Gruß
Maik
so heute habe ich auch mal eine Frage, ich hoffe ihr könnt da etwas Licht reinbringen:
Also mal angenommen ein nicht umsatzsteuerpflichtiger z.B Arzt/Versicherer etc. besitzt keine UST-ID und tätigt einen Einkauf sonstige Leistung innerhalb der EU.
1. Muss er sich eine UST-ID besorgen ? oder
2. Kauft er einfach ohne ein und bekommt somit eine Bruttorechnung mit der UST des jeweiligen Landes.
Da ich eher vom zweiten Fall ausgehe, jetzt folgende Fragestellung:
§3a (2) sagt wenn" von einem Unternehmer an einen Unternehmer "B2B)" ---> kann somit das Finanzamt dann bei einer Prüfung hergehen und sagen er soll nochmals die deutsche Ust auf die sonstige Leistung abführen ? Da im Gesetz ja steht von einem Unternehmem an ein Unternehmen. Die UST-ID ist ja nur der schnelle Nachweis dafür, muss aber nicht unbedingt als "Beweis" herhalten wenn die Unternehmereigenschaft anders nachgewiesen wird.
Könnte also das Finanzamt die deutsche UST nachfordern da der z.B Arzt ja auch Unternehmer ist und somit der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt (Obwohl der Arzt ja die z.B UST aus Österreich schon bezahlt hat? Da für den Dienstleister aus Österreich der Auftrag ohne UST-ID erfolgte und für Ihn somit für Ihn der Ort der Leistung in Österreich liegt ?
Und noch eine Abwandlung falls Fall 2 zutrifft: Falls der Arzt sich eine UST-ID besorgt, kann er diese dann benutzen ann er "lustig" bzw wie er am günstigsten wegkommt, also je nach Steuerhöhe des jeweiligen Landes mal mit oder ohne einkaufen.
Ich finde nur eine Regelung bei Lieferungen das man bei Benutzung der UST-ID 2 Jahre gebunden ist, aber nichts dazu bei sonstigen Leistungen ?
Vielen Dank
Gruß
Maik
Bearbeitet:
sroko - 09.06.2011 20:36:58
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK