Hallo Forum
folgendes Problem:
Ich hatte beabsichtigt, die bestehende Praxis meiner Frau mit einem neuen Anbau, der an die vorhandene Praxis( im Haus integriert ) angebaut werden sollte, zu erweitern. Dies sollte zu zuzätzlichen Honoraren (Einkünfte aus Selbständiger Arbeit) und zu der Einstellung zwei neuer Therapeuten führen. Das Haus gehört mir allein, meine Frau zahlt Miete. Durch die Erweiterung würde die Miete entsprechend erhöht.
Auf Grund der zu hohen Herstellungskosten für den Anbau mussten wir das Projekt einstellen.
Aufgelaufene Kosten für Planung / Statik, Behörden etc. ca. 7 T€( alle auf meinen Namen ausgestellt, da ich der Bauherr war, Zeitraum der Ausstellung der Rechnungen 2014-2016)
Meine Frage:
- Kann ich die 7T€ in voller Höhe in der Est.-Erklärung sofort bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen?
Das habe ich gefunden:
EStG § 9 Werbungskosten / 2.3.4 Erfolglose (vergebliche) Aufwendungen
"Vergebliche Werbungskosten können bei allen Überschusseinkünften auftreten. Besondere Probleme werfen jedoch die Fälle der vergeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten insbesondere im Rahmen von Vermietung und Verpachtung auf (z. B. vergeblicher Planungsaufwand; vgl. § 21 EStG Rz. 221)."
Grundsatz ist, ähnlich wie bei den vorab entstandenen Werbungskosten (Rz. 27ff.), dass nur solche Aufwendungen als vergebliche Werbungskosten abgesetzt werden können, die auch Werbungskosten wären, wenn es zur Schaffung einer Einkunftsquelle bzw. zu Einnahmen hieraus gekommen wäre. Das bedeutet im Einzelnen:
Werden vergebliche Aufwendungen auf die Substanz eines abschreibbaren Wirtschaftsguts gemacht, wären sie im Fall eines Erfolgs Werbungskosten gewesen, wenn sie auch nur verteilt über die Nutzungsdauer als Abschreibung geltend gemacht werden könnten. Da sie dem Grunde nach Werbungskosten sind, sind sie auch im Fall der Erfolglosigkeit Werbungskosten, und zwar sofort abziehbare, da tatsächlich kein Wirtschaftsgut erworben wurde und daher eine Abschreibung nicht in Betracht kommt.
Soweit Aufwendungen bei Erfolg nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, sondern zu den sofort abziehbaren Werbungskosten, sind sie auch bei Erfolglosigkeit in voller Höhe absetzbar (z. B. Zinsen, GrSt).
Aufwendungen (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Stpfl. sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; sie können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der (für die Wertung Werbungskosten) maßgebenden Veräußerungsfrist hätte...
oder dies?
Soweit es sich bei den Aufwendungen nicht bereits um sofort abziehbare Werbungskosten (z.B. um Finanzierungskosten) handelt, liegen Herstellungskosten vor, die nur im Wege der Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden können. Kommt es jedoch nicht zur Errichtung des geplanten Gebäudes, so besteht auch kein Raum für eine Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer. Die Aufwendungen sind daher zu dem Zeitpunkt sofort abzugsfähig, in dem der Steuerpflichtige endgültig seine Bauabsicht aufgibt bzw. ihm rechtskräftig die Baugenehmigung versagt wird und es somit zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA kommen wird (BFH 9.9.81, BStBl II, 418 u. 30.8.94, BStBl II 95, 306). Ein Abzug ist allerdings nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Zahlung davon auszugehen ist, dass die Aufwendungen tatsächlich „verloren“ sind, d.h., ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (BFH 28. 6. 02, BStBl II, 758).
Ist dies die richtige Lösung?
Ich bin mir da nicht sicher.
Weiter: Wenn ja, wo bitte werden in Elster diese Aufwendungen eingegeben? Ich habe keine entsprechende Zeile gefunden.
Es wäre toll, wenn Jemand eine richtige Antwort wüßte.
Vielen Dank im voraus
Viele Grüße
Michael
folgendes Problem:
Ich hatte beabsichtigt, die bestehende Praxis meiner Frau mit einem neuen Anbau, der an die vorhandene Praxis( im Haus integriert ) angebaut werden sollte, zu erweitern. Dies sollte zu zuzätzlichen Honoraren (Einkünfte aus Selbständiger Arbeit) und zu der Einstellung zwei neuer Therapeuten führen. Das Haus gehört mir allein, meine Frau zahlt Miete. Durch die Erweiterung würde die Miete entsprechend erhöht.
Auf Grund der zu hohen Herstellungskosten für den Anbau mussten wir das Projekt einstellen.
Aufgelaufene Kosten für Planung / Statik, Behörden etc. ca. 7 T€( alle auf meinen Namen ausgestellt, da ich der Bauherr war, Zeitraum der Ausstellung der Rechnungen 2014-2016)
Meine Frage:
- Kann ich die 7T€ in voller Höhe in der Est.-Erklärung sofort bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen?
Das habe ich gefunden:
EStG § 9 Werbungskosten / 2.3.4 Erfolglose (vergebliche) Aufwendungen
"Vergebliche Werbungskosten können bei allen Überschusseinkünften auftreten. Besondere Probleme werfen jedoch die Fälle der vergeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten insbesondere im Rahmen von Vermietung und Verpachtung auf (z. B. vergeblicher Planungsaufwand; vgl. § 21 EStG Rz. 221)."
Grundsatz ist, ähnlich wie bei den vorab entstandenen Werbungskosten (Rz. 27ff.), dass nur solche Aufwendungen als vergebliche Werbungskosten abgesetzt werden können, die auch Werbungskosten wären, wenn es zur Schaffung einer Einkunftsquelle bzw. zu Einnahmen hieraus gekommen wäre. Das bedeutet im Einzelnen:
Werden vergebliche Aufwendungen auf die Substanz eines abschreibbaren Wirtschaftsguts gemacht, wären sie im Fall eines Erfolgs Werbungskosten gewesen, wenn sie auch nur verteilt über die Nutzungsdauer als Abschreibung geltend gemacht werden könnten. Da sie dem Grunde nach Werbungskosten sind, sind sie auch im Fall der Erfolglosigkeit Werbungskosten, und zwar sofort abziehbare, da tatsächlich kein Wirtschaftsgut erworben wurde und daher eine Abschreibung nicht in Betracht kommt.
Soweit Aufwendungen bei Erfolg nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören, sondern zu den sofort abziehbaren Werbungskosten, sind sie auch bei Erfolglosigkeit in voller Höhe absetzbar (z. B. Zinsen, GrSt).
Aufwendungen (z. B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Stpfl. sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; sie können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der (für die Wertung Werbungskosten) maßgebenden Veräußerungsfrist hätte...
oder dies?
Soweit es sich bei den Aufwendungen nicht bereits um sofort abziehbare Werbungskosten (z.B. um Finanzierungskosten) handelt, liegen Herstellungskosten vor, die nur im Wege der Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden können. Kommt es jedoch nicht zur Errichtung des geplanten Gebäudes, so besteht auch kein Raum für eine Verteilung der Aufwendungen auf die Nutzungsdauer. Die Aufwendungen sind daher zu dem Zeitpunkt sofort abzugsfähig, in dem der Steuerpflichtige endgültig seine Bauabsicht aufgibt bzw. ihm rechtskräftig die Baugenehmigung versagt wird und es somit zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA kommen wird (BFH 9.9.81, BStBl II, 418 u. 30.8.94, BStBl II 95, 306). Ein Abzug ist allerdings nur möglich, wenn im Zeitpunkt der Zahlung davon auszugehen ist, dass die Aufwendungen tatsächlich „verloren“ sind, d.h., ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sein wird (BFH 28. 6. 02, BStBl II, 758).
Ist dies die richtige Lösung?
Ich bin mir da nicht sicher.
Weiter: Wenn ja, wo bitte werden in Elster diese Aufwendungen eingegeben? Ich habe keine entsprechende Zeile gefunden.
Es wäre toll, wenn Jemand eine richtige Antwort wüßte.
Vielen Dank im voraus
Viele Grüße
Michael