Vorsteuerabzug bei Geschenken an MA

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Vorsteuerabzug bei Geschenken an MA, Vorsteuerabzug bei Geschenken an Mitarbeiter
Hallo zusammen,

mir ist nicht ganz klar, ob man bei Geschenken an Mitarbeiter die Vorsteuer ziehen darf oder nicht.

Bei Geschenken aus besonderem Anlass bis 60€ bleibt der VSt-Abzug meines Wissens erhalten. Wie verbuche ich Geschenke über 60€ (Bsp: iPhone zum Dienstjubiläum)?
Wie verbuche ich Geschenke innerhalb der 44€ Grenze bzw. über dieser Grenze?

Wie verbuche ich Betriebsveranstaltungen, die ich mit 25% pauschal verteuern muss?

Vielen Dank!
[CODE]Bei Geschenken aus besonderem Anlass bis 60€ bleibt der VSt-Abzug meines Wissens erhalten.[/CODE]

Nein , bleibt er nicht. Die Grenze ist 35 Euro. Im Lohnsteuerlichen Sinne ist es Aufmerksamheit, die steuerfrei ist. Das Konto 6643 SKR04.
Die 35€ Grenze gilt doch nur bei Geschenken an Kunden / Geschäftspartner, oder?
Zitat
Macaslaut schreibt:
[CODE] Bei Geschenken aus besonderem Anlass bis 60€ bleibt der VSt-Abzug meines Wissens erhalten. [/CODE]

Nein , bleibt er nicht. Die Grenze ist 35 Euro. Im Lohnsteuerlichen Sinne ist es Aufmerksamheit, die steuerfrei ist. Das Konto 6643 SKR04.

Hier ist allerdings zu beachten, dass die Finanzverwaltung auch bei Zuwendungen aus einem besonderen persönlichen Anlass auch die lohnsteuerliche Freigrenze von EUR 60,00 bei Geburtstagsgeschenken an Geschäftspartner annimmt. (siehe BMF-Schreiben).

Zur Ausgangsfrage: Liegt eine lohnsteuerpflichtige Sachzuwendung an einen Arbeitnehmer vor, entfällt der Vorsteuerabzug bzw. es ist eine unentgeltliche Wertangabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Bei einer üblichen Betriebsveranstaltung ist der Vorsteuerabzug zulässig. D.h. wenn Ihr eine derartige Betriebaveranstaltung plant und es handelt sich um eine lohnsteuerfreie Veranstaltung, dann könnt Ihr aus den Eingangsrechnungen auch die Vorsteuer ziehen. Kommt Ihr bereits bei der Planung zu dem Ergebnis, dass es eine unübliche Betriebsveranstaltung ist, die mit 25% LSt zu versteuern ist, dann entfällt die VSt-Abzugsberechtigung bereits bei den Eingangsrechnungen. Stellt sich die Lohnsteuwrpflicht erst nach Vorliegen sämtlicher Rechnungen heraus, dann ist der Vorsteuerabzug rückwirkend zu korrigieren. Hier lassen es die FA-Prüfer auch noch zu, dass die Bwtriebsveranstaltungen zeitnah nach der Veranstaltung lstlich und ustlich ausgewertet werden und im Voranmeldungszeitraum der Auswertung zur USt angemeldet werden.
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr
Danke für die Antwort.

D.h. bei der 60€ bzw. 44€ Grenze darf man die VSt ziehen, da keine Lohnsteuer anfällt. Alle pauschal versteuerten Sachzuwendungen müssen dagegen brutto ohne VSt auf 4145 "freiw. soziale Aufwendungen lohnsteuerpflichtig" eingebucht werden?

Wie ist das denn bei üblichen Betriebsveranstaltungen, wenn einzelne Personen über die 110€ Grenze kommen? Diesen Anteil müsste man ja versteuern und dürfte auch anteilig keine VSt ziehen. Wie wird das in der Praxis gemacht? Man hat für eine Veranstaltung ja meistens mehrere unterschiedliche Rechnungen.

Vielen Dank!
Stimmt leider nicht so ganz.
Aufmerksamkeiten lösen keine Lohnsteuer aus und auch keine Umsatzsteuer bzw. Vorsteuerberichtigung. Lohnsteuerfreie Sachzuwendungen (Sachbezugsfreigrenze oder Rabattfreibetrag) lösen dagegen Umsatzsteuer aus.

Sachbezüge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, haben auch umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen. Es kann z. B. sein, dass ein Sachbezug im Rahmen der Freigrenze von 44 EUR lohnsteuerfrei bleibt, aber Umsatzsteuer auslöst. Der Umsatzsteuer unterliegen sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitern gegen Entgelt erbringt. Dabei kann das Entgelt auch in einer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistung bestehen. Deshalb sind die von der Lohnbuchhaltung erfassten Sachzuwendungen auch der Finanzbuchhaltung zugänglich zu machen, um eine zutreffende umsatzsteuerliche Erfassung zu gewährleisten.

Bemessungsgrundlage ist das vereinbarte Entgelt. Steuerbefreiungen wie die 44-EUR-Grenze oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR bleiben dabei unberücksichtigt.

Wichtig
Keine Umsatzsteuer bei Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten und Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind kein Arbeitslohn und damit lohnsteuerfrei. Hierunter fallen insbesondere

Geschenke aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers, wenn deren Wert 60 EUR nicht überschreitet,
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung, wenn die Zuwendungen nicht mehr als 110 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer betragen.

Diese Sachleistungen, die lohnsteuerlich kein Arbeitslohn sind, können zu keinem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch führen und bleiben damit auch bei der Umsatzsteuer außer Ansatz.
Kein Vorsteuerabzug bei Geschenken für private Zwecke
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Sachleistungen, ohne dass ein gesondertes Entgelt oder eine anteilige Arbeitsleistung hierfür berechnet wird, liegt zwar kein Leistungsaustausch vor, aber eine umsatzsteuerlich relevante unentgeltliche Wertabgabe

i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG (Zuwendung eines Gegenstands) oder
i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (unternehmensfremde Verwendung von Gegenständen des Unternehmensvermögens).
Diese beiden Fallgruppen werden im Umsatzsteuerrecht den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleich gestellt und unterliegen damit der Umsatzsteuer. Die Gleichstellung mit einer entgeltlichen Lieferung ist gesetzlich aber nur dort geboten, wo das Unternehmen für den Einkauf Vorsteuer abziehen konnte.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Unternehmen für die Eingangsumsätze keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Der Arbeitgeber kann für den Einkauf von Sachgeschenken keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn diese für den Privatgebrauch des Arbeitnehmers bestimmt sind. Die Eingangsleistung erfolgt nicht an das Unternehmen des Arbeitgebers, da von vornherein eine Verwendung für betriebsfremde Zwecke vorgesehen ist. Erfolgt die Eingangsleistung unmittelbar für die Erbringung einer unentgeltlichen Wertabgabe, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Gleichzeitig ist bei der Abgabe an den Arbeitgeber keine umsatzsteuerbare Wertabgabe anzusetzen, die zur Umsatzsteuer führt.

In der Praxis machen wir das bei Betriebsveranstaltungen so:

Vor der Veranstaltung müssen eine Kostenprognose und eine Teilnehmerschätzung abgegeben werden. Danach wird entschieden, ob es sich voraussichtlich um eine herkömmliche oder nicht herkömmliche Betriebsveranstaltung handeln wird. Je nach Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung wird mit oder ohne VSt gebucht. Nach der Verandtaltung wird auf Basis der tatsächlichen Werte lohnsteuerlich ausgewertet und ggf. VSt geltend gemacht oder zuviel gezogene VSt nachgezahlt. Unsere Auswertungen sind so geschlüsselt, dass der auf die Begleiterin entfallende geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer zugerechnet wird. Wir haben dann z.B. Fälle,  dass bei 80 Arbeitnehmern keine LSt anfällt und bei 30 Arbeitnehmern, die mit Ehegatten erschienen sind, die 110 EUR überschritten werden. Dann wird nir der geldwerte Vorteil der 30 ArbN pauschal mit 25 Prozent versteuert und der Umsatzsteuer unterworfen.

Wenn diese Fälle öfters bei Euch vorkommen würde ich die Einholung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft empfehlen. Die kosten keine Gebühren beim Finanzamt und ist für Euch als Arbeitgebet rechtssicher, d.h. Ihr risikiert keine Lohnsteuerhaftung bei einer Prüfung.

Grüße
Jogi
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr
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