Weiterberechnung einer sonstigen Leistung (umsatzsteuerrechtliche Frage)

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[ geschlossen ] Weiterberechnung einer sonstigen Leistung (umsatzsteuerrechtliche Frage)
ich habe mal eine Frage an die Umsatzsteuerexperten:

Meine Frau übt eine selbständige Tätigkeit als Aerobic-Trainerin aus. Sie hat im Dezember eine Fortbildung in Freiburg bei einem US-amerikanischen Unternehmen gemacht. Auf der Rechnung ist keine USt. ausgewiesen.
Umsatzsteuerlich handelt es sich also um eine sonstige Leistung, für die meine Frau die Steuer schuldet(mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug) (Reverse Charge),oder?

Ein Auftraggeber meiner Frau beteiligt sich zu 50 % an den Kosten. Meine Frage dazu: Muss ich das mit oder ohne Umsatzsteuer weiterberechnen?
Hallo Kontrollfreak,

ich gehe mal davon aus, dass der Kurs hier in DE und nicht in Übersee stattgefunden hat. Dann liegst Du mit dem RC richtig.

Was die Weiterberechnung angeht, würde ich grundsätzlich sagen, dass Deine Frau an den Auftraggeber keine Leistung erbracht hat (Zuschuss). Demzufolge müsste die Weiterberechnung ohne USt erfolgen.

Vielleicht solltest Du mal in Abschnitt 10.2 UStAE nachlesen.

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

vielen Dank für deine Antwort. Ich habe die UStAA gelesen, verstehe es aber noch nicht so richtig. Ist das jetzt ein richtiger Zuschuss oder um welche Art von Zuschuss handelt es sich? Wie muss ich das mit dem Entgelt verstehen?
Wenn der Kurs 200 gekostet hat und der Zuschuss betrug 100, ist dann das steuerpflichtige Entgelt 100?
Wäre super, wenn du mir da noch eine Antwort hättest.

Simon
Hallo Kontrollfreak,

einen echten Zuschuss erkennst Du daran, das für den Zuschuss keine Gegenleistung erbracht werden muss.

Ein unechter Zuschuss wäre z.B.:  A bekommt von B einen Zuschuss für seinen Stromanschluss, dafür muss A allerdings 5 Jahre bei B den Strom beziehen.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Danke für die Info. Weißt du auch, ob ich noch was beachten muss wegen dem Entgelt?

Auf jeden Fall kann ich die Rechnung für den Zuschuss netto stellen, oder?
Grundsätzlich würde ich wie gesagt netto fakturieren. Die Höhe hängt von den Vereinbarungen ab. Deine Frau zieht Vorsteuer, so dass ich aus dem Bauch heraus sagen würde, dass sie die Hälfte der Nettorechnung des Anbieters anfordern sollte. Oder sie ist etwas frecher...

Aber Andreas hat noch einen wichtigen Hinweis gegeben: Wenn sich Deine Frau bei dem Auftraggeber für einen gewissen Zeitraum verpflichtet hat, könnte dieser Umstand auch Umsatzsteuer auslösen. Schreib' doch noch mal was, wie es bei Euch aussieht.

Zuschüsse sind echt kompliziert und von Fall zu Fall zu betrachten. Eine Generallösung gibt es nicht. Ich komem auch jedes Mal ins Grübeln.

Gruß
Gustav
Es ist so: Sie hat mehrere Auftraggeber (verschiedene Fitnesstudios). Bei einem Auftraggeber gibt es die Regelung, dass man für Fortbildungen Zuschüsse erhält. Die Höhe des Zuschusses hängt von den gehaltenen Kursstunden ab. In diesem Fall sind das ca. 50% der Kosten. Natürlich fließt das, was sie da lernt auch wieder in die Unterrichtstunden mit ein. Es gibt jedoch keinerlei Vereinbarungen, dass sie in Zukunft eine bestimmte Leistung erbringen muss.

Dann kann ich wohl von einem echten Zuschuss (steuerfrei) ausgehen, oder?

Was mir noch unklar ist: In § 10 UStG geht es ja um die Bemessungsgrundlagen und nicht um die Frage, ob etwas steuerbar usw. ist, oder? Warum kann dann so ein Zuschuss Umsatzsteuer auslösen? Das versteh ich nicht richtig?

Gruß
Also ich sehe hier schon eine Form der Abhängigkeit im Sinne
der zu erfolgenden Kursstunden. Dabei ist eigentlich unerheblich
ob es sich um eine Pflichtaufgabe oder um eine freiwillig
übernommene handelt.
Beste Grüße BiBu
Was bedeutet das für mich?
Dann würde es sich um eine normale Betriebseinnahme handeln.
Beste Grüße BiBu
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