Hallo zusammen,
auf einer offiziellen Seite der IHK habe ich gelesen, dass Werklieferungen einen Sonderfall bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen darstellen und entsprechende Sonderregelungen zu beachten sind.
Diesen Sachverhalt kann ich nicht so recht nachvollziehen.
Meines Erachtens liegt eine Werklieferung vor, wenn der leistende Unternehmer bei der Leistung mindestens einen (selbstbeschafften) Hauptstoff verwendet. Steuerbarkeit und Steuerpflicht bestimmen sich demnach nach den Regelungen für Lieferungen. Ich finde keine Informationen zu Sonderregelungen.
Was für Sonderregelungen könnten eurer Meinung nach hier gemeint sein? Vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.
auf einer offiziellen Seite der IHK habe ich gelesen, dass Werklieferungen einen Sonderfall bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen darstellen und entsprechende Sonderregelungen zu beachten sind.
Diesen Sachverhalt kann ich nicht so recht nachvollziehen.
Meines Erachtens liegt eine Werklieferung vor, wenn der leistende Unternehmer bei der Leistung mindestens einen (selbstbeschafften) Hauptstoff verwendet. Steuerbarkeit und Steuerpflicht bestimmen sich demnach nach den Regelungen für Lieferungen. Ich finde keine Informationen zu Sonderregelungen.
Was für Sonderregelungen könnten eurer Meinung nach hier gemeint sein? Vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.
Bearbeitet:
SoKLR - 18.05.2015 10:22:16