Zuordnung der Vorsteuer bei Wechsel der Besteuerungsart

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Zuordnung der Vorsteuer bei Wechsel der Besteuerungsart, Vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
Guten Tag. ich bitte um fachliche Meinung.

Folgender Rahmenbedingungen.

Derzeit führe ich mein Unternehmen als Kleinunternehmer. Sprich ich führe keine Umsatzsteuer ab, kann mir aber auch keine Vorsteuer ziehen.

Mit Ablauf des 31.12.2015 wechsle ich die Besteuerungsart von Kleinunternehmer auf Regelbesteuerung. Somit muss ich dann die Umsatzsteuer abführen und kann mir Vorsteuer ziehen.

Mein Gewinn rechne ich nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Nun zu meiner Frage.

Ich kaufe in diesem Jahr Waren für den Wiederverkauf ein. Erhalte auch mit der Lieferung gleich die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage. Sprich die Rechnung ist erst im Februar 2016 fällig.

Wenn ich die Rechnung dieses Jahr noch Bezahle (Wertstellung auf Kontoauszug in 2015) ist der Sachverhalt klar. Aber wenn ich die Rechnung erst in 2016 bezahle, wie sieht es da aus? Kann ich mir dann von dieser Rechnung die zwar in 2015 geschrieben wurde aber in 2016 erst bezahlt wurde, die Vorsteuer ziehen?

Wie sieht es aus wenn ich die Ware die ich 2016 erst bezahle bereits in 2015 verkauft habe und auch in 2015 das Geld erhalten habe?



Ich bedanke mich bereits jetzt für die Antworten und wünsche allen hier eine Frohe Weihnachtszeit.

Wenn jemand Gesetze Grundlagen dazu hat würde ich mich freuen wenn er die Paragraphen mit dazu schreibt.
Hallo,

für den Vorsteuerabzug kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an, d.h. beziehst Du in 2015 als KU Ware, kannst Du erstmal keine Vorsteuer ziehen, auch wenn Du die Rechnung erst in 2016 bezahlst.

Verkaufst Du die Ware dann gleich noch in 2015 bleibt es auch dabei. Liegt die Ware dagegen über den Jahreswechsel im Lager und Du verkaufst sie in 2016, musst du auf den Verkauf wegen des Wegfalls der KU-Regelung Umsatzsteuer zahlen. Gleichzeitig kannst Du eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG vornehmen und die Vorsteuer im Zeitpunkt des Verkaufs in 2016 nachträglich ziehen.

Gruß
Gustav
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