Unternehmer A beauftragt einen Kfz-Sachverständigen. Dieser macht ein Gutachten fertig. Für das Gutachten möchte der Gutachter 2.000 Euro brutto haben. Das Gutachten / die Rechnung wurde 2014 dem Unternehmer zugestellt. Beide einigten sich solange zu warten bis die Versicherung bezahlt.
Im Jahr 2015 fragt Unternehmer A den Gutachter, ob dieser auch mit 850 Euro incl. MwSt. einverstanden wäre, da dieses Gutachten deutlich zu hoch ist und die Versicherung der Gegenseite es so nicht akzeptieren wird. Der Gutachter ist damit einverstanden und sagt dem Unternehmer, dass sein Anwalt 850 Euro (brutto) beim Gericht mit einklagen soll.
Das Gericht gewinnt der Unternehmer mit 100 % und auch die Gutachterkosten in Höhe von 714,29 Euro (Nettobetrag, da es sich um ein Geschäftsfahrzeug handelt)
bekommt er von der gegnerischen Versicherung überwiesen.
Der Unternehmer besitzt nur die erste Rechnung in Höhe von 2.000 Euro von dem Gutachter. Er verlangt von der Gutachterin eine neue Rechnung in Höhe von 714,29 Euro zzgl. MwSt. (850 Euro). Die Gutachterin weigert sich und sagt, dass sie jetzt sofort das Geld, also die 850 Euro ausgezahlt haben möchte, sonst verklagt sie den Unternehmer A und verlangt die ganzen 2.000 Euro. Gutachter möchte sich auf keine Gespräche mehr einlassen mit dem Unternehmer.
Wäre es denn okay und umsatzsteuerabzugfähig, wenn der Unternehmer, seine erste Rechnung von 2014 als Grundlage nimmt und darauf den Betrag wie abgesprochen abändert, also von 2.000 brutt auf 850 Euro brutto? Dieses dann auch so auf der Überweisung notiert, also Rechnung von 2014... und da auch auf die Überweisung schreibt 714,29 Euro zzgl. 19 % MwSt. und den Restbetrag dann als Vorsteuer bei sich bucht?
Oder gibt es da noch eine andere Möglichkeit, wie er die MwSt. verbucht?
In noch ein Gerichtsverfahren mit dem Gutachter möchte der Unternehmer sich nicht einlassen.
Würde mich über Vorschläge sehr freuen.
MfG Melisa
Im Jahr 2015 fragt Unternehmer A den Gutachter, ob dieser auch mit 850 Euro incl. MwSt. einverstanden wäre, da dieses Gutachten deutlich zu hoch ist und die Versicherung der Gegenseite es so nicht akzeptieren wird. Der Gutachter ist damit einverstanden und sagt dem Unternehmer, dass sein Anwalt 850 Euro (brutto) beim Gericht mit einklagen soll.
Das Gericht gewinnt der Unternehmer mit 100 % und auch die Gutachterkosten in Höhe von 714,29 Euro (Nettobetrag, da es sich um ein Geschäftsfahrzeug handelt)
bekommt er von der gegnerischen Versicherung überwiesen.
Der Unternehmer besitzt nur die erste Rechnung in Höhe von 2.000 Euro von dem Gutachter. Er verlangt von der Gutachterin eine neue Rechnung in Höhe von 714,29 Euro zzgl. MwSt. (850 Euro). Die Gutachterin weigert sich und sagt, dass sie jetzt sofort das Geld, also die 850 Euro ausgezahlt haben möchte, sonst verklagt sie den Unternehmer A und verlangt die ganzen 2.000 Euro. Gutachter möchte sich auf keine Gespräche mehr einlassen mit dem Unternehmer.
Wäre es denn okay und umsatzsteuerabzugfähig, wenn der Unternehmer, seine erste Rechnung von 2014 als Grundlage nimmt und darauf den Betrag wie abgesprochen abändert, also von 2.000 brutt auf 850 Euro brutto? Dieses dann auch so auf der Überweisung notiert, also Rechnung von 2014... und da auch auf die Überweisung schreibt 714,29 Euro zzgl. 19 % MwSt. und den Restbetrag dann als Vorsteuer bei sich bucht?
Oder gibt es da noch eine andere Möglichkeit, wie er die MwSt. verbucht?
In noch ein Gerichtsverfahren mit dem Gutachter möchte der Unternehmer sich nicht einlassen.
Würde mich über Vorschläge sehr freuen.
MfG Melisa