Katerfrühstück absetzbar?

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[ geschlossen ] Katerfrühstück absetzbar?
Guten Abend zusammen,

wie man sieht ist heute im Forum verdächtig wenig los!  :shock:

Da ich kaum glaube, dass sich über Nacht alle ReWe Probleme gelöst haben wird es
wohl eher an der fünften Jahreszeit, der närrische Zeit liegen,
die besonders das Rheinland in Ausnahmezustand versetzt!  :idea:

Für alle Betroffenen, eine gute Besserung bei einem ausgiebigen Katerfrühstück!  :mrgreen:

Zu meiner eigentlichen Frage:
Wenn ich am morgen danach in meiner Wohnung mit zwei Geschäftskunden,
die bei mir aus verständlichen Gründen übernachtet haben aufwache
und ihnen ein sebstkreiertes "Katerfrühstück" serviere,
dann sollte das doch als "geschäftliche Bewirtung zuhause"
voll absetzbar sein, oder?
Oder gilt auch hier der 30% Eigenanteil?

Selbstverständlich führe ich ein Gästebuch und die Rechnung vom Supermarkt habe ich auch noch! :P

In diesem Sinne
karnevalistische Grüße
aus der "Hochburg" des Karnevals  :mrgreen:
Andreas
Hallo Andreas,  :)

in R 4.10 ESTR heist es

"Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in der Wohnung des Stpfl. gehören regelmäßig nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der Lebensführung "

Das heist um das Wörtchen regelmäßig zu umgehen, reicht hier kein "geschäftlicher" Anlaß sondern muss wirklich begründet werden. z.B Religiose Gründe, oder Krankheiten o.ä.

Geschäftlich anerkannte Bewirtungskosten sind zu 70% abzugsfähig.


Lg

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

dank deines Tipps haben wir gerade beschlossen,
heute  in einem Restaurant zu „Frühstücken“! :idea:

Wenn ich den 30% Eigenanteil eh habe, dann spar ich mir sogar den Abwasch zu Hause!

Und der Grund für das Geschäftsessen: „Verhandlung über Skonti mit dem Lieferanten X“!
Das müsste doch gehen… 8)

Gruß
Andreas
Ja bestimmt :-) Und wars Frühstück gut ?  :)

LG

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo Maik,

danke der Nachfrage!
Das Frühstück war ausgiebig und sehr gut,
obwohl es von der Uhrzeit her eher ein Mittagessen war… :mrgreen:

Jetzt wollte ich die Rechnung von gestern Abend schon wegwerfen…

Zum Glück habe ich folgendes im www gefunden:
Zitat
„Aufwendungen für den Besuch von Nachtlokalen mit Varieté oder Striptease oder eines Bordells sollen nach Auffassung des BFH nicht anerkannt werden, wenn die Kosten dafür in einem krassen Missverhältnis zu den Bewirtungskosten stehen (BFH-Urteil vom 16.2.1990, BStBl. 1990 II S. 575). Hingegen lässt die Finanzverwaltung den Abzug in "angemessener" Höhe zu (H 4.10 Abs. 5-9 EStR "Bewirtung").“
Na, da bin ich ja mal gespannt, was das FA dazu sagt. :mrgreen:
Und 255,- EUR sind für mein Empfinden kein krasses Missverhältnis bei drei Personen… 8)

Gruß
Andreas
:lol:  8)
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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