Gem. §6 StberG gibt es die selbstständige Tätigkeit nach §6 StberG Nr. 3(Mini-Selbstständigkeit, hier darf man fast nichts) und die nach §6 StberG Nr. 4.
Nr. 3."die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen", das kommt also kaum in Frage.
§6 StberG Nr. 4:"das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind."
Die Voraussetzungen für Buchen als Selbstständiger, wobei das USt.-VA nicht erlaubt sind, wären also
-irgendeine kaufmännische Ausbildung und
-3 Jahre Berufserfahrung.
Es ist also völlig egal, ob man Bürokaufmann mit 3 Jahren zu 16 Wochenstunden in der Buchhaltung eines Handwerksbetriebs oder Steuerfachangestellter mit Bilanzbuchhalterweiterbildung und 10 Jahren Vollzeit in einer Steuerkanzlei ist.
Nr. 3."die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen", das kommt also kaum in Frage.
§6 StberG Nr. 4:"das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind."
Die Voraussetzungen für Buchen als Selbstständiger, wobei das USt.-VA nicht erlaubt sind, wären also
-irgendeine kaufmännische Ausbildung und
-3 Jahre Berufserfahrung.
Es ist also völlig egal, ob man Bürokaufmann mit 3 Jahren zu 16 Wochenstunden in der Buchhaltung eines Handwerksbetriebs oder Steuerfachangestellter mit Bilanzbuchhalterweiterbildung und 10 Jahren Vollzeit in einer Steuerkanzlei ist.